Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 1 StR 126/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5945

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 126/11
vom
8.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge einer Verletzung von §
257 Abs.
1 StPO:
Die [X.] ist bereits unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Der Senat teilt dabei aber nicht die Auffassung, die [X.] scheitere bereits daran, dass das Protokoll nicht mitgeteilt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
September 2006 -
1
StR 298/06, [X.], 235, 236). Die [X.] ist aber deswegen unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, dass der als Vo-raussetzung für eine derartige Verfahrensrüge erforderliche Gerichtsbeschluss (§
238 Abs.
2 StPO) eingeholt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom
-
3
-
24.
Oktober 2006 -
1
StR 503/06, [X.], 234, 235). Im Übrigen wäre die [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] auch unbegründet.

Nack

Wahl

Hebenstreit

Jäger

Sander

Meta

1 StR 126/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 1 StR 126/11 (REWIS RS 2011, 5945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5945

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