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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 126/11
vom
8.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge einer Verletzung von §
257 Abs.
1 StPO:
Die [X.] ist bereits unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Der Senat teilt dabei aber nicht die Auffassung, die [X.] scheitere bereits daran, dass das Protokoll nicht mitgeteilt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
September 2006 -
1
StR 298/06, [X.], 235, 236). Die [X.] ist aber deswegen unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, dass der als Vo-raussetzung für eine derartige Verfahrensrüge erforderliche Gerichtsbeschluss (§
238 Abs.
2 StPO) eingeholt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom
-
3
-
24.
Oktober 2006 -
1
StR 503/06, [X.], 234, 235). Im Übrigen wäre die [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] auch unbegründet.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander
Meta
08.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 1 StR 126/11 (REWIS RS 2011, 5945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5945
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