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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 8/12
vom
2. Oktober 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO
einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die
Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbe-schwerde, die sich nach dem Wortlaut seines
Antrags gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft,
weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§
321a Abs. 4 Satz
4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der [X.] unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012 -
3
-
richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde
ebenfalls
nicht statthaft. Die Rechts-beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsver-fahren findet nur im Fall ihrer -
vorliegend nicht ausgesprochenen -
Zulassung durch das Beschwerdegericht statt
(§ 574 Abs. 1 Satz
1
Nr.
1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
5 [X.] -
Meta
02.10.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. I ZA 8/12 (REWIS RS 2012, 2650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2650
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