Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. I ZA 8/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2650

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 8/12
vom
2. Oktober 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO
einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die
Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbe-schwerde, die sich nach dem Wortlaut seines
Antrags gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft,
weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§
321a Abs. 4 Satz
4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der [X.] unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012 -
3
-
richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde
ebenfalls
nicht statthaft. Die Rechts-beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsver-fahren findet nur im Fall ihrer -
vorliegend nicht ausgesprochenen -
Zulassung durch das Beschwerdegericht statt
(§ 574 Abs. 1 Satz
1
Nr.
1 ZPO).

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Kirchhoff
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
5 [X.] -

Meta

I ZA 8/12

02.10.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. I ZA 8/12 (REWIS RS 2012, 2650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2650

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.