Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2023, Az. B 11 AL 38/22 B

11. Senat | REWIS RS 2023, 4942

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 169 [X.]).

2

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die in der Sache höheres Insolvenzgeld begehrt und sich außerdem gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten durch das [X.] wendet, formuliert schon keine Rechtsfrage. Wenn sie ausführt, es sei "nicht richtig, dass schematisch die Monate Oktober, November und Dezember 2018" als Insolvenzgeldzeitraum "zugrunde gelegt werden mussten", beanstandet sie allein die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sie als grundsätzlich bedeutsam ansieht, die Auferlegung von Verschuldenskosten "in einem Fall wie dem streitgegenständlichen" sei zu Unrecht erfolgt. Eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vermag die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache indes nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG vom 15.6.2022 - B 5 R 56/22 B - juris RdNr 6 mwN). Abgesehen davon kann die Revision nicht allein wegen der Kostenentscheidung zugelassen werden (stRspr, vgl nur BSG vom 13.1.2020 - B 4 [X.]/20 B - RdNr 7; BSG vom [X.]/14 AS 251/21 B - RdNr 12, jeweils mwN).

4

2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht.

5

Auch dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn es werden schon keine konkreten Rechtssätze nachvollziehbar bezeichnet und gegenübergestellt. Im Übrigen kann nicht eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, wie sie die Klägerin hier behauptet, sondern allein die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen eine Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.][X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 132). Ohne dass es darauf noch ankäme, betraf im Übrigen die von der Klägerin zitierte Entscheidung des [X.] ([X.] [X.] 3/18 R) einen Fall, in dem allein der Zeitpunkt des Eintritts des [X.] umstritten war und erst in Abhängigkeit davon die zeitliche Lage des [X.]. Dass der Insolvenzgeldzeitraum - so offenbar die Auffassung der Klägerin - unabhängig vom Insolvenzereignis "vorverlagert" werden kann, ergibt sich weder aus der genannten Entscheidung noch wäre dies - wie vom [X.] zutreffend beurteilt - mit § 165 Abs 1 Satz 1 SGB III vereinbar. Mit den Unterschieden in der Sachverhaltskonstellation und dem Inhalt der Norm setzt sich die Klägerin indes nicht auseinander.

6

3. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision schließlich dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN).

7

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler "die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantritts" durch das [X.] rügt, legt sie schon nicht dar, wann, mit welchem konkreten Inhalt und zu welchem Beweisthema ein Beweisantrag gestellt wurde (vgl zu den entsprechenden [X.] nur [X.] in [X.][X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 177 ff). Auch welcher konkrete Vortrag der Klägerin - im Sinne einer Gehörsverletzung - vom [X.] nicht berücksichtigt worden sei, und warum dessen Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Bezogen auf die Auferlegung von Verschuldenskosten und die "Vorverlagerung" des [X.], könnte dies aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht schlüssig gelingen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meßling

Burkiczak

Söhngen

Meta

B 11 AL 38/22 B

02.03.2023

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2023, Az. B 11 AL 38/22 B (REWIS RS 2023, 4942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4942

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