Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. 3 C 14/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 5463

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Gegenstand

Genehmigung eines Parallelverkehrs im Linienverkehr; befriedigende Verkehrsbedienung; wesentliche Verbesserung durch günstige Fahrpreise


Leitsatz

Die Genehmigung eines Linienfernverkehrs mit Bussen ist auch für eine Strecke nicht ausgeschlossen, die bereits mit der Bahn bedient wird, wenn die Fahrpreise im Busverkehr erheblich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise.

Tatbestand

1

Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet si[X.]h gegen die der [X.] erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.

2

Die Beigeladene, die neben der Dur[X.]hführung von Städte- und Urlaubsreisen ein europaweites Liniennetz mit Omnibussen betreibt, beantragte beim [X.]n mit S[X.]hreiben vom 19. Juli 2005 die Genehmigung der Einri[X.]htung und des Betriebs eines Linienbusverkehrs von [X.] ([X.]) na[X.]h [X.] ([X.]) mit Zwis[X.]henhalten in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Ab [X.] sollten tägli[X.]h vier und in der Gegenri[X.]htung ab [X.] tägli[X.]h fünf Fahrten stattfinden. Als Fahrpreis waren 25 € für die einfa[X.]he Fahrt und 50 € für die Hin- und Rü[X.]kfahrt vorgesehen; bei Bu[X.]hung mindestens zwei Wo[X.]hen vor Abfahrt ermäßigt si[X.]h der Fahrpreis auf 15 und 30 €. Bei Reisen, die an einem der Zwis[X.]henhalte enden, ermäßigen si[X.]h die Fahrpreise entspre[X.]hend.

3

Die Klägerin erhob im Anhörverfahren na[X.]h § 14 des Personenbeförderungsgesetzes - [X.] - Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung. Sie führe zu einer Beeinträ[X.]htigung der öffentli[X.]hen [X.]; denn die Stre[X.]ke werde mit dem von ihr angebotenen s[X.]hnelleren, bequemeren und umweltfreundli[X.]heren S[X.]hienenverkehr bereits ausrei[X.]hend bedient.

4

Mit Bes[X.]heid vom 14. November 2005 erteilte das [X.] der [X.] die beantragte Genehmigung befristet bis zum 31. Oktober 2013 und wies die Einwendungen der Klägerin zurü[X.]k. Versagungsgründe na[X.]h § 13 Abs. 2 [X.] lägen ni[X.]ht vor. Der Verkehr könne mit den vorhandenen Verkehrsmitteln ni[X.]ht befriedigend bedient werden. Zwar biete die Klägerin auf der Relation [X.] - [X.] ein di[X.]htes, vertaktetes und vernetztes Fahrtenangebot mit einer deutli[X.]h geringeren Fahrtzeit als beim beantragten Busverkehr; zudem biete eine Busreise ni[X.]ht dieselbe Bequemli[X.]hkeit und Bewegungsfreiheit wie eine Fahrt mit der Bahn. Do[X.]h betrage der Pkw-Anteil bei Fernreisen 74 %, der Anteil des Bahnverkehrs nur 11 %. Das zeige, dass das [X.] den Wüns[X.]hen der Öffentli[X.]hkeit ni[X.]ht genüge. Insbesondere wegen des Mangels an umsteigefreien Verbindungen und der häufigen Unpünktli[X.]hkeit akzeptiere ein großer Teil des Publikums das [X.] ni[X.]ht. Wesentli[X.]h für die geringe Nutzung der Bahn bei Fernreisen sei außerdem das Fehlen von Angeboten im unteren Preissegment. Bei real gesunkenen Einkommen gewännen Angebote im Low-Cost-Berei[X.]h zunehmend an Bedeutung, wie au[X.]h die hohe Vermittlungsrate von Mitfahrzentralen zeige. Daher sei dur[X.]h die äußerst günstigen Bustarife eine wesentli[X.]he Verbesserung der Verkehrsbedienung auf der beantragten Relation zu erwarten.

5

Die hiergegen geri[X.]htete Klage hat das Verwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 13. März 2007 abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof mit Urteil vom 21. Oktober 2008 zurü[X.]kgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die der [X.] erteilte Linienverkehrsgenehmigung sei re[X.]htmäßig. Bei dem Begriff der befriedigenden Verkehrsbedienung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. a [X.] handele es si[X.]h ebenso wie bei der in [X.]. b genannten wesentli[X.]hen Verbesserung der Verkehrsbedienung um unbestimmte Re[X.]htsbegriffe. Die Genehmigungsbehörde habe einen Beurteilungs- und Abwägungsspielraum, dessen Anwendung geri[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt überprüft werden könne. Ein dur[X.]hgreifender Abwägungsfehler sei ni[X.]ht festzustellen. Soweit der [X.] Verspätungen im S[X.]hienenverkehr zu Lasten der Klägerin in die Abwägung eingestellt habe, [X.] auf den von der [X.] genutzten Autobahnen aber unerwähnt geblieben seien, könne das ni[X.]ht zur Aufhebung des Bes[X.]heides führen. Dieser Punkt sei in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht erörtert worden; der [X.] habe bestätigt, dass er au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Umstandes keine andere Ents[X.]heidung getroffen hätte. Darin sei in entspre[X.]hender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO eine zulässige Ergänzung der Abwägung zu sehen. Die Genehmigung sei au[X.]h ni[X.]ht wegen einer unzurei[X.]henden Berü[X.]ksi[X.]htigung der Belange der Klägerin re[X.]htswidrig. Der [X.] habe zu ihren Gunsten die Vorzüge des S[X.]hienenverkehrs in die Abwägung eingestellt, s[X.]hneller, bequemer und umweltfreundli[X.]her als der Busverkehr zu sein, als letztli[X.]h auss[X.]hlaggebend habe er jedo[X.]h die günstigeren Fahrpreise der [X.] angesehen. In der Re[X.]htspre[X.]hung sei anerkannt, dass dem Fahrpreis eine besondere Bedeutung beigemessen werden könne. Der [X.] sei davon ausgegangen, dass bei dem bea[X.]htli[X.]hen Teil der Bevölkerung, der aus finanziellen Gründen den S[X.]hienenverkehr ni[X.]ht nutzen könne, ein zunehmendes Bedürfnis für den von der [X.] angebotenen Linienbusverkehr bestehe. Er habe ohne Abwägungsfehler annehmen können, dass die Beigeladene eine auf einen anderen Kundenkreis abzielende Verkehrsaufgabe wahrnehme, die die Klägerin ni[X.]ht abde[X.]ke. Deshalb liege der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. a [X.] ni[X.]ht vor. Ein Abwägungsfehler ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass der [X.] bei seinem Tarifverglei[X.]h nur die [X.] und ni[X.]ht au[X.]h die von der Klägerin angebotenen Sparpreise und [X.] für [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt habe. Das sei wegen der beim Erwerb einer [X.] anfallenden Kosten und den bei einer Inanspru[X.]hnahme von [X.] einzuhaltenden Nutzungsbedingungen gere[X.]htfertigt. Aus dem festgestellten Verkehrsbedürfnis folge zuglei[X.]h, dass der Verkehr der [X.] eine wesentli[X.]he Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. b [X.] biete. Der [X.] habe au[X.]h diesen Versagungsgrund geprüft. Entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.] [X.] habe er der Klägerin vor der Erteilung der Genehmigung zwar ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit zu einer Ausgestaltung ihres bisherigen [X.] gegeben. Daraus könne die Klägerin indes keinen Anspru[X.]h auf Aufhebung der Genehmigung ableiten, denn der [X.] habe sie ni[X.]ht in ihrem Ausgestaltungsre[X.]ht verletzt. Eine notwendige Ausgestaltung im Sinne dieser Vors[X.]hrift hätte erfordert, dass die Klägerin ähnli[X.]h günstige Fahrpreise wie die Beigeladene anbiete. Der [X.] habe geltend gema[X.]ht, na[X.]h seinen Erfahrungen als au[X.]h für die Tarifgenehmigung zuständige Behörde sei ni[X.]ht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von dieser Ausgestaltungsmögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]he. Dem sei die Klägerin ni[X.]ht substanziiert entgegengetreten; au[X.]h ihrem Einwendungss[X.]hreiben und ihrem Vorbringen im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren sei eine sol[X.]he Bereits[X.]haft ni[X.]ht zu entnehmen. Dagegen hätte die Einri[X.]htung eines eigenen Linienbusverkehrs dur[X.]h die Klägerin keine Aus-, sondern eine Umgestaltung des vorhandenen Verkehrs bedeutet. S[X.]hließli[X.]h sei die angefo[X.]htene Genehmigung ni[X.]ht deshalb re[X.]htswidrig, weil der [X.] in einem späteren, eine andere Stre[X.]ke betreffenden Bes[X.]heid die Genehmigung eines Parallelverkehrs mit Bussen trotz au[X.]h dort niedrigerer Bustarife abgelehnt habe.

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Zur Begründung ihrer Revision ma[X.]ht die Klägerin geltend: Das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht allein aus den günstigeren Fahrpreisen der [X.] das auss[X.]hlaggebende Argument dafür herleiten dürfen, dass deren Angebot ein dur[X.]h den Bahnverkehr nur unzurei[X.]hend abgede[X.]ktes Verkehrsbedürfnis befriedige. Damit werde eine Billigkonkurrenz vom grundsätzli[X.]hen Verbot einer Parallelbedienung freigestellt; Folge sei eine Kannibalisierung des vorhandenen Verkehrs dur[X.]h [X.]. § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] s[X.]hütze aber das vorhandene Verkehrsangebot und das dabei tätige Unternehmen grundsätzli[X.]h vor einer Doppelbedienung. Vom [X.] könne nur dispensiert werden, um eine im öffentli[X.]hen Interesse dringend erforderli[X.]he wesentli[X.]he Verbesserung der Verkehrsbedienung herbeizuführen. Allein daraus, dass erhebli[X.]he Teile der Bevölkerung für Fernreisen das Kraftfahrzeug benutzten oder auf eine Reise ganz verzi[X.]hteten, könne ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, dass ihnen die Bahn zu teuer sei und daher eine Bedürfnisreserve bestehe. Es gebe eine Vielzahl von Gründen für eine sol[X.]he Haltung. Zudem könne mit dieser Argumentation zu besonders gefragten Tageszeiten oder auf besonders gefragten Stre[X.]ken stets ein Billigverkehr parallel zum vorhandenen Verkehr eingeri[X.]htet werden. Eine sol[X.]he "Rosinenpi[X.]kerei" zerstöre bei einem S[X.]hienenverkehrsunternehmen, das au[X.]h weniger lukrative Zeiträume und Stre[X.]ken abzude[X.]ken habe, die Grundlagen einer wirts[X.]haftli[X.]hen Verkehrsbedienung. Aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 1977 ergebe si[X.]h ni[X.]ht, dass den Fahrpreisen für si[X.]h betra[X.]htet eine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zukomme könne, denn dort sei zusätzli[X.]h auf die Einbeziehung in ein einheitli[X.]hes Tarifsystem abgestellt worden. Jedenfalls seien bei einem Preisverglei[X.]h au[X.]h die von ihr angebotenen Sparpreise und Ermäßigungen für [X.]-Inhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Sie verringerten den Abstand zu den Tarifen der [X.] so weit, dass es ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt sei, die Vorzüge einer Bahnreise hinsi[X.]htli[X.]h Komfort und Reisedauer hintanzustellen. Au[X.]h eine wesentli[X.]hen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. b [X.] könne ni[X.]ht allein wegen des niedrigeren Fahrpreises angenommen werden. Außerdem setze das Berufungsgeri[X.]ht die S[X.]hwelle für einen Abwehranspru[X.]h des S[X.]hienenverkehrsunternehmens zu ho[X.]h an, wenn es ihn erst bei einem ruinösen Wettbewerb anerkenne. Das S[X.]hienenverkehrsunternehmen solle davor ges[X.]hützt werden, dur[X.]h Parallelverkehre na[X.]h und na[X.]h in die Unwirts[X.]haftli[X.]hkeit getrieben zu werden. S[X.]hließli[X.]h habe das Berufungsgeri[X.]ht die Rei[X.]hweite des ihr na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.] [X.] zustehenden Ausgestaltungsre[X.]hts verkannt. Es sei ni[X.]ht auf das Angebot billigerer Bahntarife bes[X.]hränkt, vielmehr hätte sie au[X.]h gefragt werden müssen, ob sie bereit sei, selbst einen kostengünstigeren Busverkehr in dem von der [X.] angebotenen Umfang dur[X.]hzuführen.

8

Der [X.] tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Änderung der vorinstanzli[X.]hen Urteile und zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung. Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen, dass der [X.] diese Genehmigung ni[X.]ht na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a oder [X.] versagen musste. Do[X.]h wurde der Klägerin ni[X.]ht die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]he Mögli[X.]hkeit zu einer Ausgestaltung ihres S[X.]hienenverkehrs eingeräumt. Daraus kann sie entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts einen Anspru[X.]h auf Aufhebung der Genehmigung herleiten; weder ist es zu einer Heilung dieses Verfahrensfehlers gekommen, no[X.]h entfällt der Aufhebungsanspru[X.]h na[X.]h § 46 des Hessis[X.]hen Verwaltungsverfahrensgesetzes - H[X.].

1. Au[X.]h wenn die Klägerin ni[X.]ht selbst Adressatin des angefo[X.]htenen Genehmigungsbes[X.]heides ist, ist sie klagebefugt. Ein vorhandener Verkehrsunternehmer hat ein Klagere[X.]ht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung, wenn er geltend ma[X.]ht, sein dem öffentli[X.]hen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde dur[X.]h die neue Genehmigung beeinträ[X.]htigt; § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dient au[X.]h dem S[X.]hutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 90.66 - BVerwGE 30, 347 <348 f.> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] Nr. 16 S. 27 f. und vom 6. April 2000 - BVerwG 3 [X.] 6.99 - Bu[X.]hholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 m.w.N.).

2. Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit der angefo[X.]htenen Linienverkehrsgenehmigung ist die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenents[X.]heidung (Urteil vom 6. April 2000 a.a.[X.]), hier also des Genehmigungsbes[X.]heides vom 14. November 2005. Zu messen ist die angefo[X.]htene Linienverkehrsgenehmigung dana[X.]h am Personenbeförderungsgesetz in der Fassung des Art. 2 Abs. 7 des [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbes[X.]hränkungen vom 7. Juli 2005 ([X.] 1954).

Die Klägerin stützt ihre Einwendungen darauf, dass der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene Versagungsgründe na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstünden. Dana[X.]h ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn dur[X.]h den beantragten Verkehr die öffentli[X.]hen Verkehrsinteressen beeinträ[X.]htigt werden, insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentli[X.]he Verbesserung der [X.] Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

[X.]) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es si[X.]h um öffentli[X.]hen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst dur[X.]hzuführen bereit sind.

Bei der Bewertung von [X.]n der unters[X.]hiedli[X.]hsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentli[X.]hen Verbesserung der [X.] im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und [X.] kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der au[X.]h die Frage eins[X.]hließt, wie gewi[X.]htig einzelne öffentli[X.]he Verkehrsinteressen sowohl für si[X.]h gesehen als au[X.]h im Verhältnis zu anderen sind. Dazu hat die Genehmigungsbehörde die [X.] zu ermitteln und zu bewerten, um dann ents[X.]heiden zu können, ob und in wel[X.]hem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Ents[X.]heidung setzt ni[X.]ht nur prognostis[X.]he, sondern au[X.]h verkehrs- und raumordneris[X.]he Wertungen voraus (vgl. au[X.]h § 8 Abs. 4 [X.]). Die Ents[X.]heidung ist deshalb ähnli[X.]h wie andere planeris[X.]he Verwaltungsents[X.]heidungen der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung nur begrenzt zugängli[X.]h (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 [X.] 39.87 - BVerwGE 82, 260 <265> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] Nr. 29 S. 16 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 [X.] 1.09 - VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).

3. Ausgehend davon hat das Berufungsgeri[X.]ht ohne Verstoß gegen Bundesre[X.]ht angenommen, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] der Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigung ni[X.]ht entgegenstand. Der [X.] konnte ohne Übers[X.]hreitung der re[X.]htli[X.]hen Grenzen seines [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen dieses [X.] ni[X.]ht erfüllt sind.

Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne dieser Regelung findet dann ni[X.]ht statt, wenn eine Lü[X.]ke im Verkehrsangebot besteht (vgl. u.a. Urteile vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 111.66 - BVerwGE 30, 251 <253> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] 1961 Nr. 13 [X.] und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 [X.] 59.74 - BVerwGE 55, 159 <161> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] Nr. 24 S. 4 f.), wenn - mit anderen Worten - die Na[X.]hfrage das Angebot übersteigt. Umgekehrt gehört es im Allgemeinen zur Wahrung öffentli[X.]her Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.], dass ni[X.]ht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sog. [X.]). Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostende[X.]kende Bedienung der Linie nur dur[X.]h einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig ers[X.]höpftes Kontingent", vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 [X.] 65.87 - BVerwGE 80, 270 <272> = Bu[X.]hholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 3 S. 13).

Mit Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht gefolgt, die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung sei wegen eines Abwägungsausfalls re[X.]htswidrig. Dem Genehmigungsbes[X.]heid ist zu entnehmen, dass der [X.] au[X.]h die mit dem S[X.]hienenverkehr der Klägerin für den Nutzer verbundenen Vorteile gesehen und in seine Beurteilung einbezogen hat.

Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, bei der Bewertung der betroffenen Belange dur[X.]h den [X.]n und der dabei festgestellten Lü[X.]ke in der [X.] sei es zu keiner offensi[X.]htli[X.]hen Fehlgewi[X.]htung gekommen, hält der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ebenfalls stand.

Ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] befriedigend bedient wird, hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem die Stre[X.]kenführung, die zeitli[X.]he Di[X.]hte der [X.], die angefahrenen Haltestellen und die davon abhängende Vernetzung mit anderen Relationen sowie die Reiseges[X.]hwindigkeit und der mit dem entspre[X.]henden Verkehrsmittel verbundene Reisekomfort. Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitli[X.]hes Tarifsystem von Bedeutung; das hat das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht in seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ausdrü[X.]kli[X.]h anerkannt (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.[X.] S. 164 bzw. S. 7; s. au[X.]h [X.], Urteil vom 14. Oktober 1971 - [X.]/70 - [X.], 457 <458>). Die Relevanz der Fahrpreise für eine befriedigende [X.] bestätigt zusätzli[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentli[X.]hen Dienstes verbundenen Verpfli[X.]htungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnens[X.]hiffsverkehrs ([X.]). Na[X.]h deren Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] ist eine ausrei[X.]hende [X.] (au[X.]h) na[X.]h den [X.] und -bedingungen zu beurteilen, wel[X.]he den Verkehrsnutzern angeboten werden können. Soweit das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht im genannten Urteil außer auf niedrigere Fahrpreise au[X.]h auf die Einbeziehung in ein einheitli[X.]hes Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentli[X.]he Verbesserung der [X.] herzuleiten, kann dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - ni[X.]ht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen.

Das Berufungsgeri[X.]ht sieht - in Übereinstimmung mit dem [X.]n - eine ni[X.]ht befriedigende [X.] im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] und damit ein bislang ni[X.]ht abgede[X.]ktes Verkehrsbedürfnis dadur[X.]h begründet, dass ein bea[X.]htli[X.]her Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen ni[X.]ht in der Lage sei, den von der Klägerin angebotenen S[X.]hienenverkehr zu nutzen. Der Linienbusverkehr der Beigeladenen ziele ni[X.]ht darauf ab, der Klägerin Kunden zu entziehen, die die Vorteile des S[X.]hienenverkehrs nutzen wollen und finanziell au[X.]h können, sondern darauf, dem Teil der Bevölkerung ein öffentli[X.]hes Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen, der si[X.]h eine Bahnfahrt ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr leisten könne. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

Diese Erwägungen erweisen si[X.]h ni[X.]ht deshalb als re[X.]htsfehlerhaft, weil die von der Klägerin angebotenen Fahrpreisermäßigungen für Bahn[X.]ard-Besitzer und dur[X.]h die Nutzung der Sparpreise 25 und 50 unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben sind. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht insoweit ausdrü[X.]kli[X.]h auf den mit dem Erwerb einer Bahn[X.]ard erforderli[X.]hen zusätzli[X.]hen finanziellen Aufwand (51,50 € für die Bahn[X.]ard 25 und 206 € für die Bahn[X.]ard 50) und darüber hinaus auf die bei einer Nutzung der Sparpreise geltenden Eins[X.]hränkungen der Flexibilität dur[X.]h Vorausbu[X.]hungsfristen, Zugbindung und (teilweise) Wo[X.]henendbindung abgestellt. Zwar sind au[X.]h das Angebot der Beigeladenen dur[X.]h die bes[X.]hränkte Kapazität der eingesetzten Busse notwendigerweise bes[X.]hränkt und die erworbene Fahrkarte an einen bestimmten Bus gebunden, so dass aus dem Tarifangebot der Klägerin jedenfalls der am ehesten ers[X.]hwingli[X.]he Sparpreis 25 als Verglei[X.]hsgröße in Betra[X.]ht gezogen werden könnte. Do[X.]h au[X.]h gegenüber diesem Angebot weist der von der Beigeladenen vorgesehene (Normal)Preis von 25 € für die einfa[X.]he Fahrt von [X.] na[X.]h [X.] no[X.]h einen deutli[X.]hen Preisvorteil auf.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der [X.] bei seiner Bewertung der öffentli[X.]hen Verkehrsinteressen die mit dem S[X.]hienenverkehr für den Reisenden verbundenen Vorteile hinsi[X.]htli[X.]h Reisedauer und Komfort gegenüber den deutli[X.]h günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen hintangestellt hat. Diese Gewi[X.]htung hält si[X.]h in den Grenzen des der Genehmigungsbehörde zustehenden [X.]; sie wäre erst dann fehlerhaft, wenn die objektive Gewi[X.]htigkeit einzustellender Belange in ni[X.]ht mehr vertretbarer Weise verfehlt würde (vgl. Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 [X.] 50.72 - BVerwGE 45, 309 <326> = Bu[X.]hholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 59 und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 [X.] 79.76 - BVerwGE 56, 110 <126> = Bu[X.]hholz 442.40 § 8 [X.] Nr. 2 S. 15 f.). Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Zu den öffentli[X.]hen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gehört, wie § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] belegt, au[X.]h das Interesse der Nutzer an einer wirts[X.]haftli[X.]hen Verkehrsgestaltung. Von einer offensi[X.]htli[X.]hen Fehlgewi[X.]htung kann au[X.]h deshalb ni[X.]ht ausgegangen werden, weil für den Teil der Bevölkerung, auf den das Angebot der Beigeladenen jedenfalls au[X.]h abzielt, eine Nutzung des Bahnverkehrs zu teuer wäre. Der betroffene Personenkreis wäre aus diesem Grund daran gehindert, die mit einer Bahnreise verbundenen Vorteile zu nutzen, die aus der Si[X.]ht der Klägerin vorrangig zu berü[X.]ksi[X.]htigen gewesen wären.

Ohne Erfolg bleibt au[X.]h der Einwand der Klägerin, eine "Rosinenpi[X.]kerei", wie sie die Beigeladene betreibe, entziehe S[X.]hienenverkehrsunternehmern, die au[X.]h weniger lukrative Stre[X.]ken und Zeiten zu bedienen hätten, die wirts[X.]haftli[X.]he Grundlage. Es fehlt an jegli[X.]her konkreten und substanziierten Angabe dazu, dass der von der Beigeladenen beabsi[X.]htigte Busfernverkehr tatsä[X.]hli[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]he Grundlage für den von der Klägerin auf der in Rede stehenden Stre[X.]ke angebotenen S[X.]hienenverkehr gefährden könnte. Dafür ist au[X.]h ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Gegen eine sol[X.]he Annahme spri[X.]ht insbesondere, dass die Klägerin erwägt, auf der in Rede stehenden Stre[X.]ke selbst einen Busfernverkehr einzuri[X.]hten. Au[X.]h wenn der Verkehr der Klägerin auf der Stre[X.]ke [X.] - [X.] in gewissem Umfang beeinträ[X.]htigt werden sollte, müsste sie das hinnehmen. § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gewährt dem vorhandenen Unternehmer, wie insbesondere dessen Bu[X.]hstabe b deutli[X.]h ma[X.]ht, nur in einem einges[X.]hränkten Umfang Besitzstandss[X.]hutz. Er soll ni[X.]ht vor Konkurrenz s[X.]hle[X.]hthin ges[X.]hützt werden. Denn ni[X.]ht nur dem vorhandenen Unternehmer, sondern au[X.]h dem "neuen" Unternehmer, der si[X.]h um Zugang zum öffentli[X.]hen Personenverkehr bewirbt, steht das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit na[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite. Die na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.] anzustrebende wirts[X.]haftli[X.]he Verkehrsgestaltung kann na[X.]h den Grundprinzipien einer Marktwirts[X.]haft, denen si[X.]h au[X.]h die Klägerin ni[X.]ht entziehen kann, am besten dur[X.]h Wettbewerb errei[X.]ht werden. All dem widersprä[X.]he es, wenn es - wie die Klägerin geltend ma[X.]ht - für die Feststellung einer Lü[X.]ke im Verkehrsangebot auf von einem Konkurrenten angebotene günstigere Fahrpreise ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend ankommen könnte. S[X.]hon gar ni[X.]ht kann der Besitzstandss[X.]hutz für den vorhandenen Unternehmer so weit gehen, dass ein Verkehrsbedürfnis unbefriedigt bleibt (so au[X.]h bereits Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.[X.] S. 168 bzw. [X.]).

S[X.]hließli[X.]h greift die Rüge der Klägerin ni[X.]ht dur[X.]h, die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene sei deswegen re[X.]htswidrig, weil der [X.] in einem späteren Bes[X.]heid günstigere Bustarife gerade ni[X.]ht als ausrei[X.]hend für die Annahme einer ni[X.]ht befriedigenden [X.] angesehen habe, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung liege. Aus diesem späteren Bes[X.]heid kann die Klägerin - wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat - für die hier angegriffene Genehmigung s[X.]hon deshalb ni[X.]hts herleiten, weil es für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung ankommt, die zweite Genehmigung zu diesem Zeitpunkt aber no[X.]h ni[X.]ht erteilt war. Zudem beruhte die spätere Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung für das Busunternehmen maßgebli[X.]h auf der - wie gezeigt - ni[X.]ht zwingenden Wertung des [X.]n, dass zu Gunsten der Klägerin au[X.]h Fahrpreisermäßigungen dur[X.]h Bahn[X.]ard und Sparpreise zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien.

4. Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht dem Einwand der Klägerin ni[X.]ht gefolgt, die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung sei deshalb re[X.]htswidrig, weil der [X.] den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] genannten zweiten Versagungsgrund ni[X.]ht geprüft habe. Der [X.] stellt im angegriffenen Bes[X.]heid ni[X.]ht nur darauf ab, dass der vorhandene Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln ni[X.]ht befriedigend bedient werden könne, was auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] abzielt; vielmehr enthält der Genehmigungsbes[X.]heid ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die Aussage, dass dur[X.]h den günstigeren Tarif eine wesentli[X.]he Verbesserung der [X.] zu erwarten sei. Dem konnte das Berufungsgeri[X.]ht entnehmen, dass der [X.] die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] geprüft und deren Vorliegen verneint hat.

Das ist au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] sind bereits deshalb ni[X.]ht erfüllt, weil die Beigeladene keine Verkehrsaufgabe übernehmen will, die die Klägerin bereits wahrnimmt. Eine Wahrnehmung derselben Verkehrsaufgabe im Sinne dieser Regelung liegt ni[X.]ht s[X.]hon dann vor, wenn dieselbe Stre[X.]ke bedient wird, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass derselbe Nutzerkreis angespro[X.]hen wird. Na[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht gebilligten Annahme des [X.]n ri[X.]htet si[X.]h das Verkehrsangebot der Beigeladenen aber in erster Linie an einen anderen Kreis von Kunden als das der Klägerin. Selbst wenn man von einer teilweisen Übers[X.]hneidung ausginge, hätte der [X.] zu Re[X.]ht eine "wesentli[X.]he" Verbesserung der [X.] angenommen, was diesen Versagungsgrund ebenfalls entfallen lässt. Denn na[X.]h den Annahmen des [X.]n sieht si[X.]h ein bea[X.]htli[X.]her Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen ni[X.]ht in der Lage, den von der Klägerin angebotenen S[X.]hienenverkehr zu nutzen. Zwar hat der [X.] - ebenso wie das Berufungsgeri[X.]ht - hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, sondern si[X.]h mit allgemeinen Hinweisen auf die Einkommensverhältnisse bestimmter Bevölkerungskreise begnügt. Es ist indes offensi[X.]htli[X.]h und ni[X.]ht weiter darlegungsbedürftig, das angesi[X.]hts der regulären Preise der Klägerin gerade bei Personen aus einkommenss[X.]hwa[X.]hen Haushalten ein Bedürfnis an preiswerteren Angeboten für Fernreisen besteht, weil si[X.]h dieser Personenkreis eine Bahnreise ni[X.]ht ohne Weiteres leisten kann oder will und bereit ist, unter gewissen Einbußen an Komfort und S[X.]hnelligkeit das alternative Angebot einer Busreise in Anspru[X.]h zu nehmen. Die von der Klägerin zusätzli[X.]h gestellte Anforderung, dass die wesentli[X.]he Verbesserung der [X.] im öffentli[X.]hen Interesse dringend erforderli[X.]h sein müsse, findet in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] keine Stütze.

5. Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist aber deshalb re[X.]htswidrig, weil der [X.] die Klägerin ni[X.]ht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] zu einer Ausgestaltung ihres S[X.]hienenverkehrs aufgefordert hat.

a) Liegen die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und [X.] ni[X.]ht vor, haben die vorhandenen Unternehmen und Eisenbahnen na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] das (Vor-)Re[X.]ht, dur[X.]h eine Ausgestaltung ihres Verkehrs selbst für eine entspre[X.]hende Verbesserung der [X.] zu sorgen; dadur[X.]h können sie die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an den neuen Unternehmer verhindern. Na[X.]h dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu versagen, wenn die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst dur[X.]hzuführen bereit sind. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers soll die [X.] auf einer Stre[X.]ke mögli[X.]hst in der Hand eines Unternehmers liegen, weil [X.] immer die Gefahr von Unzuträgli[X.]hkeiten zum S[X.]haden des Verkehrsnutzers bieten (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 12.67 - BVerwGE 30, 352 <356> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] 1961 Nr. 17 S. 34). Der neue Unternehmer kann erst dann zum Zuge kommen, wenn in der vorges[X.]hriebenen Form geklärt ist, dass der vorhandene Unternehmer von seinem Ausgestaltungsre[X.]ht keinen Gebrau[X.]h ma[X.]ht (vgl. Urteile vom 17. April 1964 - BVerwG 7 [X.] 79.61 - Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] 1961 Nr. 9 und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 111.66 - a.a.[X.] S. 253 bzw. [X.]). Geht der vorhandene Unternehmer darauf ni[X.]ht ein oder sind die Anforderungen an die "notwendige" Ausgestaltung ni[X.]ht erfüllt, ist dem Antrag des neuen Unternehmers stattzugeben. Ein Ausgestaltungsre[X.]ht kann dann, etwa na[X.]h Erhebung einer Konkurrentenklage, ni[X.]ht mehr geltend gema[X.]ht werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 a.a.[X.] S. 262 f. bzw. S. 13 f.).

b) Der [X.] hat vor der Erteilung der streitigen Genehmigung an die Beigeladene die Klägerin ni[X.]ht zur Ausgestaltung aufgefordert.

Hierfür wäre es erforderli[X.]h gewesen, dass die Genehmigungsbehörde dem vorhandenen Verkehrsunternehmer gegenüber zum einen präzisiert, in wel[X.]her Weise der vorhandene Verkehr zu verändern, also etwa zu ergänzen ist, damit die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs errei[X.]ht wird. Zudem verlangt § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.], dass die Genehmigungsbehörde bei der Aufforderung zur Ausgestaltung eine angemessene Frist setzt, innerhalb derer diese Ausgestaltung vorzunehmen ist.

aa) Fehl geht allerdings der Einwand der Klägerin, dass ihr au[X.]h die Mögli[X.]hkeit einzuräumen gewesen wäre, selbst einen Fernverkehr mit Bussen einzuri[X.]hten. Au[X.]h wenn sie die Bereits[X.]haft hierzu erklärt hätte, hätte das die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene ni[X.]ht hindern können, weil darin keine Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] mehr gesehen werden kann.

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] begründet nur ein Re[X.]ht zur Ausgestaltung, ni[X.]ht aber zur Umgestaltung des bestehenden [X.]. Eine Ausgestaltung im Sinne dieser Regelung darf ni[X.]ht zu einer Umwandlung des bestehenden Verkehrs führen, weil sie dann ni[X.]ht mehr etwas Vorhandenes verbessern oder vervollständigen, sondern etwas Neues s[X.]haffen würde. Die Ausgestaltung muss daher stets im Rahmen des vorhandenen Verkehrs bleiben (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 64.67 - BVerwGE 30, 257 <262> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] 1961 Nr. 12 S. 5); das Vorhandene muss im Wesentli[X.]hen erhalten bleiben (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 12.67 - BVerwGE 30, 352 <355> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] 1961 Nr. 17 S. 34). So können im Rahmen der Ausgestaltung etwa räumli[X.]he Änderungen der Linienführung in begrenztem Umfang vorgenommen, die Ans[X.]hlüsse zwis[X.]hen einzelnen Stre[X.]ken verbessert, größere Fahrzeuge eingesetzt oder das Angebot in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht verändert werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 12.67 - a.a.[X.] [X.]6 f. bzw. [X.] f.). Dagegen liegt beispielsweise eine Umgestaltung vor, wenn die Änderung dazu führt, dass der Verkehr partiell den [X.]harakter eines Fern- oder Mittelstre[X.]kenverkehrs verliert und stattdessen den eines Ortsnahverkehrs gewinnt (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 64.67 - a.a.[X.]), eine dem allgemeinen Verkehr dienende Linie, wenn au[X.]h nur teilweise, in einen reinen Berufsverkehr umgewandelt wird oder es zu einer wesentli[X.]hen Änderung der Linienführung kommt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 [X.] 73.67 - BVerwGE 31, 133 <136 f.> = Bu[X.]hholz 442.01 § 13 [X.] 1961 Nr. 18 S. 41).

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dessen läge in der Aufnahme eines Busfernverkehrs dur[X.]h die Klägerin keine bloße Aus-, sondern eine Umgestaltung ihres vorhandenen S[X.]hienenverkehrs. Zu den wesentli[X.]hen Merkmalen eines Verkehrs zählt das eingesetzte Verkehrsmittel. Die Klägerin selbst hat wiederholt hervorgehoben, dass der S[X.]hienenverkehr erhebli[X.]he Unters[X.]hiede zu einem Fernbusverkehr hinsi[X.]htli[X.]h Ges[X.]hwindigkeit, Komfort und Umweltverträgli[X.]hkeit aufweist. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin ins Auge gefasste Busfernverkehr separat und zusätzli[X.]h zu dem bisher vorhandenen und von ihr fortgeführten S[X.]hienenverkehr stattfinden soll. Dem kann die Klägerin ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht habe angenommen, ein S[X.]hienenunternehmen könne im Rahmen der Ausgestaltung au[X.]h einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einri[X.]hten. Diese Aussage im Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 [X.] 12.67 - a.a.[X.] [X.]6 bzw. [X.]) geht allein darauf zurü[X.]k, dass dem vorhandenen Verkehrsunternehmer - wie gezeigt - im Rahmen einer Ausgestaltung na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] au[X.]h begrenzte räumli[X.]he Änderungen der Linienführung mögli[X.]h sein sollen, diese Mögli[X.]hkeit beim S[X.]hienenverkehr aber fehlt oder jedenfalls erhebli[X.]h ers[X.]hwert ist. Damit Bahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihres Ausgestaltungsre[X.]hts ni[X.]ht bena[X.]hteiligt sind, sollte ihnen au[X.]h die Einri[X.]htung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen offen stehen. Um einen sol[X.]hen Ausglei[X.]h "natürli[X.]her" Na[X.]hteile des S[X.]hienenverkehrs geht es im vorliegenden Fall aber ni[X.]ht. Vielmehr würde der von der Klägerin beabsi[X.]htigte Busverkehr dieselbe Stre[X.]ke bedienen wie bisher ihr S[X.]hienenverkehr, der fortgeführt werden soll.

Das bedeutet zwar ni[X.]ht, dass die Klägerin generell daran gehindert wäre, au[X.]h selbst Busfernverkehre anzubieten. Es entfällt hierfür aber die mit dem Ausgestaltungsre[X.]ht na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verbundene Privilegierung als vorhandenes Eisenbahnunternehmen. Die Klägerin hat si[X.]h deshalb, will sie selbst Fernbuslinien betreiben, einem Wettbewerb mit mögli[X.]hen Konkurrenten um die bessere [X.] zu stellen.

bb) Dagegen würde es si[X.]h bei einer Anpassung oder Annäherung der Bahnpreise an die von der Beigeladenen vorgesehenen Tarife um eine Ausgestaltung des vorhandenen S[X.]hienenverkehrs im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] handeln (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.[X.] S. 168 bzw. [X.]). Eine sol[X.]he Mögli[X.]hkeit ers[X.]heint im Hinbli[X.]k auf das bei der Klägerin im Fernverkehr praktizierte System der Relationspreise au[X.]h ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen; sie könnte zudem dur[X.]h Vergünstigungen errei[X.]ht werden, die ni[X.]ht nur auf die konkrete Stre[X.]ke bezogen sind.

Eine entspre[X.]hende Ausgestaltungsaufforderung war hier ni[X.]ht entbehrli[X.]h. Im Hinbli[X.]k auf die der Genehmigungsbehörde insoweit obliegenden Konkretisierungspfli[X.]hten und die Funktion des Ausgestaltungsre[X.]hts innerhalb des Genehmigungsverfahrens wurde diesem Verfahrenserfordernis ni[X.]ht bereits dadur[X.]h genügt, dass das na[X.]h § 14 [X.] gebotene Anhörverfahren stattgefunden hat. Ein Verzi[X.]ht der Klägerin auf ihr Ausgestaltungsre[X.]ht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. Mai 1975 - [X.] 1090/73 - [X.], 478 <480>) kann ebenfalls ni[X.]ht angenommen werden, da es an der hierfür erforderli[X.]hen Verzi[X.]htserklärung fehlt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vor.

[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts führt die unterbliebene Ausgestaltungsaufforderung zur Aufhebung des Genehmigungsbes[X.]heides.

aa) Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist ni[X.]ht eingetreten. Na[X.]h § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Hessis[X.]hen Verwaltungsverfahrensgesetzes - H[X.] - ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvors[X.]hriften, die ni[X.]ht den Verwaltungsakt na[X.]h § 44 ni[X.]htig ma[X.]ht, unbea[X.]htli[X.]h, wenn die erforderli[X.]he Anhörung eines Beteiligten na[X.]hgeholt wird; na[X.]h Absatz 2 können Handlungen na[X.]h Absatz 1 bis zum Abs[X.]hluss der letzten Tatsa[X.]heninstanz eines verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens na[X.]hgeholt werden. Bei der na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] gebotenen Anfrage der Genehmigungsbehörde bei einem vorhandenen Unternehmer, ob er zur notwendigen Ausgestaltung seines Verkehrs bereit ist, handelt es si[X.]h funktional um eine Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 H[X.]. Unterbleibt sie, tritt eine Heilung aber nur ein, soweit die Anhörung na[X.]hträgli[X.]h ordnungsgemäß dur[X.]hgeführt und ihre Funktion für den Ents[X.]heidungsprozess der Behörde uneinges[X.]hränkt errei[X.]ht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren stellen keine na[X.]hträgli[X.]he Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 26; zurü[X.]khaltend au[X.]h Sa[X.]hs, in: [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 74). Um die Bewertung sol[X.]her Äußerungen der Klägerin geht es jedo[X.]h im vorliegenden Fall. Unabhängig davon fehlt na[X.]h wie vor die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Fristsetzung.

bb) Au[X.]h eine Anwendung von § 46 H[X.] ist ni[X.]ht mögli[X.]h. Na[X.]h dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der ni[X.]ht na[X.]h § 44 ni[X.]htig ist, ni[X.]ht allein deshalb beanspru[X.]ht werden, weil er unter Verletzung von Vors[X.]hriften über das Verfahren, die Form oder die örtli[X.]he Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensi[X.]htli[X.]h ist, dass die Verletzung die Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he ni[X.]ht beeinflusst hat.

Bei den verletzten Verfahrensvors[X.]hriften muss es si[X.]h ni[X.]ht um sol[X.]he des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, au[X.]h entspre[X.]hende Vors[X.]hriften in anderen Gesetzen werden erfasst ([X.]/[X.], a.a.[X.] § 46 Rn. 14; Sa[X.]hs, a.a.[X.] § 46 Rn. 19). Dafür, dass es si[X.]h bei der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] vorges[X.]hriebenen Aufforderung zur Ausgestaltung um ein die Anwendung von § 46 H[X.] auss[X.]hließendes absolutes Verfahrenserfordernis handelt, das unabhängig von der Ri[X.]htigkeit der von der Behörde getroffenen Ents[X.]heidung bea[X.]htet werden soll (vgl. zum Beteiligungsre[X.]ht von Naturs[X.]hutzverbänden na[X.]h § 29 BNatS[X.]hG Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <353> = Bu[X.]hholz 406.401 § 29 BNatS[X.]hG Nr. 16 S. 43 f. m.w.N.), gibt es keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte.

Au[X.]h wenn damit die Anwendung des § 46 H[X.] ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen ist, so sind do[X.]h die dort geregelten Voraussetzungen für eine Uns[X.]hädli[X.]hkeit des Verfahrensfehlers hier ni[X.]ht erfüllt; denn es ist keineswegs offensi[X.]htli[X.]h, dass er ohne Einfluss auf die von der Behörde getroffene Ents[X.]heidung war. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jegli[X.]her Zweifel daran ausges[X.]hlossen wäre, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso ents[X.]hieden hätte.

Die Eins[X.]hätzung dieser Kausalitätsfrage erfordert hier eine hypothetis[X.]he Betra[X.]htung in zweierlei Hinsi[X.]ht. Zu beantworten ist ni[X.]ht nur, wie die Genehmigungsbehörde reagiert hätte, wenn die Klägerin die Bereits[X.]haft zu einer Absenkung ihrer Fahrpreise erklärt hätte. Vorab ist zu beantworten, ob die Klägerin im Falle einer Ausgestaltungsaufforderung na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] überhaupt eine entspre[X.]hende Bereits[X.]haft bekundet hätte. Dabei ist zu bea[X.]hteten, dass eine notwendige Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht zwingend eine vollständige Übernahme des [X.] voraussetzen würde, sondern nur ein zusätzli[X.]hes, den Tarifen der Beigeladenen zumindest annähernd verglei[X.]hbares Preisangebot.

Dass die Klägerin ihre Bereits[X.]haft zu einer sol[X.]hen Anpassung erklärt hätte, kann na[X.]h ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit verneint werden. In der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, dass sie bei einer entspre[X.]henden Anfrage der Genehmigungsbehörde zu einer Überprüfung bereit gewesen wäre. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Ents[X.]heidung zwar die Auswirkungen auf das Gesamtsystem ihrer Fahrpreise zu berü[X.]ksi[X.]htigen habe, was eine Fahrpreissenkung auf einzelnen Stre[X.]ken ers[X.]hwere. Es könne aber au[X.]h in Betra[X.]ht gezogen werden, Fahrpreisermäßigungen für finanziell S[X.]hle[X.]htergestellte einzuführen, etwa im Wege einer besonderen Bahn[X.]ard. Eine sol[X.]he Mögli[X.]hkeit werde au[X.]h bereits geprüft. Dana[X.]h kann ni[X.]ht von einer offensi[X.]htli[X.]h fehlenden Kausalität des vom [X.]n begangenen Verfahrensfehlers ausgegangen werden.

Meta

3 C 14/09

24.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Oktober 2008, Az: 2 UE 922/07, Urteil

§ 13 Abs 2 Nr 2 Buchst a PBefG, § 13 Abs 2 Nr 2 Buchst b PBefG, § 13 Abs 2 Nr 2 Buchst c PBefG, § 45 VwVfG HE, § 46 VwVfG HE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. 3 C 14/09 (REWIS RS 2010, 5463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5463

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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