Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. VII ZB 18/18

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5236

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Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 ([X.]: 780022129704) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

2

Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

3

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

4

Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III.

5

Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

6

1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde löst nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 GKG laut [X.] Nr. 2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die [X.] in Höhe von 60 € aus.

7

2. Mit seinen übrigen Einwendungen, welche das zugrundeliegende Verfahren und dessen Entscheidung betreffen, kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der [X.] geprüft werden, nicht gehört werden.

8

Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist deshalb ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.

IV.

9

Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[X.]

Meta

VII ZB 18/18

27.06.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 4. Mai 2022, Az: VII ZB 18/18, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. VII ZB 18/18 (REWIS RS 2023, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5236

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