Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.09.2012, Az. V B 14/12

5. Senat | REWIS RS 2012, 3402

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Gegenstand

Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung


Leitsatz

NV: Eine Umsatzsteuererklärung ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 AO, die, wenn sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führt, sondern eine Zahllast aufweist, gemäß § 168 Satz 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang (Tag des Eingangs beim FA) der Erklärung beim FA ohne Weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine Umsatzsteuerfestsetzung des Finanzamtes kraft Gesetzes gemäß § 18 UStG i.V.m. § 168 [X.] unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht", hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht ([X.]) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 24. August 2011 I B 1/11, [X.], 2044 [X.]; vom 27. März 2009 VIII B 184/08, [X.], 458, [X.], 850 [X.]). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es darüber hinaus, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den [X.] erforderlich machen ([X.]-Beschlüsse vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, juris [X.]; vom 24. August 2011 VI B 18/11, [X.], 2062, m.w.N.).

3

Beides ist hier der Fall. Die Umsatzsteuererklärung des [X.] für 2002 ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 der Abgabenordnung ([X.]). Da sie weder "zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer" noch "zu einer Steuervergütung" (§ 168 Satz 2 [X.]) führte, sondern eine Zahllast aufwies, stand sie gemäß § 168 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes mit dem Zugang der Erklärung beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. [X.]-Urteil vom 13. November 2008 V R 24/06, [X.] --HFR-- 2009, 817 [X.]b [X.]). Diese Wirkung kam der am 30. September 2003 beim [X.] eingegangenen Jahreserklärung für das Streitjahr 2002 nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 168 Satz 1 [X.] bereits am Tag ihres Eingangs beim [X.] zu, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des [X.] bedurft hätte (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 817). Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] steht die Frage, ob ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, in keinem Zusammenhang mit seiner Unanfechtbarkeit, also der Frage, ob er noch mit einem Einspruch wirksam angefochten werden kann (zur Einspruchsfrist, nach deren Ablauf Unanfechtbarkeit eintritt, vgl. § 355 [X.]).

4

2. Da es aus den o.g. Gründen an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt, ist auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

5

3. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor; das [X.] hat weder Sachaufklärungspflicht (§ 76 [X.]O) noch den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) verletzt.

6

a) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, fehlt es schon an der ordnungsgemäßen Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O) des [X.]. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das [X.] habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O verletzt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das [X.] zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des [X.] aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des [X.] nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige [X.]-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, [X.]/NV 2010, 170  2.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, [X.]E 199, 85, und vom 17. März 2000 VII B 1/00, [X.]/NV 2000, 1125, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht; insbesondere liegt darin, dass das [X.] den Ausführungen des [X.] nicht folgt, keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

7

b) Davon abgesehen hat das [X.] seine Sachaufklärungspflicht auch nicht verletzt. Im Streit befinden sich noch nicht berücksichtigte Vorsteuern aus [X.] in Höhe von 12,96 € sowie weitere Vorsteuern in Höhe von 1.563,53 €. Der Steuerpflichtige --hier der [X.] trägt die Darlegungslast der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG ([X.]-Beschlüsse 7. Mai 2009 XI B 111/08, [X.]/NV 2009, 1472 1.a; vom 3. August 2007 V B 73/07, [X.]/NV 2007, 2368 [X.]). Diese setzt u.a. die Vorlage der Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, voraus. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] hat der Kläger trotz Aufforderung weder über die noch streitigen [X.] in Höhe von 12,96 € noch über die weiteren von ihm geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 1.563,53 € Rechnungen vorgelegt. Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, bleibt für eine Sachaufklärungspflichtverletzung des [X.] kein Raum, weil der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.]O begrenzt wird ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 170  2.).

Meta

V B 14/12

06.09.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 16. Dezember 2011, Az: 1 K 4191/09 U, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 18 UStG 1999, § 167 AO, § 168 S 1 AO, § 76 FGO, § 96 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.09.2012, Az. V B 14/12 (REWIS RS 2012, 3402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3402

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