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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007 - 3 [X.], [X.], 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Solin-Stojanovi [X.]Mutzbauer Bender
Meta
13.07.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 4 StR 301/10 (REWIS RS 2010, 4901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4901
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