Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1181

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 97/11

Verkündet am:

21.
November 2012

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Kraftfahrtversicherung ([X.] 2008) [X.], E.6.2; StGB §
142 Abs.
2

Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versi-cherer zu einem [X.]punkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet [X.] die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1.
Dezember 1999

[X.], [X.], 222).

[X.], Urteil vom 21.
November 2012 -
IV ZR 97/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 21.
November
2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des [X.] wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 6. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung auf Versicherungsleistungen für einen Fahrzeugschaden an seinem [X.] PKW infolge eines Unfalls vom 11. Juli 2008 in Anspruch.

Dem
Versicherungsvertrag sind anlässlich einer Änderung der
Schadenfreiheitsklasse gemäß "Nachtrag 008 zum Versicherungsschein"
vom 4.
August 2008
rückwirkend zum 2.
Mai 2008 "Allgemeine Bedin-gungen für die [X.] ([X.]) Stand 01.01.2008" zugrunde
ge-legt worden, in denen es unter anderem heißt:

"[X.] Aufklärungspflicht
Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbeson-1
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dere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig be-antworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen,

[X.]
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in [X.] bis E.5 geregel-

E.6.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
Abweichend von [X.] sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die [X.] oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch-lich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verlet-zen."

Bei dem
Unfall war der Kläger gegen 01.00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekom-men und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den [X.], der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem
her-beigerufenen Bekannten
an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verstän-digte er nicht, behauptet aber, der Beklagten den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später gemäß §
153a StPO eingestellt.

Der Kläger hat behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, weil er in der Kurve in etwa 20 m Entfernung auf der Straße stehende Rehe ge-sehen habe und diesen zur Vermeidung einer Kollision instinktiv nach links ausgewichen sei.

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Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens wegen der [X.] durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort abgelehnt.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.], mit der er den geltend gemachten Leistungsanspruch in Höhe von 27.445,63

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses
hat ausgeführt, dass die Beklagte wegen einer "Verlet-zung der Aufklärungspflicht durch den Kläger" leistungsfrei sei. Hierfür könne es dahinstehen, ob auf den Versicherungsfall das [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder der Neufassung [X.] sei, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegeben sei. Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er zwar nicht den Straftatbestand
des §
142 Abs.
1 StGB, wohl aber den des §
142 Abs.
2 StGB erfüllt
habe.

Ihn treffe auch kein nur leichtes Verschulden im Sinne der Rele-vanzrechtsprechung zum alten Recht und ebenso wenig habe er den nach neuem Recht möglichen [X.] geführt. Sein diesbezüglicher Vortrag zu einer fehlenden Alkoholisierung sei nicht hin-reichend konkretisiert. Außerdem sei der [X.] wegen 6
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arglistigen Verhaltens gemäß §
28 Abs.
3 Satz
2 [X.] [X.].

[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in al-len Punkten stand.

1. Die Obliegenheiten des [X.] und die Rechtsfolgen ihrer [X.] beurteilen sich hier nach den Regelungen der [X.] Stand 1.
Ja-nuar 2008.

Dafür kann offen bleiben, welche Fassung des [X.]
auf den einge-tretenen Versicherungsfall anzuwenden
ist. Die Parteien haben durch die
Vereinbarung der [X.] Stand 1.
Januar 2008

hierüber besteht zwischen ihnen Einigkeit

der Sache nach mit sofortiger Wirkung die Geltung der hinsichtlich der Obliegenheiten an das [X.] 2008 angepassten Regelun-gen vereinbart.

Gegen die Wirksamkeit dieser vorzeitigen Anpassung des Vertra-ges an das [X.] 2008, die die Beklagte mit Wirkung zum 1.
Januar 2009 nach Maßgabe des Art.
1 Abs.
3 EG[X.] auch einseitig hätte
herbeifüh-ren können, bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn gemäß Art.
1 Abs.
2 EG[X.] auf den Versicherungsfall noch das [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2007 anzuwenden wäre, weil die [X.] in den [X.] 2008 für den Versicherungsnehmer insgesamt günstiger ist.

2. Das Berufungsgericht hat die Verletzung der [X.] aus [X.]
[X.] mit unzureichender Begründung bejaht.

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a) Rechtsfehlerfrei hat es
allerdings eine vorsätzliche Tatbe-standsverwirklichung nach §
142 Abs.
2 StGB durch den Kläger ange-nommen. Dieser war, nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfer-nen durfte, wegen des eingetretenen [X.] am Straßenbaum verpflichtet,
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, ge-nügt, §
142
Abs.
3 StGB. Unstreitig ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

[X.] nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungs-gericht insoweit mindestens bedingten Vorsatz des [X.] bejaht hat.
Es hat diesen
daraus gefolgert, dass für den Kläger schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die [X.] mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche [X.] auch am Baum verursacht haben müsse. Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. [X.], Urteile vom 10.
No-vember 2009

[X.], [X.]Z 183, 112 Rn.
26 und vom 18.
De-zember 2007

[X.], NJW-RR 2008, 643 Rn.
20).

b) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass aus der Verletzung der [X.] nach §
142 Abs.
2 StGB

nachdem sich der Unfall-beteiligte wie hier berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat

nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemei-16
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nen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Ent-fernens vom Unfallort nach §
142 Abs.
1 StGB.

aa) Der Zweck des §
142 StGB
besteht darin, die privaten Interes-sen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprü-che zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl.
BT-Drucks.
7/2434 S. 4
f.; [X.], Beschluss vom 29.
November 1979

4
StR 624/78, [X.]St 29, 138 unter III 2).
Dies deckt sich regelmäßig mit dem
Interesse des
Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Un-fallorts nachhaltig beeinträchtigt wird (Senatsurteil vom 1.
Dezember 1999

[X.], [X.], 222 unter II 1).
Dabei geht es auch [X.], dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insbesondere [X.] ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahr-untüchtigkeit sowie der Person des Fahrers (Senatsurteil aaO unter II 2).

bb) Dieses
Aufklärungsinteresse wird grundsätzlich auch durch die Verletzung der in §
142 Abs.
2 StGB niedergelegten
Pflicht zur "[X.]" nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträch-tigt, selbst
wenn die Aufklärung nicht
mehr
in allen Fällen in jeder Hin-sicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Un-fallort verbliebenen und dort angetroffenen Unfallbeteiligten.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch die Beachtung der Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen wegen des Gebots der Unverzüglichkeit eine Aufklärung zum Beispiel der Fahrtüch-tigkeit des Fahrers
unter Umständen
noch ermöglichen kann. Auch wenn 19
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§
142 Abs.
3 StGB dem Unfallbeteiligten im Ausgangspunkt die Wahl be-lässt, ob er die erforderlichen nachträglichen Angaben gegenüber der Polizei oder gegenüber dem Berechtigten [X.] von §
142 Abs.
1 Nr. 1 StGB macht, so besteht dieses Wahlrecht doch nur innerhalb der Gren-zen des [X.]. Je nach den Umständen des Einzelfal-les
kann das
dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die [X.] oder einer anderen Person vermeiden will und sich des-halb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg ver-schlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann ([X.], Beschluss vom 29.
November 1979

4 StR 624/78, [X.]St
29, 138 unter III
2).

Andererseits ist
eine nachträgliche Mitteilung dann noch unverzüg-lich im Sinne von §
142 Abs.
2 StGB,
wenn
sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verant-wortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können. Weiteres Zö-gern ist also vorwerfbar, wenn es geeignet ist, den Beweiswert dieser notwendigen Feststellungen zu beeinträchtigen. Das ist nach den [X.] zu beurteilen ([X.] aaO). Insoweit können Fahrtauglichkeit und Alkoholisierung von Bedeutung sein, müssen es aber nicht stets. So kann eine eindeutige Haftungslage auch unabhängig von der Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligten gegeben sein, etwa weil nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt (wie hier dem Baum) verursacht worden ist. Dann kann auch eine spätere Meldung noch dem [X.] genügen. Weitere Kriterien für die Bestimmung der Unverzüglichkeit sind Unfallzeitpunkt, Schadenhöhe und Erreichbar-keit des Berechtigten. Bei
nächtlichen
Unfällen mit eindeutiger [X.] kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen
sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormit-22
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tag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat (vgl. [X.] [X.] 64, 116, 118 f.; [X.] [X.] 61, 263, 265; BayObLG [X.] 58, 406, 407
f.; [X.] 58, 408, 409
f.; [X.] 58, 410, 411
f.; siehe zum [X.]/Zopfs
2.
Aufl. §
142 Rn.
108
ff. m.w.N.).

cc) Für die allgemeine Aufklärungsobliegenheit, wie sie hier in [X.] Satz 1 [X.] verankert ist,
bedeutet dies Folgendes:

Anders als in den Fällen des §
142 Abs.
1 StGB wird das Aufklä-rungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz
2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem [X.]punkt genü-gen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in glei-cher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des [X.] durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende [X.] mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Be-nachrichtigung des Geschädigten (so zutreffend [X.], 1021 unter [X.]; ebenso [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversiche-rung 18.
Aufl. [X.] [X.] Rn.
140).
Allein auf diesen [X.]punkt kommt es an, weil der Versicherungsnehmer, der sich zuvor nach Ablauf der War-tezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, dadurch
noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat.
Der Versicherungsneh-mer, der
seinen Versicherer zu einem [X.]punkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach §
142 Abs.
2 StGB noch hätte abwehren können, verletzt deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach §
142 Abs.
2 StGB keine Auf-klärungsobliegenheit.
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dd) Das Berufungsgericht, das hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, wird deshalb aufzuklären haben, wann der Kläger die [X.] oder ihren Agenten erstmalig über den Unfall und seine Beteili-gung hieran informiert hat, nachdem der
Kläger
in der Klageschrift vorge-tragen hatte, der Beklagten den Schaden "unverzüglich"
gemeldet zu ha-ben.
Sollte dies rechtzeitig im Sinne des §
142 Abs.
2 StGB
gewesen sein, so wäre der Kläger seiner Aufklärungsobliegenheit damit noch rechtzeitig nachgekommen.

I[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, weil er die Beklagte nicht innerhalb einer
Frist informiert hat, die dem [X.] des §
142 Abs.
2 StGB genügt, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen ha-ben, ob der Leistungsfreiheit der Beklagten die mangelnde Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des
Versicherungs-falls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entge-gensteht, E.6.2 [X.]. Die Ablehnung dieses so genannten
Kausalitätsge-genbeweises durch das Berufungsgericht
ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst.

1.
Das Berufungsgericht hat den [X.] für aus-geschlossen gehalten,
weil der Kläger arglistig gehandelt habe. Dies entspricht zwar der Regelung in E.6.2 Satz
2 [X.]
(inhaltsgleich §
28 Abs.
3 Satz
2 [X.]); jedoch ist Arglist des [X.] in nicht tragfähiger Weise festgestellt.
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Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt vo-raus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. Senats-urteil vom 4.
Mai 2009

IV ZR 62/07, [X.], 968 Rn.
9).

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es in den Fällen des §
142 StGB stets eine arglistige Handlungsweise des [X.] annehme, wenn jegliche nachträgliche Ermöglichung von unfallrelevanten Feststellungen verhindert werde.

Dies lässt die notwendige einzelfallbezogene Betrachtung des Handelns des [X.] vermissen. Insbesondere hat das Berufungsge-richt infolge dieser pauschalen Bejahung von Arglist nicht bedacht, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den [X.]punkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die [X.], zu der der Kläger seiner Pflicht aus §
142 Abs.
2 StGB noch
hätte nachkommen können.
Das Berufungsgericht wird
deshalb die Frage der Arglist unter Beachtung dieses Maßstabs gegebenenfalls neu zu prüfen haben.

2.
Der [X.] erfordert im Streitfall
ebenfalls nicht zwingend den Nachweis, dass der
Kläger im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist

sein diesbezüglicher Vortrag ist allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts als ausreichend substan-tiiert anzusehen

; vielmehr genügte für eine fehlende Kausalität der Ob-liegenheitsverletzung bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus §
142 Abs.
2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der 29
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Beklagten keine zusätzlichen [X.] verschafft hätte. Auch das hat das Berufungsgericht übersehen.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2010 -
3 O 466/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
7 U 1310/10 -

Meta

IV ZR 97/11

21.11.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11 (REWIS RS 2012, 1181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 97/11

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