Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 250/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2247

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:17. Juli 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 253, 286 GZur Substantiierungslast eines Rechtsanwaltes im Vergütungsprozeß für diestreitige Erteilung eines Mandates.[X.], [X.]eil vom 17. Juli 2003 - [X.]/02 -LGBerlinAGCharlottenburg- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Juli 2003 durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil der Zivilkammer 52 des [X.] vom 19. September 2002 wird auf Kosten der [X.]rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen die Vergütung anwaltlichen Beistandes, den [X.] zu 2 dem [X.]n bei Verhandlungen über die Regulierung einer [X.] in den Jahren 1996 und 1997 geleistet haben will. [X.] bestreitet, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, und be-hauptet, der Kläger zu 2 sei in den [X.] mit dem [X.]für [X.](nachfolgend auch [X.]) aufgetreten, an den der [X.] das gewährte Darlehen weiterge-reicht hatte.Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den behaupteten [X.] in Höhe von 2.426,03 DM) nebst Zinsen [X.] 3 -Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des [X.] liegt keine in der Rechtsprechungdes [X.] anerkannte Fallgruppe erhöhter [X.] vor. Gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben; denn [X.] der Kläger sei nicht ausreichend zu entnehmen, wann und wie der[X.] dem Kläger zu 2 den bestrittenen Auftrag erteilt haben solle, für [X.] gegenüber seinem Darlehensgeber tätig zu werden. Das hält im Er-gebnis rechtlicher Nachprüfung stand.II.Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht aucheine nähere zeitliche Angabe der Kläger über die behauptete [X.] erforderlich gehalten hat. Denn es bedurfte insoweit keiner weiteren Be-hauptung, damit sich der [X.] gezielt einlassen und - wie geschehen - [X.] zur Frage der Auftragserteilung antreten konnte. Die Gespräche inder Darlehensangelegenheit, auf die sich die Kläger als Auftragsgegenstandstützen, sind zwischen den Parteien nach Anzahl, Ort und Gesprächsteilneh-mern unabhängig von Tag und Stunde übereinstimmend konkretisiert. [X.] lediglich wesentliche Teile des Gesprächsinhaltes und die daraus gefol-gerte Mandatserteilung des [X.]n an den Kläger zu 2.- 4 -Auf dem Rechtsfehler des Berufungsgerichtes, in zeitlicher Hinsicht zuhohe Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages gestellt zu ha-ben, beruht jedoch seine Entscheidung nicht (§ 561 ZPO).III.Zum sachlichen Hergang der streitigen Auftragserteilung an den [X.] 2 hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen zutreffend als ungenügenderachtet, so daß die Klage mit dieser Begründung zu Recht abgewiesen wordenist.1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bedarf [X.] einer Partei im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes dann [X.], [X.]n infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklarwird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachtenRechtes zuläßt (grundlegend [X.], [X.]. v. 16. Mai 1962 - [X.], [X.], 1354 = JZ 1963, 32, 33 m. Anm. Scheuerle; vgl. aus jüngerer [X.] [X.], [X.]. v. 4. Juli 2000 - [X.], [X.], 3286, 3287 unter II, 1.m.w.N. und das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 29. März 2001- IX ZR 20/00, [X.], 1517, 1518). Wird in einem anwaltlichen Vergütungs-prozeß die Erteilung des Mandates - wie hier - streitig, so muß das rechtsge-schäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so dargelegt wer-den, daß sich das Zustandekommen des anspruchsbegründenden Vertrages- im Regelfall in An[X.]dung der §§ 145 ff BGB - rechtlich prüfen läßt. Bei [X.] Verhalten eines Vertragsteils darf nicht lediglich das ihm zugeschrie-bene Erklärungsergebnis - hier die angebliche Auftragserteilung - behauptetwerden, sondern das tatsächliche Verhalten selbst muß so deutlich sein, daß es- 5 -auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sichtdes Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt wer-den kann.2. Eine Ergänzungslast bestand nach diesen Grundsätzen für die [X.] hier, ohne daß, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegeneine Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung in Betracht gezogen zu wer-den brauchte. Die mit dem Tatsachenkern eines angeblich unstreitig zustandegekommenen [X.] zunächst noch genügende [X.] in tatsächlicher Hinsicht zum Punkte des Vertragsschlusses näher [X.] werden, nachdem der [X.] in den Schriftsätzen vom 13. Juni,4. August und 12. Dezember 2000 die Erteilung eines anwaltlichen Dienstlei-stungsauftrags an den Kläger zu 2 im einzelnen bestritten hatte. Bereits [X.] hat demzufolge zutreffend festgestellt, daß die Kläger nicht ver-mocht hätten, das Zustandekommen des streitigen [X.] substan-tiiert darzulegen. Diesen [X.] haben die Kläger bis zumSchluß der Berufungsverhandlung trotz fortgesetzter Beanstandung durch den[X.]n nicht behoben. Denn sie haben nur unter Beweis gestellt, der [X.] 2 habe ausschließlich "im Auftrag des [X.]n" an den beiden [X.] in dessen Büro teilgenommen, bei denen es um das von [X.]ge-währte Darlehen gegangen sei (Berufungsbegründung vom 22. Mai 2001 S. 2 f;Einspruchsbegründung vom 13. Februar 2002 S. 4). Dies drückt eine rechtlicheWertung aus. Wie der streitige Auftrag erteilt worden sein soll, läßt sich [X.].Die Kläger haben zudem vorgetragen, das Amtsgericht habe verkannt,daß eine schriftliche Vollmachterteilung durch den [X.]n nicht not[X.]diggewesen sei, weil er "die Vollmacht" mündlich gegenüber [X.] mitgeteilt- 6 -habe (Einspruchsbegründung S. 3). Auch mit dieser - bestrittenen - [X.] wird nicht hinreichend erkennbar, durch welches tatsächliche Verhal-ten der [X.] den Kläger zu 2 als seinen eigenen Bevollmächtigten vorge-stellt haben soll. Ein für diese Abgrenzung ausreichender Tatsachenvortrag warhier jedenfalls deswegen erforderlich, weil der Kläger zu 2 unstreitig in anderenAngelegenheiten für den Enddarlehensnehmer [X.]auch anwaltlichtätig gewesen [X.] Ohne Erfolg versucht die Revision, aus dem Klagevorbringen einekonkludente Mandatserteilung des [X.]n durch bewußte Entgegennahmeanwaltlicher Dienstleistungen des [X.] zu 2 abzuleiten.Dazu müßten jedenfalls wörtliche Erklärungen, Handlungen oder andereUmstände vorgetragen worden sein, mit denen ein entsprechender Vertrags-wille des [X.]n zu einem Anwaltsauftrag an den Kläger zu 2 nach außenhervorgetreten ist. Die unstreitige Teilnahme des [X.] zu 2 an den [X.] zwischen dem [X.]n, seinem Darlehensgeber und - im zweiten Fall -der Ehefrau des [X.] deutete nicht von vornherein auf eineanwaltliche Vertretung gerade des [X.]n. Unter den zu 2. aufgezeigtenmehrdeutigen Umständen bedurfte es einer so eingehenden Darstellung [X.], daß sich beurteilen ließ, wem der Kläger zu 2 danach ausobjektiver Sicht anwaltlichen Beistand leisten sollte. Eine Beweisaufnahme überWorte und Handlungen des [X.] zu 2 und des [X.]n war erst durchzu-führen, [X.]n aus diesen Umständen bei rechtlich zutreffender Sicht der kon-kludente Abschluß eines [X.] mit dem [X.]n hervorging. [X.] solcher, von den Klägern vorzutragender Umstände wäre hier nochdadurch erschwert worden, daß sich die Interessen des [X.]n und des[X.] streckenweise deckten. Wenn sich der Kläger zu 2 ge-- 7 -genüber [X.] für eine Prolongation des Darlehens an den [X.]n ein-gesetzt haben sollte, so konnte er dieses Ziel auch im Interesse des Enddarle-hensnehmers verfolgen, durch dessen Darlehenstilgung der [X.] das Refi-nanzierungsdarlehen von [X.] schließlich am 20. März 1997 zurückge-führt hat.Hat der Kläger zu 2 bei den Gesprächen mit [X.] ein [X.] darüber versäumt, für [X.] er anwaltlich auftrat, so müssen die Kläger [X.] folgenden Auslegungs- und Beweisrisiken tragen. Um so mehr hättendie Kläger hier die Gesprächsteilnahme des [X.] zu 2 notfalls lückenlos undunter Bezug auf die jeweilige Gesprächssituation in den Einzelheiten belegenmüssen, [X.]n sie einen hieran anschließenden Erklärungstatbestand des [X.] für eine Vertragsannahme oder selbst nur eine entsprechende Willens-betätigung im Sinne des § 151 BGB behaupten wollten. Eine solche Darlegung,wie sie das Berufungsgericht zutreffend gefordert hat, ist unterblieben.Das Berufungsgericht brauchte die Kläger nicht nach § 139 ZPO zu er-gänzenden Angaben aufzufordern, weil sie bereits durch das amtsgerichtliche[X.]eil und die Beanstandungen des [X.]n auf Substantiierungslücken [X.] nachdrücklich aufmerksam gemacht worden waren. [X.] es auch nicht darauf an, daß eine Verfahrensrüge gemäß § 139 [X.] der Revision nicht erhoben worden ist.[X.] [X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZR 250/02

17.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 250/02 (REWIS RS 2003, 2247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2247

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 256/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 133/19 (Bundesgerichtshof)

Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrages als Fernabsatzvertrag: Widerlegung der Vermutung des Vertragsschlusses im Rahmen eines für den …


IX ZR 89/18 (Bundesgerichtshof)

Anspruch eines Rechtsanwalts gegen eine Haftpflichtversicherung wegen seiner Tätigkeit für deren haftpflichtigen Versicherten: Zustandekommen eines …


IX ZR 357/99 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 227/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvertrag mit einer bedürftigen Partei: Verpflichtung eines ehemals bei einer Sozietät angestellten und im Wege …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.