Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:17. Juli 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 253, 286 GZur Substantiierungslast eines Rechtsanwaltes im Vergütungsprozeß für diestreitige Erteilung eines Mandates.[X.], [X.]eil vom 17. Juli 2003 - [X.]/02 -LGBerlinAGCharlottenburg- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Juli 2003 durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil der Zivilkammer 52 des [X.] vom 19. September 2002 wird auf Kosten der [X.]rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen die Vergütung anwaltlichen Beistandes, den [X.] zu 2 dem [X.]n bei Verhandlungen über die Regulierung einer [X.] in den Jahren 1996 und 1997 geleistet haben will. [X.] bestreitet, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, und be-hauptet, der Kläger zu 2 sei in den [X.] mit dem [X.]für [X.](nachfolgend auch [X.]) aufgetreten, an den der [X.] das gewährte Darlehen weiterge-reicht hatte.Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den behaupteten [X.] in Höhe von 2.426,03 DM) nebst Zinsen [X.] 3 -Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des [X.] liegt keine in der Rechtsprechungdes [X.] anerkannte Fallgruppe erhöhter [X.] vor. Gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben; denn [X.] der Kläger sei nicht ausreichend zu entnehmen, wann und wie der[X.] dem Kläger zu 2 den bestrittenen Auftrag erteilt haben solle, für [X.] gegenüber seinem Darlehensgeber tätig zu werden. Das hält im Er-gebnis rechtlicher Nachprüfung stand.II.Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht aucheine nähere zeitliche Angabe der Kläger über die behauptete [X.] erforderlich gehalten hat. Denn es bedurfte insoweit keiner weiteren Be-hauptung, damit sich der [X.] gezielt einlassen und - wie geschehen - [X.] zur Frage der Auftragserteilung antreten konnte. Die Gespräche inder Darlehensangelegenheit, auf die sich die Kläger als Auftragsgegenstandstützen, sind zwischen den Parteien nach Anzahl, Ort und Gesprächsteilneh-mern unabhängig von Tag und Stunde übereinstimmend konkretisiert. [X.] lediglich wesentliche Teile des Gesprächsinhaltes und die daraus gefol-gerte Mandatserteilung des [X.]n an den Kläger zu 2.- 4 -Auf dem Rechtsfehler des Berufungsgerichtes, in zeitlicher Hinsicht zuhohe Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages gestellt zu ha-ben, beruht jedoch seine Entscheidung nicht (§ 561 ZPO).III.Zum sachlichen Hergang der streitigen Auftragserteilung an den [X.] 2 hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen zutreffend als ungenügenderachtet, so daß die Klage mit dieser Begründung zu Recht abgewiesen wordenist.1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bedarf [X.] einer Partei im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes dann [X.], [X.]n infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklarwird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachtenRechtes zuläßt (grundlegend [X.], [X.]. v. 16. Mai 1962 - [X.], [X.], 1354 = JZ 1963, 32, 33 m. Anm. Scheuerle; vgl. aus jüngerer [X.] [X.], [X.]. v. 4. Juli 2000 - [X.], [X.], 3286, 3287 unter II, 1.m.w.N. und das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 29. März 2001- IX ZR 20/00, [X.], 1517, 1518). Wird in einem anwaltlichen Vergütungs-prozeß die Erteilung des Mandates - wie hier - streitig, so muß das rechtsge-schäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so dargelegt wer-den, daß sich das Zustandekommen des anspruchsbegründenden Vertrages- im Regelfall in An[X.]dung der §§ 145 ff BGB - rechtlich prüfen läßt. Bei [X.] Verhalten eines Vertragsteils darf nicht lediglich das ihm zugeschrie-bene Erklärungsergebnis - hier die angebliche Auftragserteilung - behauptetwerden, sondern das tatsächliche Verhalten selbst muß so deutlich sein, daß es- 5 -auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sichtdes Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt wer-den kann.2. Eine Ergänzungslast bestand nach diesen Grundsätzen für die [X.] hier, ohne daß, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegeneine Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung in Betracht gezogen zu wer-den brauchte. Die mit dem Tatsachenkern eines angeblich unstreitig zustandegekommenen [X.] zunächst noch genügende [X.] in tatsächlicher Hinsicht zum Punkte des Vertragsschlusses näher [X.] werden, nachdem der [X.] in den Schriftsätzen vom 13. Juni,4. August und 12. Dezember 2000 die Erteilung eines anwaltlichen Dienstlei-stungsauftrags an den Kläger zu 2 im einzelnen bestritten hatte. Bereits [X.] hat demzufolge zutreffend festgestellt, daß die Kläger nicht ver-mocht hätten, das Zustandekommen des streitigen [X.] substan-tiiert darzulegen. Diesen [X.] haben die Kläger bis zumSchluß der Berufungsverhandlung trotz fortgesetzter Beanstandung durch den[X.]n nicht behoben. Denn sie haben nur unter Beweis gestellt, der [X.] 2 habe ausschließlich "im Auftrag des [X.]n" an den beiden [X.] in dessen Büro teilgenommen, bei denen es um das von [X.]ge-währte Darlehen gegangen sei (Berufungsbegründung vom 22. Mai 2001 S. 2 f;Einspruchsbegründung vom 13. Februar 2002 S. 4). Dies drückt eine rechtlicheWertung aus. Wie der streitige Auftrag erteilt worden sein soll, läßt sich [X.].Die Kläger haben zudem vorgetragen, das Amtsgericht habe verkannt,daß eine schriftliche Vollmachterteilung durch den [X.]n nicht not[X.]diggewesen sei, weil er "die Vollmacht" mündlich gegenüber [X.] mitgeteilt- 6 -habe (Einspruchsbegründung S. 3). Auch mit dieser - bestrittenen - [X.] wird nicht hinreichend erkennbar, durch welches tatsächliche Verhal-ten der [X.] den Kläger zu 2 als seinen eigenen Bevollmächtigten vorge-stellt haben soll. Ein für diese Abgrenzung ausreichender Tatsachenvortrag warhier jedenfalls deswegen erforderlich, weil der Kläger zu 2 unstreitig in anderenAngelegenheiten für den Enddarlehensnehmer [X.]auch anwaltlichtätig gewesen [X.] Ohne Erfolg versucht die Revision, aus dem Klagevorbringen einekonkludente Mandatserteilung des [X.]n durch bewußte Entgegennahmeanwaltlicher Dienstleistungen des [X.] zu 2 abzuleiten.Dazu müßten jedenfalls wörtliche Erklärungen, Handlungen oder andereUmstände vorgetragen worden sein, mit denen ein entsprechender Vertrags-wille des [X.]n zu einem Anwaltsauftrag an den Kläger zu 2 nach außenhervorgetreten ist. Die unstreitige Teilnahme des [X.] zu 2 an den [X.] zwischen dem [X.]n, seinem Darlehensgeber und - im zweiten Fall -der Ehefrau des [X.] deutete nicht von vornherein auf eineanwaltliche Vertretung gerade des [X.]n. Unter den zu 2. aufgezeigtenmehrdeutigen Umständen bedurfte es einer so eingehenden Darstellung [X.], daß sich beurteilen ließ, wem der Kläger zu 2 danach ausobjektiver Sicht anwaltlichen Beistand leisten sollte. Eine Beweisaufnahme überWorte und Handlungen des [X.] zu 2 und des [X.]n war erst durchzu-führen, [X.]n aus diesen Umständen bei rechtlich zutreffender Sicht der kon-kludente Abschluß eines [X.] mit dem [X.]n hervorging. [X.] solcher, von den Klägern vorzutragender Umstände wäre hier nochdadurch erschwert worden, daß sich die Interessen des [X.]n und des[X.] streckenweise deckten. Wenn sich der Kläger zu 2 ge-- 7 -genüber [X.] für eine Prolongation des Darlehens an den [X.]n ein-gesetzt haben sollte, so konnte er dieses Ziel auch im Interesse des Enddarle-hensnehmers verfolgen, durch dessen Darlehenstilgung der [X.] das Refi-nanzierungsdarlehen von [X.] schließlich am 20. März 1997 zurückge-führt hat.Hat der Kläger zu 2 bei den Gesprächen mit [X.] ein [X.] darüber versäumt, für [X.] er anwaltlich auftrat, so müssen die Kläger [X.] folgenden Auslegungs- und Beweisrisiken tragen. Um so mehr hättendie Kläger hier die Gesprächsteilnahme des [X.] zu 2 notfalls lückenlos undunter Bezug auf die jeweilige Gesprächssituation in den Einzelheiten belegenmüssen, [X.]n sie einen hieran anschließenden Erklärungstatbestand des [X.] für eine Vertragsannahme oder selbst nur eine entsprechende Willens-betätigung im Sinne des § 151 BGB behaupten wollten. Eine solche Darlegung,wie sie das Berufungsgericht zutreffend gefordert hat, ist unterblieben.Das Berufungsgericht brauchte die Kläger nicht nach § 139 ZPO zu er-gänzenden Angaben aufzufordern, weil sie bereits durch das amtsgerichtliche[X.]eil und die Beanstandungen des [X.]n auf Substantiierungslücken [X.] nachdrücklich aufmerksam gemacht worden waren. [X.] es auch nicht darauf an, daß eine Verfahrensrüge gemäß § 139 [X.] der Revision nicht erhoben worden ist.[X.] [X.][X.]Bergmann
Meta
17.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 250/02 (REWIS RS 2003, 2247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2247
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 256/03 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 133/19 (Bundesgerichtshof)
Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrages als Fernabsatzvertrag: Widerlegung der Vermutung des Vertragsschlusses im Rahmen eines für den …
IX ZR 89/18 (Bundesgerichtshof)
Anspruch eines Rechtsanwalts gegen eine Haftpflichtversicherung wegen seiner Tätigkeit für deren haftpflichtigen Versicherten: Zustandekommen eines …
IX ZR 357/99 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 227/09 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsvertrag mit einer bedürftigen Partei: Verpflichtung eines ehemals bei einer Sozietät angestellten und im Wege …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.