OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 2 UF 17/18

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Gegenstand

Beschwerdeberechtigung des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption hinsichtlich des Familiennamens


Leitsatz

Anders als bei der Minderjährigenadoption, bei der es der Einwilligung des Anzunehmenden bedarf (§ 1746 BGB), bestimmt § 1768 BGB, dass die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ausgesprochen wird. Demgemäß ist bei der Adoption eines Erwachsenen auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 4 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich. Sind diese gestellt worden, ist gemäß § 59 Abs. 2 BGB der Anzunehmende (nunmehr: der Angenommene) auch beschwerdeberechtigt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angenommenen X. M. wird Ziffer 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 14.12.2017 wie folgt ergänzt:

Dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen X. M. wird der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt, dass dessen Name künftig X.-S. lautet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angenommene zu 1).

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg hat mit Beschluss vom 14.12.2017 die Annahme des X. M., geb. am …1983, und der X. C. als Kinder des annehmenden S. ausgesprochen. Ferner hat es ausgesprochen, dass dem neuen Geburtsnamen der Angenommenen X. C. der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt wird, dass deren Name künftig X.-S. lautet. Einen entsprechenden Antrag des Annehmenden und des Angenommenen X. M. hat es in den Gründen seines Beschlusses abgelehnt, so dass dieser nach dem Beschluss des Amtsgerichts den Namen S. führt.

Der Angenommene zu 1) begehrt nunmehr mit seiner Beschwerde ebenfalls die Voranstellung seines bisherigen Familiennamens X. zu dem durch die Adoption begründeten neuen Familiennamen S.

Der Angenommene hat hierzu in erster Instanz vorgetragen, dass er in seinem Beruf unter dem Namen X. bekannt sei. Er arbeite in der Firma des Stiefvaters, die unter dem Namen S. firmiere. Wirtschaftliche Einbußen sehe er nicht, wenn er in der Firma ebenfalls unter dem Namen S. auftrete, man sehe aber eine Verwechslungsgefahr in der Firma mit der Person des Stiefvaters.

In der Beschwerdeinstanz hat er weiter vorgetragen, dass er seit über zehn Jahren im Betrieb seiner Mutter, …hof X., Zucht- und Ausbildungsstall von Sportpferden, tätig sei und diesen mit aufgebaut habe. Er werde weiterhin dort und im Dentallabor des Annehmenden arbeiten. Er und seine Schwester werden die Reitanlage später erben, es sei daher von Bedeutung den eingeführten Namen X. beizubehalten. Der Annehmende ist dem beigetreten.

Das Beschwerdegericht hat dem Angenommenen aufgegeben, seine Tätigkeit für den …hof X. in geeigneter Form nachzuweisen. Er hat in der Folgezeit Bescheide der landwirtschaftlichen Krankenkasse und Pflegekasse vorgelegt, aus denen sich für die Jahre 2013, 2015, 2017 und 2018 ergibt, dass der Angenommene „mitarbeitender Familienangehöriger“ war. Ferner ergibt sich aus einem Bescheid des land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers … aus dem Jahr 2005, dass er bereits damals als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer geführt wurde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Angenommene ist durch den Beschluss des Amtsgerichts insoweit in seinen Rechten beeinträchtigt, als die beantragte Voranstellung des bisherigen Familiennamens zu dem neuen Familiennamen durch das Amtsgericht abgelehnt wurde, § 59 Abs. 1 FamFG. Auch § 59 Abs. 2 FamFG steht nicht entgegen. Gemäß § 1767 Abs. 2 BGB gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Anders als bei der Minderjährigenadoption, bei der es der Einwilligung des Anzunehmenden bedarf (§ 1746 BGB), bestimmt § 1768 BGB, dass die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ausgesprochen wird. Demgemäß ist bei der Adoption eines Erwachsenen auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 4 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich. Da dieser Antrag vorliegend sowohl von dem Annehmenden als auch von dem Anzunehmenden gestellt wurde, ist gemäß § 59 Abs. 2 BGB der Anzunehmende (nunmehr: der Angenommene) auch beschwerdeberechtigt. Insoweit ist der Beschluss des Amtsgerichts auch abänderbar, § 197 FamFG steht nicht entgegen (vgl. Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 197, Rnr. 24).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme eine Voranstellung des bisherigen Familiennamens vornehmen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Nach allgemeiner Meinung ist bei der Volljährigenadoption insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, da das Kind schon länger unter den bisherigen Namen aufgetreten ist (vgl. Palandt, 77. Auflage, § 1757, Rnr. 10 m.w.N.).

Der Senat hält die vorgelegten Nachweise im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vortrag der Angenommenen C. X.-S. für ausreichend und geht davon aus, dass der angenommene X. M. - wie seine Schwester auch - in dem Zucht- und Ausbildungsstall von Sportpferden seiner Mutter arbeitet und auch in Zukunft arbeiten wird. Demzufolge ist es nach der Bewertung des Senats gerechtfertigt, dass er künftig den Doppelnamen X.-S. führt. Der Angenommene hat insoweit bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad im Bereich der Zucht bzw. Ausbildung von Sportpferden erlangt, so dass seinem Wunsch auf Voranstellung des bisherigen Namens zu entsprechen ist.

Da der Angenommene die entscheidenden Argumente aber erst in der Beschwerdeinstanz vorgetragen hat, sind ihm in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen.

Die Bemessung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 Abs. 3 FamGKG. Im Hinblick auf den reduzierten Verfahrensgegenstand im Vergleich zu der ersten Instanz war der Verfahrenswert auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

2 UF 17/18

28.03.2018

OLG Bamberg

Entscheidung

Sachgebiet: UF

Zitier­vorschlag: OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 2 UF 17/18 (REWIS RS 2018, 11410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11410

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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