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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:231117V3STR278.17.0
3 StR 278/17
B e r i c h t i g u n g
vom
23. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Aufgrund eines
Übertragungsfehlers entsprechen die Ausfertigungen und Abschriften
des Urteils
des 3. Strafsenats des [X.] vom 7.
September 2017
nicht der Urschrift. Auf Seite 4
unter I. 2. (= Rn. 3) muss es richtig heißen:
"2. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren entnommen. Es ist nach einer Gesamtwürdigung des [X.] einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von einem minder schweren Fall nach §
30a Abs.
3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung -
allein
-
der Untergrenze des Strafrahmens des §
29a Abs.
1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr) angenommen, weil insoweit kein minder schwerer Fall (§
29a Abs.
2 BtMG) vorliege."
Karlsruhe, 23. November 2017
Geschäftsstelle
des 3. Strafsenats
([X.])
Justizamtsinspektor
Meta
07.09.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 278/17 (REWIS RS 2017, 5672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5672
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 469/19 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen im minder schweren Fall)
3 StR 278/17 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall
3 StR 143/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 303/13 (Bundesgerichtshof)
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen bei minder schwerem Fall; Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund
2 StR 152/13 (Bundesgerichtshof)