Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 278/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5672

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[X.]:[X.]:BGH:2017:231117V3STR278.17.0
3 StR 278/17

B e r i c h t i g u n g

vom
23. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Aufgrund eines
Übertragungsfehlers entsprechen die Ausfertigungen und Abschriften
des Urteils
des 3. Strafsenats des [X.] vom 7.
September 2017
nicht der Urschrift. Auf Seite 4
unter I. 2. (= Rn. 3) muss es richtig heißen:

"2. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren entnommen. Es ist nach einer Gesamtwürdigung des [X.] einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von einem minder schweren Fall nach §
30a Abs.
3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung -
allein
-
der Untergrenze des Strafrahmens des §
29a Abs.
1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr) angenommen, weil insoweit kein minder schwerer Fall (§
29a Abs.
2 BtMG) vorliege."

Karlsruhe, 23. November 2017
Geschäftsstelle
des 3. Strafsenats

([X.])
Justizamtsinspektor

Meta

3 StR 278/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 278/17 (REWIS RS 2017, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5672

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3 StR 278/17

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