Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 11/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
[X.] hat am 2. Dezember 2009 durch den [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 ( ) zu bewilligen und ihm einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren [X.] zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich [X.] anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, [X.] und [X.] zu machen. Bornkamm [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 M 185/09 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 51/09 -
Meta
02.12.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. I ZA 11/09 (REWIS RS 2009, 326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 326
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.