Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az. 10 AZR 233/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 11211

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Gegenstand

Jahressonderzahlung - Pfändbarkeit


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2015 - 4 [X.] 871/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] für den Monat November 2013 und dabei über die Frage, ob die Jahressonderzahlung gemäß § 20 [X.]/[X.] teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) Anwendung. § 20 [X.]/[X.] lautet auszugsweise:

        

§ 20 

        

Jahressonderzahlung

        

(1)     

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

                          

in den [X.]n 1 bis 8

90 v. H., …

                 

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der [X.] bestimmt sich nach der [X.] am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des [X.] der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. …

        

(4)     

Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

                 

1.    

für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

                          

a)    

Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

                          

b)    

Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,

                          

c)    

Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem [X.] und [X.] bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

                 

2.    

in denen Beschäftigten [X.] gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein [X.] nicht gezahlt worden ist.

        

(5)     

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

        

…       

        
        

§ 21   

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.“

3

Mit der Vergütung für den Monat November 2013 erhielt der Kläger die Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] in Höhe von 3.386,66 Euro brutto. Vom Gesamtnettobetrag in Höhe von 4.154,61 Euro hat die Beklagte aufgrund einer Pfändung 1.212,16 Euro netto an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt und den Rest an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung dabei nicht als teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO angesehen. Andernfalls hätte sich ein um 349,43 Euro netto höherer Auszahlungsbetrag zugunsten des Klägers ergeben.

4

Eine außergerichtliche Geltendmachung des Klägers blieb erfolglos.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] handle es sich um eine Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Deshalb sei die Jahressonderzahlung in Höhe eines Betrags von 500,00 Euro unpfändbar.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei in vollem Umfang pfändbar. Durch die Abführung an den Pfändungsgläubiger habe sie den klägerischen Anspruch vollständig erfüllt.

8

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe des zuletzt geltend gemachten Betrags weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weiteren Nettovergütungsanspruch für den Monat November 2013. Der Anspruch des [X.] aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 20 [X.]/[X.] auf die Jahressonderzahlung 2013 ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Die Jahressonderzahlung ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Der [X.] hat dies bereits für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] BT-S entschieden ([X.] 14. März 2012 - 10 [X.] -). Für die Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Die Tarifregelungen sind - wovon das [X.] zu Recht ausgeht - hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und damit hinsichtlich ihres fehlenden [X.]harakters als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO identisch.

I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „[X.]“ bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des [X.] gezahlt wird (vgl. grundlegend dazu [X.] 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 9 ff.). Dies ergibt die Auslegung der Norm.

1. Der Wortlaut nimmt auf [X.] Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. [X.]. § 850a Rn. 16; [X.] ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; [X.] Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 581). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit [X.] wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. [X.] Rn. 583; [X.] Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).

2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom [X.]harakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit [X.] geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der [X.] der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Hiervon ausgenommen sind nach näheren Maßgaben gemäß § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen. Eine „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist hiernach nicht nur eine Sonderzahlung, sondern eine besondere Leistung, die aus Anlass des [X.] erbracht wird. Nur eine solche anlassbezogene Sonderzahlung ist (teilweise) der Pfändung entzogen. Für ein weiter gehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 1).

3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von [X.] geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu [X.] geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.

[X.]. Die Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.

1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 14), enthält keinen Hinweis darauf, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] aus Anlass von [X.] gezahlt wird. Vielmehr deutet die Bezeichnung eher darauf hin, dass es sich um eine Leistung handelt, die für das gesamte Kalenderjahr erbracht wird. Dafür, dass sie zweckbestimmt zu [X.] geleistet werden soll, gibt der Wortlaut jedenfalls keinen Anhaltspunkt.

2. Auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.

a) Die Höhe der Leistung lässt - auch unter Berücksichtigung der Staffelung nach Entgeltgruppen - entgegen der Auffassung der Revision keinen Schluss auf eine Zweckbestimmung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO zu. Vielmehr wird aus § 20 Abs. 2 [X.]/[X.] lediglich deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien als Bemessungsgrundlage grundsätzlich am monatlichen Entgelt orientieren und die unteren Entgeltgruppen eine relativ höhere Jahressonderzahlung erhalten sollen.

b) Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November nach § 20 Abs. 5 Satz 1 [X.]/[X.] könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu [X.] sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden (vgl. [X.] § 850a Rn. 16; [X.] ZPO § 850a Rn. 26; [X.] Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 999a). Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] ein Teil der Leistung - ohne dass dessen Höhe benannt wäre - zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu [X.] liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Unabhängig hiervon kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu [X.] ohne ergänzende Anhaltspunkte aber nur bei einer reinen Gratifikation, also einer Leistung die von der Erbringung der Gegenleistung nicht abhängig ist, durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein ([X.] 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 16).

c) Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] handelt es sich nicht um eine solche Gratifikation, sondern sie hat [X.] und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar (st. Rspr., zB [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 36; 12. Dezember 2012 - 10 [X.] 922/11 - Rn. 20, [X.]E 144, 117 [zu § 20 TV-L]; 10. November 2010 - 5 [X.] 633/09 - Rn. 28; vgl. auch BVerwG 26. November 2013 - 2 [X.] 17.12 -). Nach § 20 Abs. 4 [X.]/[X.] vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 [X.]/[X.] greifen, keine Jahressonderzahlung. Auch wenn die tarifliche Regelung - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Gegenleistungscharakter nicht vollständig „durchhält“, sondern Ausnahmen zulässt, ändert sich am Grundcharakter der Leistung dadurch nichts. Insoweit unterscheidet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 [X.]/[X.] entgegen der Auffassung der Revision auch nicht strukturell vom garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 [X.] BT-S; vielmehr ist der [X.]harakter der Leistung identisch. Dass - wie die Revision meint - typische Leistungskomponenten (Entgelt für Mehrarbeit, Leistungszulagen) für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung außer Betracht bleiben, ändert nichts daran, dass die so errechnete Leistung selbst [X.] hat. Bei einer solchen Zahlung mit [X.] ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich ([X.] 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 16).

d) Dass der Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 [X.]/[X.] am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der Jahressonderzahlung auch Betriebstreue honoriert wird ([X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 36 mwN), nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu [X.] gezahlt wird.

3. Schließlich führt die [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob angesichts des gefundenen Auslegungsergebnisses überhaupt noch Zweifel bleiben, die einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zulassen (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 34). Im Übrigen würde sich aus der [X.] nichts anderes ergeben. Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Jahressonderzahlung tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben und diese - wie das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO - der Pfändung nicht unterlagen, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die Jahressonderzahlung maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der Jahressonderzahlung geschehen (zu [X.] 2 c der Gründe). Anhand der neuen Zweckbestimmung ergibt sich dann, ob eine solche Leistung der Pfändung nach § 850a ZPO ganz oder teilweise entzogen ist.

[X.]I. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    [X.]    

        

        

        

    Uhamou    

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 233/15

18.05.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 25. Juli 2014, Az: 5 Ca 2266/14, Urteil

TVöD, § 850a Nr 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az. 10 AZR 233/15 (REWIS RS 2016, 11211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11211

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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