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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090317BVIZA27.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA
27/16
vom
9. März
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
März
2017
durch den Vor-sitzenden Richter Galke, [X.], die Richterinnen von [X.] und Dr.
Oehler und [X.]
Klein
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit auch unter Be-rücksichtigung ihres Schreibens vom 21.
Dezember 2016 und der beigefügten Anlagen weder hinreichend dargetan noch belegt hat.
Galke
[X.]
von [X.]
Oehler
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2015 -
10 O 7741/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
5 U 1923/15 -
Meta
09.03.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. VI ZA 27/16 (REWIS RS 2017, 14373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14373
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VI ZR 629/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 432/15 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 58/14 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 19/19 (Bundesgerichtshof)
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter in einem Nachlassverfahren