Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. VI ZA 27/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14373

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[X.]:[X.]:BGH:2017:090317BVIZA27.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA
27/16
vom

9. März
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
März
2017
durch den Vor-sitzenden Richter Galke, [X.], die Richterinnen von [X.] und Dr.
Oehler und [X.]
Klein
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit auch unter Be-rücksichtigung ihres Schreibens vom 21.
Dezember 2016 und der beigefügten Anlagen weder hinreichend dargetan noch belegt hat.

Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2015 -
10 O 7741/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
5 U 1923/15 -

Meta

VI ZA 27/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. VI ZA 27/16 (REWIS RS 2017, 14373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14373

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Zitiert

10 O 7741/13

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