Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. 5 StR 160/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7053

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5 [X.]/12
(alt: 5 [X.]/11)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.] Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 160/12

23.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. 5 StR 160/12 (REWIS RS 2012, 7053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7053

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5 StR 247/11

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