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5 [X.]/12
(alt: 5 [X.]/11)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Schneider
König Bellay
Meta
23.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. 5 StR 160/12 (REWIS RS 2012, 7053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7053
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