Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZA 30/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5262

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 30/11

vom

30. Juni 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
den
Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
Fischer
und Dr.
Pape

am
30. Juni 2011
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
März 2011
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§
4 [X.], §
114 ZPO).

Eine gemäß §§
7, 6 Abs.
1, §
300 Abs.
3 Satz
2 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).

Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorab zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu 1
2
3
-

3

-
diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Vor dieser Entschei-dung muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versa-gungsanträgen nach §
290
Abs.
1
[X.] und zur Stellungnahme gegeben wer-den (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z
183, 258
Rn.
14, 20
ff). Entsprechend diesen Grundsätzen
haben die Vorinstanzen über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung der Gläubiger entschieden.
In diesem Verfahren haben zwei Gläubiger wirksame Versagungsanträge gestellt.
Nach den Fest-stellungen des [X.] hat sich der Schuldner während des [X.] in mehrfacher Hinsicht Verletzungen seiner Auskunfts-
und [X.] zu schulden kommen lassen.
[X.] Fahrlässigkeit liegt nach den Feststellungen des [X.] vor.
Rechtsfragen, die zur Zuläs-sigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich aufgrund der Ent-scheidung des [X.] nicht.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2010 -
3 IN 405/02 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
7 [X.] -

Meta

IX ZA 30/11

30.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZA 30/11 (REWIS RS 2011, 5262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5262

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