Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 4 StR 397/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2018

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/10 vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe außer § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auch die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die [X.] darin gesehen, dass der Angeklagte durch das Verschließen der Tür seines Zimmers für die - später auch geschlagene und mit einem Messer bedrohte - Nebenklägerin eine Lage geschaffen hatte, in der sie dem Angeklagten schutzlos ausgeliefert war und die - 3 - dazu beitrug, den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen der Neben-klägerin zu überwinden. Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 [X.], [X.], 42, 43 m.w.N.; Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; [X.] Aufl. § 177 Rn. 7). Die durch eine fortdauernde tatbestands-mäßige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers wird als Teil der Gewalt durch die Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Die Begehungsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt daneben nicht zur Anwendung, weil sie jedenfalls auf der Konkurrenzebene zurücktritt (vgl. SSW/[X.] § 177 Rn. 33). Der Schuldspruch wird durch die unzutreffende rechtliche Würdigung nicht berührt. Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die [X.] hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung der [X.] des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Damit hat sie aber der Sache nach lediglich strafschärfend berück-sichtigt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin - über die Schläge und die Be-drohung mit dem Messer hinaus - auch in [X.] einsperrte, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Der [X.] kann ausschließen, dass der [X.] auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn er das Einsperren - 4 - der Nebenklägerin zutreffend als weitere Gewalteinwirkung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hätte. [X.][X.] Cierniak [X.] Bender

Meta

4 StR 397/10

26.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 4 StR 397/10 (REWIS RS 2010, 2018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2018

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