Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, Az. 1 AZR 73/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 1054

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Gegenstand

Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Klageverzichtsprämie


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2014 - 12 [X.]/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Prämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage.

2

Die Klägerin war zunächst als Beamtin bei der [X.] eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die [X.] ([X.]) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen [X.] wahr. Die [X.] beurlaubte die Klägerin unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die [X.] GmbH.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ([X.]) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der [X.] GmbH. Die mit dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die [X.] S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der [X.], an 16 Standorten in [X.] Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor erbrachte.

4

Die [X.] und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung ([X.] 2013) ab. Nach dessen Nr. 1.2 gilt dieser nicht für beurlaubte Beamte. In der gleichfalls am 29. April 2013 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung Sonderprämie“ ([X.]) ist bestimmt:

        

„…    

        

wird ergänzend zu dem am 29.04.2013 abgeschlossenen Sozialplan folgendes vereinbart:

        

Präambel

        

Der gesamte Betrieb der [X.] S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der [X.] S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit [X.] S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei [X.] S nachweisbar an [X.] S zurückgeben. …

        

1.      

Geltungsbereich

                 

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der [X.] S, die

                 

▪       

dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

                 

▪       

nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind;

                 

▪       

einen dreiseitigen Vertrag mit [X.] S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

                 

oder   

                 

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines [X.] besteht.

        

2.      

Anspruch auf Sonderprämie

        

2.1     

Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von [X.] 4.346,00 brutto.

        

…       

        
        

3.      

Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

3.2     

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte.

        

…“    

        

5

Die [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss aus der [X.] sei zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die [X.] gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit erhalte die [X.] auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.346,00 Euro brutto zu zahlen;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Prämie nach Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 29. April 2013 gegen die Beklagte zusteht.

8

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Klage abzuweisen;

        

2.    

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 4.346,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2014 zu zahlen;

        

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nichtig ist.

9

Das Arbeitsgericht hat dem zuletzt gestellten Klageantrag entsprochen. Daraufhin hat die Beklagte der Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Sonderprämie ausgezahlt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien haben mit dem Ausschluss der Gruppe der beurlaubten Beamten gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) verstoßen. Die Widerklage sowie der Hilfsantrag der Beklagten fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] 30. September 2014 - 1 [X.] 1083/12 - Rn. 15, [X.]E 149, 195).

2. Nach Nr. 1 [X.] gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des [X.] 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelbare personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des [X.] 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach 1.2 [X.] 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu diesen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der [X.] keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten.

3. Die unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der [X.] verfolgten [X.] nicht gerechtfertigt.

a) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die [X.] nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstilllegung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen [X.] 2013 angemessen ausgeglichen worden.

b) [X.] der [X.] sind trotz der in Nr. 1 [X.] unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 [X.]) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die [X.] S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands.

aa) Nach dem Wortlaut der Präambel liegt es im „vorrangigen Interesse“ der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfergesellschaft „besonders incentiviert“ werden. Dementsprechend besteht für die dem Geltungsbereich des [X.] 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 [X.] ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 [X.] festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der [X.] S innerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben.

bb) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des [X.] 2013 einbezogenen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.). Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt).

cc) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 [X.] sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Transfergesellschaft und der [X.] S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die Betriebsschließung bedingten Kündigung.

dd) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung dient allein der Planungssicherheit der [X.] S in Bezug auf die Durchführung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zeitnahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Daneben soll der für sie mit der Durchführung von [X.] verbundene finanzielle und logistische Aufwand entweder durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage möglichst vermieden werden.

c) In Bezug auf die mit der [X.] verfolgten [X.] besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen.

aa) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenhang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtlich vorgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch bestimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfach im persönlichen Bereich liegende Umstände beeinflusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können.

bb) Die [X.] S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten Beamten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen.

Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der [X.] S betroffen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des [X.] 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der [X.] beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte Betriebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanziellem und organisatorischem Aufwand durchzuführen.

4. Der danach gegebene Anspruch der Klägerin auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen sie unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Überschreitung des von der [X.] S für die Erfüllung der sich aus der [X.] ergebenden Ansprüche vorgegebenen [X.] in Frage gestellt.

a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozialplänen ergangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der Arbeitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat, wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ ([X.] 21. Oktober 2003 - 1 [X.] 407/02 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 108, 147; 12. November 2002 - 1 [X.] 58/02 - zu IV der Gründe, [X.]E 103, 321).

b) Die Beklagte hat schon keinen substantiierten Vortrag über den „Dotierungsrahmen“ der [X.] gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die [X.] S für die Erfüllung der sich aus der [X.] ergebenden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht der Vortrag über die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beurlaubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der aufgrund der [X.] tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 [X.] vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat.

c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der [X.] S bei Abschluss der [X.] kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeachtlich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfindung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten Arbeitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben.

5. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der [X.] gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausweitung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichtigkeit der [X.] führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Die auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrags gerichtete [X.] ist nur für den Fall der rechtskräftigen Klageabweisung gestellt worden. Auch diese Bedingung ist nicht eingetreten.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Olaf Kunz    

        

    Stemmer    

                 

Meta

1 AZR 73/15

08.12.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 18. Februar 2014, Az: 2 Ca 239/13, Urteil

§ 75 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, Az. 1 AZR 73/15 (REWIS RS 2015, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1054

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