Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. XII ZR 168/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1815

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil [X.]/01 Verkündet am: 1. September 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2004 durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. Mai 2001 zur Klage und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und in Satz 1 und 2 des Tenors wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2000 unter Zurückweisung der [X.] Berufung wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, daß der Sand-/Kiesausbeutungsvertrag vom 17. April 1951 über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum 17. April 2001 fortbestanden hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ¾ und der [X.] [X.] Die Kosten I. Instanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April 1951 mit dem Rechtsvorgänger des [X.]n abgeschlossene [X.] durch das Schreiben des [X.]n vom 21. Juli 2000 auch über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des [X.]n auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fort-bestehens des Pachtvertrages auch für die [X.] vom 1. Januar 2001 bis 17. April 2001 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe: Aufgrund der Säumnis des [X.] ist durch [X.] zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfol-ge beruht ([X.], 79, 82). 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der [X.] nach dreißigjähriger Vertragsdauer zur Kündigung in der gesetzlichen Frist berechtigt gewesen sei und der Pachtvertrag somit gemäß §§ 581 Abs. 2, 567 a.[X.], 584 BGB durch die ordentliche Kündigung des [X.]n vom 21. Juli 2000 zum Ende des [X.] mit Wirkung zum 17. April 2001 beendet worden sei. Es hat jedoch die Klage insgesamt abgewiesen. - 4 - 2. Die ausschließlich dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der begehrten Fest-stellung, daß der Pachtvertrag über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum 17. April 2001 fortbestanden hat. Mit Rechtskraft des die Klage insgesamt ab-weisenden Berufungsurteils stünde nämlich fest, daß der Pachtvertrag nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden hat. Die Rechtskraft umfaßt hingegen nicht den Grund und den [X.]punkt seiner Auflösung ([X.] Urteil vom 17. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 1757). Die rechtlichen Erwägungen, die das Gericht zu der von ihm getroffenen Feststellung veranlaßt haben, [X.] nicht an der Rechtskraft teil ([X.] Urteile vom 17. Februar 1983 - [X.]/81 - [X.] 1983, 734; vom 10. April 1986 - [X.] - NJW 1986, 2508, 2509; Musielak ZPO 3. Aufl. § 322 Rdn. 58). Die Befürchtung der Kläge-rin, der [X.] könne gestützt auf die [X.] gegen die Klägerin wegen der Nutzung der Pachtsache in der [X.] vom 1. Januar 2001 bis zum 17. April 2001 geltend machen, ist daher nicht von der Hand zu weisen. - 5 - [X.] beruht für das Revisionsverfahrens auf § 91 ZPO und für die Vorinstanzen auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
[X.] Weber-Monecke [X.]
Vézina Dose

Meta

XII ZR 168/01

01.09.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. XII ZR 168/01 (REWIS RS 2004, 1815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1815

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