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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 439/20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Feilcke |
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Tiemann |
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Wenske |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
21.03.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stendal, 7. September 2023, Az: 501 KLs 10/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 6 StR 33/24 (REWIS RS 2024, 1731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1731
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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