Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. XII ZB 391/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9400

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[X.]:[X.]:BGH:2018:090518BXII[X.]391.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 391/17

vom

9. Mai 2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 51
Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im [X.] nach § 51 [X.], wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des [X.] in der Ausgangsentscheidung nach § 3
b [X.] im Wege des erweiterten [X.] und einer Beitragszahlung vollstän-dig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallba-ren
Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbe-halten worden ist (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 -
XII [X.] 391/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2018
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.] Dr. [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antrags-gegners wird der Beschluss des
4.
Zivilsenats
-
Familiensenat -
des [X.]s [X.] vom 4. Juli 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Ober-landesgericht
zurückverwiesen.
[X.]: 17.356

Gründe:
I.
Auf den am 5. Juni 1992 zugestellten Antrag wurde die am 15. August 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Urteil des [X.]s vom 17. Oktober 1994 geschieden und der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1.
August 1975 bis 31. Mai 1992; §§ 1587 Abs. 2 BGB aF bzw. § 3 Abs. 1 Ver-sAusglG) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversiche-rung erworben, darüber hinaus der Ehemann ein Anrecht aus einer betriebli-chen [X.] der Beteiligten zu 3, sechs versicherungsförmige Anrechte 1
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aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 sowie ein [X.] bei einem [X.]n Versorgungsträger.
Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der [X.] der Beteiligten zu 3 um eine endgehaltsbezogene Zusage. Der Ausgleichsbetrag für dieses Anrecht wurde dadurch bestimmt, dass der Ehezei-tanteil dieser Versorgung in Höhe von nominal 13.799,87 DM jährlich unter An-wendung der seinerzeit gültigen [X.] in einen dynamischen Mo-natsbetrag von 246,42 DM umgerechnet wurde.
Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom [X.] bei der [X.] (jetzt: [X.]) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 290,67 DM im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.]
übertragen wurden, bezogen auf den 31. Mai 1992 als Ehezeitende. Weiterhin wurden im Hinblick auf die betrieblichen Anrechte des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe des seinerzeitigen [X.]
von monatlich 70 DM im Wege des erweiterten [X.] nach § 3
b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.]
übertragen. Zusätzlich wurde der Ehemann gemäß § 3
b Abs. 1 Nr.
2 [X.] verpflichtet, Beiträge in Höhe von 85.279,02 DM zur Begründung einer monatlichen Rente von weiteren 435,09 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen, was in der Folgezeit auch geschah.
Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente.
Am 6. März 2012 hat die Ehefrau, nachdem ihr zunächst gestellter [X.] auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolglos geblieben war, die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 Ver-2
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4
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sAusglG beantragt und nur noch hinsichtlich des ausländischen
[X.] die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weiter verfolgt. Das [X.] hat im Wege der Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich die in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Beteiligten zu 2 und
3 begründeten Anrechte intern geteilt.
Auf die Beschwerden beider Ehegatten und der Beteiligten zu 2
hat auch das [X.] die Anrechte intern geteilt. In Bezug auf die bei der [X.] zu 2 bestehenden Anrechte hat es -
wegen des laufenden [X.] -
jeweils geringere Ausgleichswerte
bestimmt und deren Teilung [X.] inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, verbunden mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begrün-dende Anrecht der Ehefrau der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Beteiligten zu 3 bestehende
Anrecht
hat es mit einem den [X.] außer [X.] lassenden und deshalb geringeren Ausgleichswert geteilt, bezogen auf den 30. Juni 2017 zeitnah zu der am 4. Juli 2017 erlassenen Entscheidung. Hiergegen richten
sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegat-ten.
II.
Die Rechtsbeschwerden, an deren Zulassung durch das [X.] gebunden ist,
sind
in der Sache begründet.
Sie führen zur [X.] der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der
Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden
Anrechte
seien angesichts des laufenden [X.] die entscheidungsnah noch vorhandenen Barwer-6
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te
zugrunde zu legen.
Durch Maßgabenanordnung sei sicherzustellen, dass die Versorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau entgegen den Bestimmungen der
Teilungsordnung mit demselben Rechnungszins begründet werde, mit dem auch der Ausgleichswert berechnet worden sei, da andernfalls keine gleichwer-tige Teilhabe an dem Anrecht stattfinde.
Auch die beiden geringfügigen Anrechte bei der Beteiligten zu 2 seien auszugleichen, da der Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger ange-sichts der ohnehin für die Ehefrau anzulegenden Versicherungskonten gering sei.
Soweit die Ehefrau aus dem Absinken der
Barwerte
in der [X.] seit dem Ehezeitende Nachteile
erleide, sei in umgekehrter Richtung der Ausgleich ihres in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen [X.] um einen ent-sprechenden Betrag gemäß § 27 [X.] zu kürzen.
[X.] sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann den von ihm ge-zahlten Beitrag von 85.279,02 DM nicht aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung zurückerhalten könne, da gemäß § 52 Abs. 3 [X.] eine Rückerstat-tung nur unter Anrechnung der gewährten Leistungen erfolge, diese aber den eingezahlten Betrag bereits überstiegen. Deshalb sei gemäß § 27 [X.] auch der Ausgleich des [X.] des Ehemanns in der gesetzlichen Renten-versicherung um den Betrag zu kürzen, der seiner früheren Beitragsleistung auf das Rentenkonto der Ehefrau entspricht; den [X.] jedoch habe er hinzu-nehmen.
In Bezug auf das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht sei der [X.] nicht zu berücksichtigen, weil dieser Faktor bei der [X.] keine Rolle spiele, da der [X.] an künftigen Rentenerhö-hungen ohnehin in gleichem Maße partizipieren werde.
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2. Dies
hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 [X.] beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeän-dert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 [X.] auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächli-che Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zu-rückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die [X.] fünf
Prozent des bisherigen [X.] beträgt (relative [X.]: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein
Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 [X.]V übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2
FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines [X.] ([X.]sbeschluss vom 8. November 2017 -
XII [X.] 105/16 -
FamRZ 2018, 176 Rn.
10).
Gemäß § 51 Abs. 3 [X.] ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei [X.] der berufsständischen, betrieblichen oder privaten [X.] (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt
mithilfe der aktuellen Rentenwer-te der gesetzlichen Rentenversicherung. Der [X.] nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens zwei Prozent der zum [X.]punkt der Antragstel-lung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des [X.] beträgt ([X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 709/12 -
FamRZ 2013, 1289 Rn. 10).
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In den Fällen des § 51 Abs. 3 [X.] ist die Abänderung des öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 [X.] allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem [X.] gemäß §
3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge-mäß §§ 20 bis 26 [X.] geltend gemacht werden können. Dann
hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegen-über der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 [X.] ([X.]sbeschluss vom 24.
Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).
b) Nach diesen Maßstäben ist die vom [X.] nach § 51 Abs.
3 [X.] vorgenommene Abänderung rechtsfehlerhaft.
[X.]) Bereits
die vom [X.] in Bezug genommene Berech-nung der Dynamisierungsverfehlung durch den erstinstanzlich beauftragten Versorgungs-
und Rentensachverständigen
entspricht
nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Sachverständige hatte
dem Scheidungsurteil entnommen, dass der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils 1.149,99 DM (ent-monatlich
betrage
und
der dynamisierte
Wert 246,42 DM monatlich. Hieraus hat er einen Differenzbetrag
von (1.149,99 DM -

246,42 DM
=)
902,82 DM (entsprechend

errechnet, was den
Ver-gleichsw
bei weitem überschreite. Damit hat der Sachverständige den
rechtlich vorgege-benen Rechenweg
in unzulässiger Weise
verkürzt. Er hat nämlich den vor der Umrechnung ermittelten
Wert des Ehezeitanteils lediglich mit dem dynamisier-ten Wert verglichen, nicht aber
mit dem dynamisierten und aktualisierten Wert, wie § 51 Abs. 3 Satz 1 [X.] es vorsieht. Die Aktualisierung des dynami-sierten Werts ermöglicht erst den Vergleich. Sie
erfolgt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2
[X.] mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversi-cherung, indem der vormals dynamisierte Wert
durch den
Rentenwert zum 16
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Ehezeitende geteilt und mit dem Rentenwert im [X.]punkt des Abänderungsan-trags
multipliziert
wird
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 89).
Der Rechenfehler bleibt indessen ohne rechtliche Auswirkung. Der
vor-mals dynamisierte Wert von 246,42 DM geteilt durch den Rentenwert zum Ehe-zeitende von 41,44 DM
ergibt 5,9464 Entgeltpunkte, die ihrerseits multipliziert mit dem Rentenwert im [X.]punkt des [X.] (5,9464 Entgelt-zu einem führen. Die Differenz beider Beträge ergibt

-

2 % der
ebenfalls deutlich übersteigt.
Im Hinblick darauf kann der [X.] ausschließen, dass die [X.] unterhalb der [X.] des § 51 Abs. 3 Ver-sAusglG liegt.
bb) Im Weiteren hat das [X.] jedoch die gebotene Prüfung unterlassen, ob das betreffende Anrecht in der
Erstentscheidung bereits [X.] ausgeglichen worden und kein Restanspruch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieben war, andernfalls die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 [X.]
greift.
(1) Nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen handelt es sich um ein Versorgungsanrecht, dessen Bemessungsgrundlage gehaltsab-hängig ist. Das Anrecht war
deshalb in der [X.] als dynamisch angesehen und bezüglich der Anwartschaftsdynamik als noch verfallbar behan-delt worden
mit der Folge, dass die Anwartschaft nur mit ihrem dynamisierten unverfallbaren
Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
einbe-zogen wurde.
Aufgrund der fehlenden Unverfallbarkeit der Höhe nach konnten
im Ausgangsverfahren Teile des [X.] nicht
in die Bilanz einbezogen
wer-den, so dass nur ein [X.] vorliegt. Aus diesem Grund war nach dem 19
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bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich des nur zunächst mit seinem stati-schen Teil
ausgeglichenen [X.] nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten war
(vgl. [X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 16).
(2) Dass das [X.] im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 17. Oktober 1994
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrück-lich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der [X.] hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbe-halt käme nur deklaratorische Bedeutung zu ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 21).
(3)
Weil die Ehefrau für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§
20 bis 26 [X.] geltend machen kann
und sie ursprünglich auch [X.] hat, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 [X.] wegen § 51 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen.
Die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 [X.] greift nämlich nicht nur in Fällen,
in denen der [X.] auf einem Überschreiten des [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 [X.], § 18 [X.]V beruht. Vielmehr erfasst der Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 26 [X.] gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 [X.] auch diejenigen Fälle, in denen wegen der Verfallbarkeit eines [X.] der Höhe nach nur ein [X.] durchgeführt werden konnte. Als Fallgruppe für die Anwendung des § 20 [X.] werden in der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 16/10144 S. 63)
ausdrücklich diejenigen Versorgungen genannt, bei denen sich ein Anrecht in zwei Teile spaltet, nämlich einen unverfallbaren und 22
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einen verfallbaren Bestandteil. Ein "nicht ausgeglichenes" Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist danach auch eine zum [X.]punkt der (Aus-gangs-)Entscheidung noch [X.], wie es insbeson-dere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen vorkommt. Der im [X.] bei der Scheidung nicht ausgeglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der
Gesetzesbegründung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 [X.] ausgeglichen werden können ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 18, 20 mwN).
c) Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann indessen nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1
und 2
[X.] zu prüfen sind, zu denen es bisher an
Feststellungen fehlt.
[X.]) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 [X.] ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine wesentliche Wertveränderung erfahren hat ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 24). Auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wer-den konnten, sind im Sih-

mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 [X.] ausgeglichen werden können.
Dieser Grundsatz gilt auch für sol-che betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, die -
wie hier -
hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich verschlossen waren ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 27
mwN).
Eine [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] kann dann auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 [X.], § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines sol-25
26
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chen [X.] gestützt werden
([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 28).
bb) § 51 Abs. 4 [X.] schränkt eine Abänderung nach
§ 51 Abs. 1 [X.] nicht ein. [X.] § 51 Abs. 4 [X.] einen Einstieg in die Totalrevision nach
§ 51 Abs. 3 [X.], kann die Ausgangsentscheidung gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] abgeändert werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Ver-sorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 [X.], § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses [X.] mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfall-barkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 -
XII [X.] 495/12 -
FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 mwN).
3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Sollten nach den noch zu [X.] Feststellungen die Abänderungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1
und 2
[X.] erfüllt sein, weist der [X.] für das weitere Verfahren auf [X.] hin:

a)
Die
Behandlung der mit laufendem
Rentenbezug und abnehmender Lebenserwartung einhergegangenen
Barwertänderung der kapitalgedeckten Anrechte bei den Beteiligten zu 2 und 3
durch das [X.] hält sich im Rahmen der durch den [X.]sbeschluss vom 17. Februar 2016 ([X.], 32 = [X.], 775)
aufgestellten Grundsätze und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Dasselbe gilt für die in Folge dessen nach § 27 [X.] getroffe-ne Anordnung, was das auszugleichende Anrecht der Ehefrau in der [X.] betrifft.
27
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b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 52 Abs. 3 [X.]. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, betragen
die insgesamt an die Ehefrau erbrachten Leistungen f
dem Zuschlag von 10,4993 Entgelt-punkten infolge
der Beitragseinzahlung des Ehemanns
von 85.279,02 DM

beruhen
und diesen Einzahlungsbetrag übersteigen.
Der eingezahlte Betrag von 85.279,02 DM ist auch nicht ab dem [X.]-punkt der Einzahlung zu verzinsen. Diese Frage richtet sich nach dem für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Recht ([X.]/[X.] 7. Aufl.
§
37 [X.] Rn. 16 mwN). § 44 [X.] sieht Zinsen hingegen
erst ab [X.] vor, welche jedoch zu keinem [X.]punkt
ein-getreten
war.
Nicht zu beanstanden sind auch die daraus in Bezug auf die Anwendung des § 27 [X.] getroffenen Erwägungen des [X.]s, die zu einer entsprechenden Kürzung in Bezug auf den Ausgleich des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen [X.] geführt haben. Denn die Anwendung des § 52 Abs. 3 [X.] gereicht dem Ehemann grundsätzlich zum Nachteil. Der Ehemann hat zwar aus den ihm aufgrund der Beitragsleistung erhalten gebliebenen betrieblichen [X.] inzwischen Leis-tungen bezogen, jedoch hat die Ehefrau ihrerseits aufgrund der [X.] erhalten.
Die Ehefrau wird insoweit auch nicht doppelt belastet, indem sie einer-seits die ihr ursprünglich zugeschlagenen 10,4993 Entgeltpunkte verliert (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 52 [X.] Rn. 14), andererseits in Bezug 30
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auf die nicht rückzahlbare Beitragsleistung eine Kürzung nach § 27 [X.] hinnehmen muss. Denn sie gewinnt im Gegenzug die interne Teilung der Be-triebsrenten.
c) Bei seiner erneuten Befassung wird das [X.] allerdings § 19 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen haben. Hat danach ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten un-billig wäre. Das [X.] wird somit zu prüfen haben, ob als [X.] für das nicht ausgleichsreife [X.] Anrecht weitere Abzüge beim Ausgleich des [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversiche-rung vorzunehmen sind.
Nur dann erübrigt sich auch eine Entscheidung über den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Ausgleich des ausländischen [X.], das mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden kann. Im Scheidungsurteil konnte
über dieses Anrecht nämlich keine abschließende
Regelung getroffen werden, wenn
es nicht ausgleichsreif war. In dem Fall stün-de es dem schuldrechtlichen Ausgleich noch offen ([X.]sbeschluss vom 30.
November 2016 -
XII [X.] 167/15 -
FamRZ 2017, 197 Rn. 19).
d) Hinsichtlich der Berücksichtigung des [X.]s verweist der [X.] auf seine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Recht-

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14
-
sprechung ([X.]sbeschluss vom 7. März 2018 -
XII [X.] 408/14 -
juris Rn.
48
ff., 55).
Dose
[X.]
Günter

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2014 -
401 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.07.2017 -
4 UF 65/14 -

Meta

XII ZB 391/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. XII ZB 391/17 (REWIS RS 2018, 9400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9400

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