Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. 2 StR 459/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 908

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]13

vom
21. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des
Beschwerdeführers
am 21. November 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Juli 2013
mit den Feststellungen auf-gehoben,
a)
soweit er in den Fällen [X.], 25, 28, 30, 31 der Urteils-gründe verurteilt wurde,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall [X.],
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
und
d)
im Ausspruch über den [X.].
2.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zu-ständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des
Angeklagten wird verwor-fen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in 32 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, in vier Fällen in (weiterer)
[X.] mit sexuellem Missbrauch eines (anderen)

[X.] von sechs Jahren verurteilt. Auf den [X.] der Nebenklägerin

S.

hat es den Angeklagten verurteilt, an diese 10.000 Euro
Schmerzensgeld
nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil rich-tet sich die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten. Das Recht-mittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen [X.], 30, 31 neben anderen Tatbeständen tateinheitlich auch denjenigen
des sexuel-len Missbrauchs eines (weiteren)
Kindes gemäß
§
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB erfüllt, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Danach kam in diesen
Fällen das Kind

W.

hinzu, als
der Angeklagte bereits sexuelle Handlungen zum Nachteil des Kindes

S.

vornahm oder an sich vornehmen ließ. Er erkannte, dass das weitere Kind das Geschehen beobachtete, setzte aber seine Handlungen dennoch fort. Das reicht zum Beleg des subjektiven Tatbestands nicht aus.
Seit der Neufassung der Vorschrift durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 ([X.]
I S. 164) setzt das Vergehen der Vor-1
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4

-
4
-

nahme sexueller Handlungen vor einem Kind
zwar nicht mehr voraus, dass der Täter dabei in der Absicht handelt, sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu erregen. Um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Ausdehnung der Straf-barkeit zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof
die Regelung der §
176 Abs.
4 Nr.
1, §
184g Nr.
2 StGB
aber
insoweit einengend ausgelegt, als für die An-nahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind über deren Wahrnehmung durch das Tatopfer hinaus erforderlich ist, dass der Täter das Kind
so
in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist ([X.], Ur-teil vom 14. Dezember 2004 -
4 [X.], [X.]St 49, 376, 381; Urteil
vom 12.
Mai 2011 -
4 [X.], [X.], 633; offen gelassen von [X.], [X.] vom 13.
November 2012 -
3 [X.], [X.], 278). Dafür fehlen entsprechende Feststellungen des [X.].
2. In den Fällen [X.] und 25 ist die Eigenschaft der vom Angeklagten ange-fertigten als pornographische Schriften
durch die
Feststellungen nicht belegt.
Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des §
184b Abs.
1 StGB. Tatobjekte
sind nur pornogra-phische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Ge-genstand haben. Zu den dargestellten snach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des [X.] und der Kinderpornographie vom 31. Okto-ber 2008 ([X.] I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posie-ren
in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. [X.] NStZ 2010, 113 ff. [X.]; [X.] zur früheren Gesetzesfassung [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2006
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6

-
5
-

-
4
StR
570/05, [X.]St 50, 370, 371). Auch dies ist den knapp gehaltenen Ur-teilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen.
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die genaue Bezeichnung der Tathandlung im Sinne von
§
184b Abs.
1 Nr.
3 StGB klarzustellen haben.
3. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, soweit das [X.] auch zu -

s hat [X.] insoweit dieselbe Einzelstrafe verhängt wie in den Fällen [X.] und
30
-
32. Die Tat im Fall [X.] ist aber nur als versuchter schwerer sexueller Missbrauch zum Nachteil des Kindes

S.

bewertet worden. Das Kind

W.

war davon nach den Feststellungen nicht betroffen. Dies zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafe zu Fall [X.].
4. Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten Fällen führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
5. Der Ausspruch über den [X.] ist nicht ausreichend begrün-det worden. Die Urteilsgründe erschöpfen sich in der Br-kannten Schmerzensgeldbetrag erachtet die Kammer angesichts der festge-stellten Tatumstände als angemessen, um einerseits einen Ausgleich zu schaf-fen und zum anderen der mit dem Schmerzensgeld bezweckten Genugtuung Anhand dieser
formelhaften
Begründung
kann nicht geprüft werden, ob die [X.] alle relevanten Aspekte in die notwendige Ge-samtschau
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einbezogen hat. So
ist
u.a.
nicht ersichtlich, ob die [X.] die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2013 -
2 [X.]).
[X.]Krehl

Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 459/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. 2 StR 459/13 (REWIS RS 2013, 908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 908

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 459/13

4 StR 699/10

3 StR 370/12

2 StR 206/12

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