Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 1 StR 416/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1152

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[X.] vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 beschlos-sen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wieder-einsetzungsantrages werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in die [X.] und auf Wiedereinsetzung in die [X.] bleiben ohne Erfolg. - 3 - 1. Dem Urteil des [X.]s war eine Verständigung zwischen [X.], Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeen-digung vorausgegangen. Im [X.] an die Urteilsverkündung erklärten der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Der Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt. Er behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht führenden Erörterungen nicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserklärung gegen seinen Wil-len abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-einlegungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wieder-einsetzungsantrages zu gewähren. 2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel ver-zichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grund-sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-men werden (BGHSt 45, 51, 53; [X.], 526; NJW 1984, 1974; [X.] StPO 48. Aufl., § 302 Rdn. 21). Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten be-stehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der [X.] gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung des [X.] vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) - [X.] belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen. - 4 - Sprachliche Verständigungsprobleme können die Wirksamkeit eines von dem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in Frage stellen (vgl. [X.], 214); solche sind aber vorliegend nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelver-zicht nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt; die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem [X.] Angeklagten stand hierbei ein Dol-metscher zur Seite. Dass eine Verständigung gleichwohl nicht möglich gewesen sei, wird durch die dienstlichen Erklärungen der [X.] und des [X.] sowie durch die Stellungnahmen des [X.] und des Dolmetschers widerlegt. 3. Damit bleibt auch für die [X.] des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und - 5 - deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzu-halten ([X.], 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; [X.] StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5). Im Übrigen ist auch die Behauptung des Angeklagten, er sei über die Länge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft be-lehrt worden, durch die vorerwähnten Stellungnahmen widerlegt. [X.] Kolz

[X.]

Meta

1 StR 416/05

25.10.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 1 StR 416/05 (REWIS RS 2005, 1152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1152

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