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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:190716B5STR279.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 279/16
vom
19. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch [X.] geändert (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entspre-chend), dass bei beiden Taten an die Stelle der Verurteilung we-gen Herstellung ([X.] Schriften eine Verur-teilung wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schrif-ten tritt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch dieses
der Nebenklägerin entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Gründe:
von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, weiter tateinheitlich mit Herstellung pornographischer Schriften in zwei
Fällen sowie in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die in beiden Fällen erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Her-stellung ([X.] Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die zu den [X.] im [X.] 2012 geltende Gesetzesfassung setzte voraus, dass der Täter die Absicht hat, die von den Taten gefertigten kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aF zu verwenden. Erst durch das am 27.
Januar 2015 in [X.] getretene [X.] Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Umsetzung [X.] Vorgaben zum Sexualstraf-recht vom 21. Januar 2015 ([X.]) ist das Erfordernis einer Verbrei-tungsabsicht bei der Herstellung kinderpornographischer Schriften entfallen.
Das [X.] hat eine Verbreitungsabsicht des Angeklagten bei der Herstellung der kinderpornographischen Schriften nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass entsprechende Feststellungen noch getroffen werden [X.], und ändert daher selbst den Schuldspruch dahingehend ab, dass der An-geklagte insoweit jeweils der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schrif-ten gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung nötigt vorliegend nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Der Senat schließt mit Blick auf das Gewicht der veranlassten und vorgenommenen sexuellen Handlungen aus, dass das [X.] bei zu-treffender rechtlicher Wertung hinsichtlich der gefertigten Lichtbilder auf niedri-gere Einzelstrafen und auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
[X.] Dölp König
Bellay Feilcke
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Meta
19.07.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 279/16 (REWIS RS 2016, 7992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7992
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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