Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BIXZB16.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 16/16
vom
14. Juni 2016
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape
und
die Richterin Möhring
am 14.
Juni 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsver-fahrens"
vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Das Schreiben des Schuldners vom 15.
Januar 2016
ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen.
Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtli-chen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er [X.] mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des §
7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des §
522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn
sie das Beschwerdegericht in 1
2
-
3
-
dem Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
2. Der Senat legt den "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insol-venzantragsverfahrens"
als Anregung des Schuldners aus, vor der Entschei-dung eine einstweilige Anordnung gemäß §
575 Abs.
5, §
570 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Da eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, scheiden solche Anord-nungen aus.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2015
-
340 IN 255/15 (351) -
LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
3 T 608/15 (240) -
3
4
Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. IX ZB 16/16 (REWIS RS 2016, 10038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10038
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.