Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. IX ZB 16/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BIXZB16.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 16/16

vom

14. Juni 2016

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape
und
die Richterin Möhring

am 14.
Juni 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsver-fahrens"
vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.
Das Schreiben des Schuldners vom 15.
Januar 2016
ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen.
Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtli-chen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er [X.] mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des §
7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des §
522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn
sie das Beschwerdegericht in 1
2
-

3

-
dem Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

2. Der Senat legt den "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insol-venzantragsverfahrens"
als Anregung des Schuldners aus, vor der Entschei-dung eine einstweilige Anordnung gemäß §
575 Abs.
5, §
570 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Da eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, scheiden solche Anord-nungen aus.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 28.09.2015
-
340 IN 255/15 (351) -

LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
3 T 608/15 (240) -

3
4

Meta

IX ZB 16/16

14.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. IX ZB 16/16 (REWIS RS 2016, 10038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.