Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 1 WB 35/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 6311

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine Zulassung zur Laufbahn der Fachunteroffiziere bei nicht bestandenem Ausbildungseignungstest


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt den Wechsel in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes.

2

...

3

Mit Formularantrag (Bewerbungssofortmeldung) vom 11. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes für eine Verwendung auf einem Dienstposten als [X.] in der Teilstreitkraft [X.]. Als Wunsch für die mit dem [X.] verbundene zivilberufliche Aus- und Weiterbildung gab er "Fachkraft für Lagerlogistik" an.

4

Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte das [X.] dem Antragsteller als Ergebnis der Einplanungsprüfung einen Dienstposten als [X.] bei der ... mit; mit dieser Einplanung einhergehend sei die Teilnahme an einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum Bürokaufmann vorgesehen, die zuvor eine Ausbildungseignungsuntersuchung beim [X.] Bundeswehr erfordere.

5

Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte das [X.] ... das psychologische Untersuchungsergebnis mit, dass der Antragsteller die Ausbildungseignungsuntersuchung nicht bestanden habe ([X.] vom 9. März 2018) und die vorgesehene zivilberufliche Aus- und Weiterbildung nicht empfohlen werde.

6

Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte daraufhin das [X.] den Antrag auf Laufbahnzulassung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung nicht die erforderliche Eignung für den Beruf "Bürokaufmann" aufweise.

7

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2018 Beschwerde. Er verwies darauf, dass er bei der Industrie- und Handelskammer bereits erfolgreich eine Ausbildereignungsprüfung absolviert und andere Qualifikationen erworben habe, die zeigten, dass er trotz seines Alters durchaus noch lernfähig sei. Er verfüge im privaten und familiären Umfeld über den notwendigen Rückhalt und sei zu einem Umzug an den Standort ... bereit.

8

Mit Bescheid vom 26. Juli 2018 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Der Antrag auf [X.] sei zu Recht abgelehnt worden. Ein Wechsel in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes erfordere einen militärisch verwertbaren Zivilberuf. Da der Antragsteller über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, müsse er an einer [X.]smaßnahme teilnehmen, um eine entsprechende Qualifikation zu erlangen. Er habe jedoch bereits die Ausbildungseignungsuntersuchung beim [X.] nicht bestanden, so dass ihm die Eignung für den angestrebten [X.] fehle.

9

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 2018 "Widerspruch" eingelegt. Das [X.] hat diesen Rechtsbehelf als Antrag auf Entscheidung durch das [X.] ausgelegt und dem Senat mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 vorgelegt.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Er beanstande die Art und Weise, in der die psychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Das Gespräch habe nicht einmal fünf Minuten gedauert und sei wenig zielführend oder aussagekräftig gewesen. Aus seiner Sicht habe er es als Diskriminierung aufgrund seines relativ fortgeschrittenen Alters empfunden. Er verweise nochmals darauf, dass er in seiner privaten Zeit und auf eigene Kosten bei der Industrie- und Handelskammer an der Ausbildereignungsprüfung teilgenommen habe, was sowohl für seine persönliche als auch seine fachliche Eignung spreche. Er wende sich auch gegen das Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung beim [X.], das er ausdrücklich in seine Beschwerde einbeziehe.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Soweit sich der Antragsteller gegen das Verfahren und das Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung beim [X.] Bundeswehr ... wende, stelle dies eine unzulässige Antragsänderung gegenüber der ursprünglichen, auf Laufbahnzulassung gerichteten Beschwerde dar. Es handele sich insoweit um eine selbstständig anfechtbare Maßnahme, gegen die der Antragsteller jedoch nicht fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Unabhängig davon verfüge er lediglich über einen Hauptschulabschluss und bis zum Zeitpunkt der Ausbildungseignungsuntersuchung über keine für die angestrebte Verwendung verwertbare zivile Ausbildung. Beim [X.] sei deshalb zunächst eignungsdiagnostisch zu prüfen gewesen, ob er überhaupt für die Teilnahme an einer Maßnahme der [X.] empfohlen werden könne. Zur Eignungsfeststellung für die Ausbildung zum Bürokaufmann seien im maßgeblichen computerassistierten Test ([X.]) vier Subtests mit Bewertungsstufen von "1" (Bestnote) bis "7" durchgeführt worden. Der Antragsteller habe im Subtest zum Denkvermögen die Bewertungsstufe "5", bei den Tests der sprachlichen Fähigkeiten und der Rechenfertigkeit jeweils die Bewertungsstufe "6" und im [X.] "7" erreicht. Er habe damit lediglich in einem einzigen Teil (Denkvermögen), nicht aber in den übrigen drei Teilen den geforderten Minimalwert erreicht. Auch der Durchschnittswert von "6,2" unterschreite die Anforderungen. Eine Empfehlung für die Ausbildung zum Bürokaufmann habe deshalb nicht ausgesprochen werden können. Die vom Antragsteller gegen die durchführende Psychologin erhobenen Vorwürfe würden zurückgewiesen; es handele sich bei ihr um eine erfahrene und bewährte Psychologin. Im Übrigen beruhe die Nichtempfehlung maßgeblich auf der Grundlage der Testergebnisse und sei völlig unabhängig vom Alter getroffen worden. Soweit der Antragsteller darauf verweise, erfolgreich eine Ausbildereignungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert zu haben, handele es sich dabei um eine Prüfung mit anderer Zielrichtung, die keine Prognose darüber zulasse, ob der er den Anforderungen an die Ausbildung zum Bürokaufmann gewachsen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Verpflichtung des [X.], ihn zur Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zuzulassen, hilfsweise über seinen Antrag auf Laufbahnzulassung vom 11. Oktober 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Antrag ist in dieser Form zulässig. Insbesondere stellt die Erklärung des Antragstellers, das Gericht möge auch das Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung überprüfen, keine im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung dar (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 [X.] 59.13 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 2 Rn. 20 ff.). Das Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung stellt im Verhältnis zur Entscheidung über die Laufbahnzulassung keine selbstständig anfechtbare und anzufechtende dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O), sondern eine bloß vorbereitende Zwischenentscheidung dar, die im Rahmen des auf Laufbahnzulassung gerichteten [X.] wird (vgl. für die ähnlich gelagerte Inzidentüberprüfung der Potenzialfeststellung [X.], Beschluss vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 38 ff.).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags auf Laufbahnzulassung durch den Bescheid des [X.] vom 15. März 2018 in Gestalt des [X.] des [X.] vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig. Der Antragsteller kann keine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 11. Oktober 2017 verlangen.

a) Als Entscheidung über die Zulassung zu einer höherwertigen Laufbahn unterliegt der Aufstieg von Mannschaften in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28). Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt dabei ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um die Laufbahnzulassung ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Grundsatz der Bestenauslese gedeckt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 8.18 - juris Rn. 18).

Gemäß der aufgrund von § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG erlassenen Vorschrift des § 14 Abs. 1 SLV können Mannschaften aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem [X.] befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben. Gleiches ergibt sich aus [X.] der vom [X.] aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen Zentralen Dienstvorschrift über "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" ([X.]/49).

Über diese konkret normierten Zulassungsvoraussetzungen hinaus ist der Dienstherr befugt, innerhalb des Rahmens von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG weitere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber für die Laufbahnzulassung vorzusehen. Deren Festlegung ist grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit, die insoweit keiner inhaltlichen Nachprüfung durch die [X.] unterliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 30). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der [X.] zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist ([X.], Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 - [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 19). Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen ([X.], Urteil vom 22. März 2007 - 2 C 10.06 - [X.]E 128, 231 <237 f.>). Insbesondere liegt es in der Personalorganisationshoheit des [X.], ob es in das Zulassungsverfahren zusätzliche Erkenntnisquellen einführt, die neben den verschiedenen Beurteilungsarten und bestimmten fachlichen Prüfungsergebnissen ergänzende prognostische Aussagen über die Eignung der Bewerber für die angestrebte Laufbahn leisten können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 40 und vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 48.17 - juris Rn. 29).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller erfüllt zwar die formalen Zulassungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 SLV ([X.], Hauptschulabschluss). Seine Bewerbung durfte jedoch wegen der aufgrund des Ergebnisses der Ausbildungseignungsuntersuchung festgestellten mangelnden Eignung für den angestrebten Laufbahnwechsel abgelehnt werden.

aa) Gegen das für den Aufstieg in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes vorgesehene Verfahren der Eignungsfeststellung, insbesondere auf der Grundlage der Bereichsdienstvorschrift "Eignungsdiagnostik und Potenzialanalyse durch den Psychologischen Dienst der [X.]" ([X.]/1) und der [X.] "Eignungsfeststellung für die Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere" ([X.]-1335/9-5000), bestehen, jedenfalls soweit es den vorliegenden Fall betrifft, keine rechtlichen Bedenken.

Die Laufbahnen der Fachunteroffiziere umfassen grundsätzlich diejenigen [X.]en, die einen zivilen Berufsabschluss erfordern; sie schließen [X.]en ein, deren Aufgabenwahrnehmung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie eine selbstständige Leistung verlangen, denen ein verwertbarer Beruf jedoch nicht zugeordnet werden kann (vgl. Nr. 408 [X.] [X.]/1). Die Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übernehmen damit im Regelfall Tätigkeiten, die mit denen der zivilen Gesellen- bzw. Facharbeiterebene vergleichbar sind. Verfügt der Bewerber nicht bereits über eine für die angestrebte [X.] verwertbare zivile Berufsausbildung, so wird ihm diese im Rahmen einer Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung vermittelt (vgl. für in die [X.] eintretende Bewerber Nr. 409 [X.] [X.]/1).

Während bei Bewerbern, die bereits eine verwertbare zivile Berufsausbildung innehaben, die grundsätzliche Eignung für die [X.] vorausgesetzt werden kann, ist es im Hinblick auf den erheblichen Zeit- und Kostenaufwand legitim, wenn nicht sogar geboten, Bewerber ohne einen solchen Abschluss vor der Entscheidung über die Laufbahnzulassung einer Feststellung der Eignung für die im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung vorgesehene Berufsausbildung zu unterziehen (siehe Nr. 502 [X.]-1335/9-5000). Ist danach nicht zu erwarten, dass der Bewerber die Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert, fehlt ihm die Eignung für die Laufbahnzulassung (im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG und [X.] [X.]/49), weil er voraussichtlich nicht laufbahngerecht einsetzbar sein wird.

bb) Auch die Durchführung der Ausbildungseignungsuntersuchung lässt im Falle des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen.

Für den Antragsteller war eine Ausbildungseignungsuntersuchung durchzuführen, weil er nicht bereits über die in seiner fachdienstlichen Laufbahn verwertbare zivile Berufsausbildung verfügt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er außerdienstlich bei der Industrie- und Handelskammer eine Ausbildereignungsprüfung abgelegt und andere Qualifikationen erworben hat, handelt es sich jeweils nicht um Ausbildungen zu dem konkret geforderten Zivilberuf (Bürokaufmann); sie können deshalb nicht die Ausbildungseignungsuntersuchung ersetzen.

Nach der [X.] zur [X.] D1-1335/9-5000 (Zeile 71) wird für die Feststellung der Ausbildungseignung im Rahmen einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum Bürokaufmann (Kaufmann/-frau für Büromanagement) in den Subtests zu "Sprachbeherrschung/sprachliche Fähigkeiten" und "Rechenfertigkeit" jeweils die Bewertung "4" ("befriedigend"; siehe Nr. 432 [X.]-1335/9-5000) und in den Subtests zu "Denkvermögen" und "[X.]" jeweils die Bewertung "5" ("ausreichend") gefordert. Der Antragsteller hat diese Anforderungen nach dem [X.] nur im Bereich "Denkvermögen" mit der Mindestbewertung von "5" erfüllt, in den Bereichen "Sprachbeherrschung/sprachliche Fähigkeiten" ("6"), "Rechenfertigkeit" ("6") und "[X.]" ("7") jedoch jeweils deutlich (um zwei Bewertungsstufen) verfehlt. Gleiches gilt für das Kriterium der "Ausbildungs- und [X.]" ("6" statt der geforderten "4"). Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Empfehlung für eine entsprechende Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung nicht ausgesprochen wurde.

Der Antragsteller hat gegen das Zustandekommen und die Richtigkeit der computerassistierten Testergebnisse keine substanziellen Einwände erhoben. Soweit er sich gegen die aus seiner Sicht zu kurze und in der Sache unbefriedigende Unterhaltung mit der durchführenden Diplom-Psychologin wendet, mag dies das nach Nr. 502 [X.]. Nr. 501 Satz 3 [X.]-1335/9-5000 erfolgende Interview betreffen. Die Vorhaltungen des Antragstellers sind aber nicht geeignet, das auf den einzelnen Tests beruhende negative Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung in Frage zu stellen, weil nach Nr. 408 Satz 5 [X.]-1335/9-5000 die Ergebnisse der computergestützten Tests die wesentliche Grundlage für die Bewertung der Verwendungseignung darstellen. Erreicht ein Bewerber in vier von fünf Teilprüfungen des wesentlichen Prüfungsteils unzureichende Ergebnisse, kann allein daraus ohne Überschreitung des [X.] des Prüfers auf die fehlende Eignung geschlossen werden; auf das Interview kommt es dann nicht mehr an. Ohne Erfolg bleibt auch der vom Antragsteller erhobene Einwand der Altersdiskriminierung; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die in den Subtests geprüften Fähigkeiten in Zusammenhang mit dem Lebensalter stehen sollen.

Meta

1 WB 35/18

14.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 14 Abs 1 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 1 WB 35/18 (REWIS RS 2019, 6311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6311

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WB 10/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Feldwebellaufbahn


1 W-VR 9/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Zulassung zur Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes; vorläufiger Rechtsschutz


1 WB 31/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes


1 WB 32/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolgreicher Neubescheidungsantrag; Laufbahnaufstieg; Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes


1 W-VR 1/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorläufiger Rechtsschutz; Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.