Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZB 276/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2695

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]

vom

27. September
2012

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1
Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des [X.], eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.

[X.], Beschluss vom 27. September 2012 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
[X.]

am 27.
September 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
26 des [X.] vom 13.
Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.370,03

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
4, 6, 7, 21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 Satz
1 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO).

2. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 Satz
1 [X.] als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.

Aus der entsprechenden Anwendung des §
64 [X.] für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. §
64 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerde-1
2
3
-

3

-
befugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die [X.] für die [X.] wahrzunehmen, §
80 Abs.
1 [X.]. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungs-forderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer [X.] oder entlassener Insolvenzverwalter (§§
57, 59
[X.]) oder eines
Sonderinsolvenz-verwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] -
IX
ZB 168/04, [X.], 93 Rn.
2, 3; HK-[X.]/Eickmann, 6.
Aufl.,
§
64 Rn.
10; HmbKomm-[X.]/Büttner, 4.
Aufl. §
64 Rn.
12c; [X.], Z[X.] 2009, 650, 651
f).

3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätz-liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
4 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO).

a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten.

Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des §
574 Abs.
2 ZPO begründen.

Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdebe-fugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die Be-schwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des §
574 Abs.
2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der 4
5
6
7
-

4

-
Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2002 -
V
ZB 11/02, [X.]Z 151, 42, 43
f).

b) Auch im Übrigen zeigt die
Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeits-grund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter [X.] hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, ins-besondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht [X.] worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die [X.] der örtlichen Zuständigkeit des [X.] obliegt in erster Linie diesem selbst.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

[X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
67c IN 14/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
826 [X.]/11 -

8
9

Meta

IX ZB 276/11

27.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZB 276/11 (REWIS RS 2012, 2695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2695

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