Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 184/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 322

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die [X.] von März 2014 bis Dezember 2016 sowie die Feststellung der Vergütungspflicht unter Einbeziehung der Entgelterhöhung gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

3

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.583,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab einschließlich Januar 2017 monatlich den sich entsprechend dem TVöD ergebenden erhöhten Entgeltbetrag iHv. 2.691,90 Euro brutto zu zahlen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem [X.] iHv. 4.583,68 Euro brutto nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Zahlungspflicht der [X.] unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung. Die zulässige Klage ist begründet.

7

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.583,68 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 [X.]. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

8

II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.] iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.

9

III. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Vergütungspflicht der [X.] ab Januar 2017 unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung des [X.], mithin einem Betrag von 2.691,90 Euro brutto monatlich.

1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig, § 256 Abs. 2 ZPO.

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Feststellung, dass die Beklagte ab Januar 2017 verpflichtet ist, den sich zu diesem Zeitpunkt aus der prozentual (§ 3 Abs. 4 [X.]) unter Berücksichtigung einer 35-Stunden-Woche umzurechnenden [X.] der entsprechenden [X.] an die Klägerin zu zahlen. Künftige Steigerungen des [X.] werden vom Feststellungsantrag nicht erfasst.

b) Danach kann die Klägerin zugleich mit der Hauptklage - hier der Zahlungsklage auf [X.] aus Tariferhöhung - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwendige Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (vgl. [X.] 21. März 2018 - 5 [X.] - Rn. 24). Das ist hier der Fall. Die Feststellung des Umfangs der von der [X.] zu zahlenden Vergütung ist eine Vorfrage, die jedenfalls bei der Entscheidung über den Leistungsantrag beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus. Denn der in der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch ist auf den Zeitraum von März 2014 bis Dezember 2016 begrenzt. Die Klägerin war auch, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf [X.] überzugehen (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 153, 378).

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die tarifliche Entgelterhöhung (vgl. Rn. 7). Der Betrag von 2.691,90 Euro brutto monatlich ist zwischen den Parteien unstreitig.

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 184/18

19.02.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 27. März 2017, Az: 3 Ca 2493/15 HBS, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 184/18 (REWIS RS 2020, 322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 322

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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