Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. IX ZR 81/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1077

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217BIXZR81.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
81/17
vom

7. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
7. Dezember 2017
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28.
März 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 49.093,39

Gründe:

I.

Die Beklagten sind durch Versäumnisurteil vom 20.
Juli 2016 in der Hauptsache zur Zahlung von 49.093,39

ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4.
Oktober 2016 bestimmt [X.]. Nachdem ihrem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen worden ist, haben
sie den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den Termin vom 4.
Oktober 2016 hat
der geschäftsplanmäßige Ver-treter des Einzelrichters wahrgenommen. Da
die Beklagten nicht erschienen sind,
ist
gegen sie ein zweites Versäumnisurteil
ergangen.

1
-
3
-

Die dagegen eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen sie ihr
Klageabweisungsbegehren
wei-ter.

II.

Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. [X.] ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine [X.] könnte den Fortgang des Verfahrens blockie-ren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt ge-schafft werden. Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wie-derholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die [X.] nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Ver-handlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht [X.] vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die [X.] zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§
345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011 -
IX
ZB 149/11, [X.], 27 Rn.
9; vom 26.
November 2015 -
VI
ZR 488/14, [X.]Z 208, 75 Rn.
12).
Die Berufung gegen ein (zweites) Versäumnisurteil kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§
514 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

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4
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4
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2. Die
Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil
kann folglich nicht darauf
gestützt werden, Ablehnungsgesuche der säumigen [X.]
seien [X.] behandelt worden.

a) Die Regelungen der §
514 Abs.
2 Satz 1, §
565 Satz 1 ZPO dienen nicht allgemein der Korrektur von [X.]. Sie stellen eng auszulegende [X.] dar, die lediglich die Überprüfung ermög-lichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige [X.] in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das [X.] rügt, steht diesem Ziel entgegen
([X.], Beschluss
vom 26.
November 2015, aaO Rn. 16).

b)
Die Vorschrift des §
514 Abs.
2 ZPO entspringt nicht der grundsätzli-chen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen [X.] Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis ([X.], aaO Rn.
18).

c) [X.] der Beklagten zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Unter Beachtung der maßgeblichen Rechtslage mussten die [X.], um ein zweites Versäumnisurteil zu vermeiden, zu diesem Termin er-scheinen und zur Sache verhandeln. Da dies nicht geschehen ist, scheidet

-
zumal der Vorsitzende den auf dem Gang anwesenden Verfahrensbevoll-5
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7
8
-
5
-
mächtigten nochmals ausdrücklich über den Termin unterrichtete
-
eine unver-schuldete Säumnis aus.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2016 -
2 O 5434/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2017 -
3 U 2083/16 -

Meta

IX ZR 81/17

07.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. IX ZR 81/17 (REWIS RS 2017, 1077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1077

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2 O 5434/15

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