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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718U[X.]264.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IX ZR 264/17
Verkündet am:
5. Juli 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1
Eine unverschuldete Säumnis ist nicht gegeben, wenn die ordnungsgemäß geladene [X.] wegen der vermeintlich fehlerhaften Behandlung eines Befangenheitsgesuchs der mündlichen Verhandlung fern bleibt.
ZPO § 148; [X.] § 90 Abs. 1
Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts auszusetzen, wenn eine [X.] gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, [X.] eingelegt hat.
[X.], Urteil vom 5. Juli 2018 -
IX ZR 264/17 -
OLG Bamberg
[X.]
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018
durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Dr.
Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2017 in der Fassung des [X.] vom 19. September 2017 wird auf Kosten
des [X.] verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Rechtsanwalt macht
gegen die Beklagte als frühere Man-dantin aus
verschiedenen Tätigkeiten herrührende Honorarforderungen geltend. Im Wege der Widerklage verlangt die Beklagte aus unterschiedlichen Rechts-gründen Zahlung. Das [X.] hat Klage und Widerklage teilweise stattge-geben. Gegen diese Entscheidung haben beide [X.]en Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 26.
April 2017 haben die
[X.]en
ohne Widerrufsvorbehalt
einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt sich der Kläger unter Abgeltung aller wechselseitigen An-sprüche
zur Zahlung von insgesamt 16.700
Durch Schriftsatz vom 3.
Mai 2017 hat der Kläger den Vergleich zugleich ange-fochten und widerrufen. Das Berufungsgericht hat am 15. Mai 2017 Termin zur 1
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mündlichen Verhandlung auf den 5.
Juli 2017 bestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.
Juni 2017 die Mitglieder des erkennenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom
3. Juli 2017 ist dieses Gesuch in anderer Besetzung als unzulässig verworfen
worden. Gegen den im Termin nicht erschienenen Kläger ist am 5.
Juli 2017 ein Ver-säumnisurteil ergangen, nach dessen Inhalt der Rechtsstreit durch den [X.] vom 26.
April 2017 erledigt ist. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 11.
Juli
2017 Einspruch
eingelegt.
Das Berufungsgericht hat am 18. Juli 2017 Termin zur Verhandlung über den Einspruch sowie in der Sache
auf den 13.
September 2017 bestimmt.
Gegen die Abweisung des Befangenheitsgesuchs
weitere [X.] und Gegenvorstellungen sind
ebenfalls ohne Erfolg
geblieben
hat der Kläger nach eigener Darstellung am 9.
August 2017 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Durch
Schriftsatz vom 1.
September 2017 hat der Kläger mit dem Hinweis, dass sich unter anderem Verfassungsgerichte mit dem Vorgang be-fassten, die Aussetzung des Verfahrens sowie die Aufhebung des Termins vom 13.
September 2017 beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12.
September 2017, der dem Kläger am selben Tag bekannt gemacht
worden ist, abgelehnt. Gegen den im Termin nicht erschienenen Klä-ger ist
am 13.
September 2017 ein zweites Versäumnisurteil
ergangen, durch das sein Einspruch verworfen wurde. Dagegen richtet sich die Revision des [X.].
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] ist zu
verwerfen, weil sie nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 3
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2011
IX
ZB 149/11, [X.], 27; vom 26.
November 2015
VI
ZR 488/14, [X.]Z 208, 75; vom 7.
Dezember 2017
[X.], [X.], 445) nicht zulässig
ist.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft, denn gegen ein zweites [X.] eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des [X.] statt ([X.], Beschluss
vom 3.
März 2008
II
ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 8.
Oktober 2015
III
ZR ([X.]) 1/15, NJW 2015, 3661 Rn. 7).
2. Ein Versäumnisurteil kann von der [X.], gegen die es erlassen ist, gemäß §
565 Satz 1, §
514 Abs. 1 ZPO mit der Revision nicht angefochten werden. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt nach §
565 Satz 1, §
514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäu-mung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011
IX
ZB 149/11, [X.], 27 Rn.
5; vom 26.
November 2015
VI
ZR 488/14, [X.]Z 208, 75 Rn.
5). Wird die feh-lende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011, [X.]O; vom 26.
November 2015, [X.]O).
a) So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hat den
Termin vom 13.
September 2017 nicht ohne Verschulden versäumt.
Eine [X.] ist im Sinne von §§
330 ff ZPO säumig, wenn sie trotz ord-nungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Ver-5
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handlung nach [X.] am hierzu bestimmten
Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Pro-zessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache ver-handelt ([X.], Beschluss vom 26.
November 2015, [X.]O Rn. 9). Nicht [X.] ist die Säumnis, wenn die [X.] an der Wahrnehmung des [X.] unverschuldet verhindert war (§§
337, 233 ZPO, §
276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat ([X.], [X.]O).
b) Eine unverschuldete Säumnis des [X.] im Termin vom 13.
Sep-tember 2017 macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§
551 Abs.
3 Satz
1 Nr. 2 lit. [X.]). Ebenso
wird die ordnungsgemäße Ladung des [X.] zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch von der Revision nicht in Frage gestellt. Ferner
räumt die Revision ein, dass der Kläger noch am 12.
September 2017 von dem Gericht dahin unterrichtet wurde, dass seinem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wurde.
c) Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass das Verfahren entspre-chend seinem Antrag ausgesetzt (§
148 ZPO) und der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.
September 2017 nicht stattfinden würde.
[X.]) Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen die erkennenden Mitglie-der des Berufungsgerichts war durch Beschluss des [X.] vom 3.
Juli 2017 mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtskräftig zurückge-wiesen worden
([X.], 3. Kammer des [X.], NJW 2009, 833 Rn.
12). Nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs durften die abgelehnten Richter
gemäß §
47 ZPO
in der Sache wieder uneingeschränkt tätig werden (vgl. [X.], Beschluss
vom 15.
Juli 2004
IX
ZB 280/03, [X.] 2004, 753, 754; 9
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vom 15.
Juni 2010
XI
ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17). Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (§
90 Abs.
1 [X.]) steht einer Erledigung des [X.] nicht entgegen ([X.], Beschluss
vom 15.
Juni 2010, [X.]O Rn. 18), weil sie
als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft der Entscheidung nicht berührt
(vgl. [X.]E
93, 381, 385).
bb) Zudem
durfte sich der Kläger ausweislich der gerichtlichen Mitteilung vom 12.
September 2017, nach deren Inhalt der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, nicht darauf verlassen, dass der Termin vom 13.
September 2017 auf-gehoben wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2015
VI
ZR 488/14, [X.]Z 208, 75 Rn. 10).
Schon daher fehlt es an einer unverschuldeten Säum-nis. Zudem war eine Veranlassung für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §
148 ZPO
für das Berufungsgericht nicht gegeben, nachdem der Kläger gegen die rechtskräftige Ablehnung seines Befangenheitsantrags [X.] erhoben hatte.
(1) Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bildet bereits
kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
148 ZPO, sondern eine Rechtsfrage ([X.], Beschluss vom 25.
März 1998
VIII
ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungs-erheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen [X.]
(Art.
93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervorlage (Art.
100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung
des Verfahrens
aus prozessökonomischen Gründen in ent-sprechender Anwendung des §
148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das [X.] (Art.
100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das er-kennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des [X.] überzeugt hat ([X.], [X.]O; Beschluss vom 18.
Juli 2000
VIII
ZR 323/99, RdE
2001, 20; vom 30. März 2005
X
ZB 26/04, [X.]Z 162, 12
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373, 376). Denn wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies allgemein
und beeinflusst damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich ([X.], Beschluss vom 30.
März 2005, [X.]O).
(2) Diese ausnahmsweise eine analoge Anwendung des §
148 ZPO [X.] Erwägungen sind auf die vorliegende Gestaltung nicht übertragbar. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Kläger die nach den Entscheidungen des Berufungsgerichts rechtskräftige Zurückweisung seines [X.] gegen [X.] an. Das Ablehnungsgesuch des [X.] ist durch den Eintritt der Rechtskraft des die Befangenheit vernei-nenden Beschlusses des [X.] ungeachtet der von ihm
eingeleg-ten Verfassungsbeschwerde erledigt
([X.], Beschluss
vom 15.
Juni 2010
XI
ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 18).
Erlangt die Entscheidung über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Rechtskraft, ist dem Verfahren [X.] zu geben. Eine Aussetzung des Verfahrens würde die Rechtskraft der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung unterlaufen (vgl. [X.], 3.
Kammer des [X.], NJW 2009, 833 Rn. 19). Würde das Vorgehen des [X.] Schule machen, bestünde die naheliegende Gefahr, dass Verfah-rensbeteiligte durch die Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen [X.] den Erlass der Hauptsacheentscheidung hinauszuzögern
suchen.
[X.] die [X.] die Fortsetzung
des Verfahrens hindern,
bleibt ihr
allein die rechtliche Möglichkeit, mit der Verfassungsbeschwerde gegen die
Ableh-nung des Befangenheitsgesuchs einen
Antrag auf
Erlass einer
einstweiligen
Anordnung (§
32
[X.]) zu verbinden
([X.]E
55, 1, 3
ff).
d) Unter Beachtung der maßgeblichen Rechtslage musste der Kläger, um ein zweites Versäumnisurteil zu vermeiden, zu dem anberaumten Termin 14
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erscheinen und zur Sache verhandeln. Da dies nicht geschehen ist, scheidet eine unverschuldete Säumnis aus.
3. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der
§
565 Satz
1, §
514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann [X.] sind, wenn die schuldhaft säumige [X.] mit der Revision geltend macht, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der [X.] zu
Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszu-sammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu ([X.], [X.] vom 26.
November 2015
VI
ZR 488/14, [X.]Z 208, 75 Rn. 11).
a) [X.] ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine [X.] könnte den Fortgang des Verfahrens blockie-ren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt ge-schafft werden
(§
342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein be-quemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Ge-setzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die [X.] nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§
345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011
IX
ZB 149/11, FamRZ 16
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2012, 27 Rn.
9; vom 26.
November 2015, [X.]O Rn.
12; vom 7.
Dezember 2017
IX
ZR 81/17, [X.], 445
Rn. 4).
b) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß §
514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur
die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen. Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesge-richtshof wiederholt abgelehnt. Die Berufung gegen ein zweites [X.] kann nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnis-urteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Sie kann auch nicht auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6.
Ok-tober 2011, [X.]O Rn. 10; vom 26.
November 2015, [X.]O Rn.
13). Die an die wie-derholte Säumnis einer [X.] geknüpfte Sanktion des §
514 Abs. 2 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im [X.] (§
708 Nr. 2, §
340 Abs. 3, §
341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslau-fen, eine [X.], gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlas-sen. Bleibt die [X.] erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an die-ses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen
Prozessverlustes zu knüpfen ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011, [X.]O Rn. 10; vom 26.
Novem-ber 2015, [X.]O Rn.
13).
c) Eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz
1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§
547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu [X.] hat, wegen der Säumnis der [X.] nicht zu prüfen hätte. Die ordnungs-gemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der 18
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§
565 Satz
1, §
514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der [X.]berprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen [X.] eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen
([X.], Beschluss vom 26.
November 2015, [X.]O Rn.
14).
d) Die Regelungen der §
514 Abs.
2 Satz 1, §
565 Satz 1 ZPO dienen nicht allgemein der Korrektur von [X.]. Sie stellen eng auszulegende [X.] dar, die lediglich die [X.]berprüfung ermög-lichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch für
den Fall, dass die schuldhaft säumige [X.] in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das [X.] rügt, steht diesem Ziel entgegen ([X.], Beschluss vom 26.
No-vember 2015, [X.]O Rn. 16; vom 7.
Dezember 2017
IX
ZR 81/17, [X.], 445
Rn. 6).
e) Die Vorschrift des §
514 Abs.
2 ZPO entspringt nicht der grundsätzli-chen Wertung, dass
ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen [X.] Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis ([X.], Beschluss vom 26.
November 2015, [X.]O Rn.
18; vom 7.
Dezember 2017, [X.]O Rn. 7).
4. Ist im Ergebnis die Revision nicht zulässig, so kann dem [X.] die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht
deshalb eröffnet werden, weil der dahin zie-20
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lende Angriff möglicherweise zugleich einen [X.] nach §
579 Abs.
1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von [X.] kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zuläs-sig ist ([X.], Beschluss vom 26.
November 2015, [X.]O Rn. 19).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
15 O 5/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.09.2017 -
3 U 99/16 -
Meta
05.07.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. IX ZR 264/17 (REWIS RS 2018, 6521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6521
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 264/17 (Bundesgerichtshof)
Säumnisverfahren: Verschuldete Säumnis bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wegen vermeintlich fehlerhafter …
VI ZR 488/14 (Bundesgerichtshof)
Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige Darlegung einer fehlenden bzw. unverschuldeten Säumnis bei …
VI ZR 488/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 81/17 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 81/17 (Bundesgerichtshof)
Zweites Versäumnisurteil wegen Nichterscheinens der Partei zur Verhandlung über den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil: …