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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 281/12
vom
25.
September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 25.
September 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheit-lich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur ver-suchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; [X.], 171
-
anders hingegen 1
-
3
-
im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben
-; Senatsbeschluss vom 22.
Dezember 2000 -
2 StR 389/00).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts-
und Schuldgehalt des Tatge-schehens
unverändert bleibt.
Becker
Appl
[X.]
Krehl
Ott
2
Meta
25.09.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 2 StR 281/12 (REWIS RS 2012, 2941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2941
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