Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 2 StR 281/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2941

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 281/12
vom
25.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 25.
September 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheit-lich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur ver-suchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; [X.], 171
-
anders hingegen 1
-
3
-
im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben
-; Senatsbeschluss vom 22.
Dezember 2000 -
2 StR 389/00).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts-
und Schuldgehalt des Tatge-schehens
unverändert bleibt.

Becker

Appl

[X.]

Krehl

Ott
2

Meta

2 StR 281/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 2 StR 281/12 (REWIS RS 2012, 2941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 201/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 201/11 (Bundesgerichtshof)

Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts


4 StR 144/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 554/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 144/15 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; Anstiftung nach …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.