Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. 1 StR 453/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2487

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[X.] DES VOLKESUR[X.]EIL1 StR 453/02vom3. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung [X.] Juli 2003 in der Sitzung am 3. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.],die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],die [X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt- in der Verhandlung vom 1. Juli 2003 [X.]als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 24. April 20021. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.]) im [X.] der [X.]eilsgründe des unerlaubten [X.] mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln au-ßerhalb von [X.] in 306 tateinheitlich begangenenFällen;b) im [X.] bis c der [X.]eilsgründe der vorsätzlichenunerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittelan [X.]ierhalter in fünf tateinheitlich begangenen [X.] mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte in den Komplexen [X.], [X.] 4, [X.] 5,[X.] 6, [X.] 7 und [X.] 8 der [X.]eilsgründe verurteilt [X.]) im Ausspruch über die in den Komplexen [X.] 2 und [X.] 9 abis c der [X.]eilsgründe verhängten [X.],im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und im [X.] über den Verfall des Wertersatzes.[X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte[X.]eil mit den Feststellungen aufgehoben- 4 -1. soweit der Angeklagte im [X.]. 1 der [X.]eilsgründehinsichtlich der angeklagten [X.]aten am 29. Januar 1998, [X.] und 25. Februar 1998, am 4. und 27. März 1998, am 14.,21. und 23. April 1998, am 20. Juli 1998, am 4. und 24. [X.] 1998, am 21. September 1998, am 6. 7. und 8. [X.], am 3. März und 16. April 1999 sowie am 4. Mai 2000freigesprochen [X.] im Ausspruch über die [X.] im Ausspruch über den Verfall des [X.] soweit von der Anordnung eines Berufsverbots abgesehenwurde.I[X.] Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu erneuter Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten in 861 Fällen wegen Verstoßesgegen das [X.], davon in 25 Fällen in [X.]ateineit mit Urkundenfäl-schung und in 21 Fällen in [X.]ateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.], und in einem weiteren Fall wegen eines Verstoßes gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur [X.]. Darüber hinaus hat es den Verfall des Wertersatzes für einen Geld-betrag von 150.000 [X.] hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision [X.] hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die allein auf die Sachrügegestützte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft ist ebenfalls teilweise begründet.[X.] den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte seine[X.]ierarztpraxis mit durchschnittlich zwölf angestellten [X.]ierärzten und weiteremnichttierärztlichen Personal und seine tierärztliche Hausapotheke so [X.], daß er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm vonden Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen ge-währt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte ([X.]). Seinen Anweisungen entsprechend wurden verschreibungspflichtige Arz-neimittel aus seiner tierärztlichen Hausapotheke daher auch an andere, nichtbei ihm angestellte [X.]ierärzte verkauft. Derartige Medikamente wurden außer-dem an [X.]ierhalter weitergegeben, ohne daß deren [X.]iere durch den Angeklag-ten- 6 -oder einen bei ihm angestellten [X.]ierarzt ordnungsgemäß behandelt wurden.Schließlich wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel [X.] teilweise unter irre-führender Bezeichnung [X.] ausgereicht, die nicht für die [X.]ierart zugelassen [X.], bei der sie ange[X.]det werden sollten.[X.] Zu den Verurteilungen hat das [X.] im einzelnen [X.] und rechtliche Wertungen getroffen:1. Fälle [X.] 2 bis 7 - [X.] an [X.]ierärzte - :Zwischen Januar 1998 und Dezember 2000 wurden an 726 [X.]agen ver-schreibungspflichtige [X.]ierarzneimittel aus der tierärztlichen Hausapotheke [X.] an sechs nicht bei ihm angestellte [X.]ierärzte verkauft. Als Entgelterhielt der Angeklagte von einem als freier Mitarbeiter bei ihm tätigen [X.]ierarzt([X.]) und von zwei weiteren [X.]ierärzten (Komplexe [X.] 5 und 7) [X.] der jeweiligen Medikamente zuzüglich eines prozentual aus die-sem Betrag bestimmten Aufschlags. Drei weiteren [X.]ierärzten (Komplexe [X.], 4und 6) wurde lediglich der Einkaufspreis in Rechnung gestellt, was die Kammerals Verkauf ohne Gewinn gewertet hat. Zu den [X.]athandlungen des Angeklag-ten hat die Kammer in den Fällen [X.] 4 und [X.] 6 festgestellt, daß es sich um [X.] handelte, die er persönlich vornahm. In den Fällen [X.] 2 und 3 er-geben sich aus den Feststellungen der Kammer keine Anhaltspunkte für einekonkrete Beteiligung des Angeklagten an einzelnen [X.]n. Fürdie Fälle [X.] 5 und [X.] 7 hat sie ohne nähere Konkretisierung festgestellt, daß [X.] die Medikamente "in den meisten Fällen" selbst abholten und der [X.] dann auch "zumeist" persönlich anwesend [X.] -Die Kammer sah in allen Fällen, in denen der Angeklagte vor [X.] September 1998 - dem [X.]punkt, zu dem das Achte Gesetz zur Änderungdes [X.]es vom 7. September 1998 ([X.]) in [X.]trat - Arzneimittel verkaufte (39 der [X.] aus [X.]3, 33 der [X.] aus [X.] 5 und 17 der [X.] aus [X.] 7), den [X.]atbe-stand des unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittelaußerhalb von [X.] nach §§ 95 Abs. 1 [X.], 43 Abs. 1 [X.] in der [X.] der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 ([X.], im [X.] [X.]) als erfüllt an. In den in der [X.] ab dem 11. September 1998liegenden Fällen sah sie ein unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln nach§ 95 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 S. 2 [X.], [X.]n der Angeklagte mit Gewinn ver-kaufte (sämtliche [X.] aus [X.] 2, sowie die verbleibenden [X.] aus [X.] 5 und [X.] 7), und eine "vorsätzliche unerlaubte Abgabeverschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von [X.] gemäß § 95Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 S. 2 [X.]", [X.]n der Angeklagte ohne Aufschlag aufden Einkaufspreis verkaufte (verbleibende [X.] aus [X.] und dieFälle [X.] 4 und [X.] 6). In allen Fällen hat die Kammer für jeden einzelnen [X.]en Abgabetag eine selbständige Handlung des Angeklagten angenom-men.2. Fälle [X.] 8 - [X.] an einen Pharmareferenten - :An zwei [X.]agen wurden einem Pharmareferenten vor dem [X.] verschreibungspflichtige [X.]ierarzneimittel aus der tierärztlichen Hausapo-theke des Angeklagten zum Einkaufspreis [X.] -Diesen Sachverhalt würdigt die Kammer als unerlaubtes Inverkehrbrin-gen verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von [X.] nach § 95Abs. 1 [X.], 43 Abs. 1 [X.] a.F. in zwei selbständigen Fällen.3. Fälle [X.] 9a bis c - [X.] an [X.]ierhalter durch Mitarbeiterin der tierärztlichen Hausapotheke - :Der Angeklagte hatte das nichttierärztliche Personal seiner Praxis an-gewiesen, verschreibungspflichtige Arzneimittel an [X.]ierhalter ohne [X.] [X.]ierarztes zu verkaufen, [X.]n die Kunden den Namen des Arzneimittelskannten. Daraufhin wurden derartige Medikamente aus seiner [X.] drei Landwirte in fünf Einzelfällen verkauft. Der Angeklagte war an den [X.]n selbst nicht beteiligt.Das [X.] hat den Sachverhalt als fünf in [X.]atmehrheit stehendeFälle der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arznei-mittel an [X.]ierhalter gewürdigt, §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 56a Abs. 1 Nr. 1 [X.].4. Fälle [X.] 10 bis 12 - [X.] an [X.]ierhalter ohne persönlicheUntersuchung der [X.]iere durch einen [X.]ierarzt bzw. ohne Anweisungen zur An-[X.]dung der Arzneimittel und ohne Überwachung des [X.] - :Vor [X.] 2000 ließ der Angeklagte an einen [X.] verschreibungspflichtiges [X.]ierarzneimittel gegen Räude ausliefern, das [X.] nach telefonischer Rücksprache mit ihm in seiner Praxis bestellthatten (Fall [X.] 10). An einen Legehennenhalter, dessen [X.]iere an Kokzidioselitten, verkaufte er im September 1998 das verschreibungspflichtige [X.] 9 -neimittel Baycox (Fall [X.] 11). In beiden Fällen untersuchte er die [X.]iere zu kei-nem [X.]punkt. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte im Jahr 2000 bei 13Gelegenheiten verschreibungspflichtige [X.]ierarzneimittel an einen Schweine-mastbetrieb mit einem Bestand von 25.000 [X.]ieren (Fälle [X.] 12). Die [X.]ierpflegewar hier in zwei Abteilungen organisiert, wobei je einem Abteilungsleiter zweiweitere [X.]ierpfleger zugeordnet waren. Vor der ersten Lieferung im Juni 2000hatte der Angeklagte den [X.]ierbestand bei einem zweistündigen Stalldurchgangmit einem der Abteilungsleiter untersucht. Mit diesem Abteilungsleiter telefo-nierte er zwischen Juni und September [X.]. Mit dem anderenAbteilungsleiter führte der Angeklagte in der Folgezeit drei bis vier [X.] durch, die ca. ein bis zwei Stunden dauerten. Zwei weitere [X.] führte er mit zwei angestellten [X.]ierärzten zu nicht mehr genau feststell-baren [X.]punkten durch. Mit dem übrigen [X.] hatte der Angeklagtekeinen Kontakt. Neben dem Angeklagten war eine ortsansässige [X.]ierärztin indem Betrieb tätig. Sie führte wöchentlich einen ca. dreistündigen Stalldurch-gang durch und beriet das [X.] bei der Dosierung und An[X.]dung dervom Angeklagten gelieferten Arzneimittel. Sie wurde auch konsultiert, [X.]neinzelne [X.]iere erkrankten. Bei der Behandlung mußte sie die vom Angeklagtengelieferten Medikamente ver[X.]den und durfte nicht auf den Bestand ihrer ei-genen Hausapotheke zurückgreifen.Die Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliche unerlaubte Abgabeverschreibungspflichtiger Arzneimittel an [X.]ierhalter entgegen § 56a Abs. 1 Nr.1 [X.] gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 [X.] in 15 tatmehrheitlichen Fällen gewürdigt.5. Fall [X.] 13 - Anabolikaverkauf an einen Bodybuilder - :- 10 -Nach Rücksprache mit dem Angeklagten verkaufte eine seiner [X.] zu einem nicht genau feststellbaren [X.]punkt im Januar 2001 ausder tierärztlichen Hausapotheke gewinnbringend ein Anabolikum an einen Bo-dybuilder, das dieser, wie der Angeklagte wußte, bei sich selbst an[X.]denwollte.Diesen Sachverhalt hat die Kammer als vorsätzliches unerlaubtes Han-deltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apothe-ken in [X.]ateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln zuDopingzwecken gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a, [X.], 6a Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 2[X.] gewürdigt.6. Verkauf von [X.]ierarzneimitteln, die nicht oder nicht für die [X.]ierart, beider sie ange[X.]det werden sollten, zugelassen waren, und von [X.] unter irreführender Bezeichnung nach dem 10. September 1998.a) Fall [X.] 14 - Acetylsalicylsäure - :In 31 jeweils von ihm veranlaßten Lieferungen mit einem [X.] 2.900 kg bezog der Angeklagte nicht verschreibungspflichtige Acetylsali-cylsäure, um das Medikament anschließend entweder selbst oder überwiegenddurch seine angestellten [X.]ierärzte an [X.]ierhalter gewinnbringend zu verkaufen.Das Arzneimittel ist nicht in Reinform, sondern nur als Kombinationspräparatzur An[X.]dung bei [X.]ieren zugelassen.Die Kammer hat diesen Sachverhalt als Inverkehrbringen von [X.], die zur An[X.]dung bei [X.]ieren bestimmt sind, ohne Zulassung entge-- 11 -gen § 21 Abs. 1 [X.] gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in 31 selbständigen [X.]. Das [X.]atbestandsmerkmal des Inverkehrbringens hat sie bei [X.] 31 Bestellungen bereits durch die Einlagerung in der Hausapotheke in [X.], das Medikament als [X.]ierarzneimittel zu verkaufen, als erfüllt angese-hen. Die späteren Verkäufe hat sie als unselbständige [X.]eilakte im Sinne einerBewertungseinheit behandelt. Soweit die Verkäufe durch angestellte [X.]ierärztevorgenommen wurden, hat die Kammer angenommen, daß der Angeklagte alsmittelbarer [X.]äter gehandelt habe. Aufgrund seiner führenden Rolle als unein-geschränkter Chef der [X.]ierarztpraxis habe er zu jedem [X.]punkt [X.]atherrschaftgehabt.b) Fall [X.] 15 - Nergen - —[X.] 1fi - :In 13 jeweils von ihm selbst georderten Einzellieferungen bezog der [X.] das cortisonhaltige Medikament Nergen, das zu diesem [X.]punktnicht mehr zur An[X.]dung bei Lebensmittel liefernden [X.]ieren zugelassen war.Da er sich über dieses Verbot hinwegsetzen wollte, ließ er die Etiketten [X.] nach der Lieferung von einem Angestellten ablösen und die Flaschen mitder Aufschrift —[X.]1fi versehen, um den Medikamentenwirkstoff zu verschleiern.Auf Empfehlung des Angeklagten wurde das Mittel in der Folge von seinen an-gestellten [X.]ierärzten an [X.]ierhalter zur Behandlung Lebensmittel liefernder [X.]ie-ren gewinnbringend verkauft.Die Kammer hat den Sachverhalt als unerlaubte Abgabe verschrei-bungspflichtiger Arzneimittel an [X.]ierhalter entgegen § 56a Abs.1 Nr. 3 [X.] in[X.]ateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführen-der Bezeichnung in 13 selbständigen Fällen gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 96 [X.] -3 [X.] gewürdigt. Auch hier hat die Kammer alle Verkäufe aus einer Lieferungzu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt und ist in den Fällen, in denenangestellte [X.]ierärzte verkauften, von mittelbarer [X.]äterschaft des [X.]) Fall [X.] 16 - Leptospirose-Impfstoff - :Der Angeklagte verkaufte einen in der [X.] nicht zugelasse-nen [X.] Impfstoff gegen Leptospirose an einen Zuchtsauenhalter.Die Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliche unerlaubte Abgabenicht zugelassener Impfstoffe gemäß §§ 75 Nr. 1, 17c Abs. 1 Satz 1 [X.] gewürdigt.d) Fall [X.] 17 - Baytril orale Lösung - Injektionslösung - :Das verschreibungspflichtige Medikament [X.] ist als orale Lösung für [X.] und Puten zugelassen. Als Injektionslösung enthält es einen anderen Kon-servierungsstoff und ist für Schweine und Rinder zugelassen. Der Angeklagteließ [X.]eilmengen aus 25 jeweils von ihm gesondert angeforderten [X.] oralen Lösung des Medikaments unter unhygienischen Umständen durchseinen Lagerarbeiter auf Injektionsflaschen umfüllen. Auf den Flaschen mit [X.] nicht mehr sterilen Lösung hatte das Personal ein den [X.] vollständig nachgebildetes Etikett anzubringen, das [X.] eigens hatte drucken lassen. Der Angeklagte verkaufte die so ge-kennzeichneten Flaschen selbst gewinnbringend an die Inhaber eines Schwei-nezuchtbetriebs, die das Medikament —nach seinen Vorgaben zur An[X.]dungfibei ihren [X.]ieren brachten ([X.] -Die Kammer hat diesen Sachverhalt als Urkundenfälschung gemäߧ 267 StGB in 25 Fällen, jeweils in [X.]ateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ab-gabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an [X.]ierhalter entgegen § 56a Abs.1 Nr. 3 [X.] gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 [X.], weiter in [X.]ateinheit mit vorsätzli-chem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Be-zeichnung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gemäß § 96 Nr. 3 [X.] und in [X.]at-einheit mit vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mitnicht unerheblicher Qualitätsminderung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gemäߧ 96 Nr. 2 [X.] gewürdigt.e) Fall [X.] 18: [X.] - —[X.] - :[X.]eilmengen aus 22 jeweils vom Angeklagten veranlaßten Einzellieferungen [X.] —[X.]fi wurden auf Anwei-sung des Angeklagten mit einem neuen Etikett versehen. Dieses bezeichneteden Angeklagten als Hersteller des Medikaments —[X.] und deklariertedessen Inhaltsstoffe falsch. Durch das Verbergen des wahren Hersteller- [X.] sollten die Kunden an den Angeklagten gebunden werden. [X.] das Medikament mit Gewinn an [X.]ierhalter.Die Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliches unerlaubtes Inver-kehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung entgegen § 8Abs. 1 Nr. 2 [X.] gemäß § 96 Nr. 3 [X.] in 22 tatmehrheitlichen Fällen ge-würdigt. Auch in diesem Fall hat sie die Weiterverkäufe aus jedem Beschaf-fungsvorgang zu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt. Soweit der Ver-- 14 -kauf durch seine angestellten [X.]ierärzte erfolgte, hat sie mittelbare [X.]äterschaftdes Angeklagten angenommen.f) Fall [X.] 19: [X.] - —[X.] - :In 21 Einzellieferungen bezog der Angeklagte das [X.], nur zur An[X.]dung bei Rindern zugelassene Medikament —[X.]fi, fürdessen Wirkstoff —[X.] im [X.]atzeitraum ein Schutzzertifikat der FirmaDr. [X.] GmbH bestand. [X.]eile jeder Lieferung wurden auf [X.] Angeklagten von seinen Angestellten mit einem selbst hergestellten [X.] Plus - Injektionslösung für [X.] beklebt. Durch die Umeti-kettierung wollte er die Landwirte enger an sich binden. Aus dem Verkauf [X.] - teilweise durch seine angestellten [X.]ierärzte - an Landwirte, dieausschließlich Schweine hielten, aber auch an [X.]ierhalter, die [X.] oder auch Rinder und Schweine hatten - erzielte der Angeklagte [X.].Die Kammer hat diesen Sachverhalt gewürdigt als 21 Fälle des ge-werbsmäßigen Inverkehrbringens eines Arzneimittels unter Verletzung einesergänzenden Schutzzertifikats gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16a, 49aPatentgesetz jeweils in [X.]ateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe ver-schreibungspflichtiger Arzneimittel an [X.]ierhalter entgegen § 56a Abs. 1 Nr. 3[X.] gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 [X.], außerdem in [X.]ateinheit mit vorsätzlichemunerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnungentgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gemäß § 96 Nr. 3 [X.].- 15 -[X.] Soweit die erfolgten Freisprüche von der Revision der Staatsanwalt-schaft angegriffen sind, hat die Kammer folgendes [X.]. 1 - weitere Verkäufe an den [X.]ierarzt aus dem Komplex[X.] - :Nach der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, über dieunter [X.] abgeurteilten Fälle hinaus an 29 [X.]agen zwischen Januar 1998 undMai 2000 weitere verschreibungspflichtige Arzneimittel an den [X.]ierarzt abge-geben zu haben. Die Beweisaufnahme ergab, daß es sich bei den an diesen[X.]agen verkauften Arzneimitteln nicht um verschreibungspflichtige Medikamentehandelte. [X.]eilweise waren die verkauften Produkte freiverkäuflich. [X.] Impfstoffe einer Art verkauft, auf die gemäß § 80 Nr. 1 [X.] das[X.] keine An[X.]dung findet, außerdem lediglich apotheken-pflichtige Arzneimittel oder beides.Nach Auffassung der Kammer fehlt es hinsichtlich der apothekenpflichti-gen Arzneimittel an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage.Denn diese habe die [X.]at nur durch die Beschreibung —Verkauf verschreibungs-pflichtiger [X.] bezeichnet. Von diesem Begriff seien lediglich —apothe-kenpflichtige [X.] nicht erfaßt. Soweit Impfstoffe weitergegeben [X.] seien, sei das [X.] nicht einschlägig. Auch § 31 [X.]ierimpf-stoffverordnung sei nicht erfüllt, da der Schutzzweck der Norm durch die [X.] an einen anderen [X.]ierarzt nicht berührt werde.2. [X.]. 3 - Weiterer Medikamentenverkauf an [X.]ierhalter in der [X.] Hausapotheke des Angeklagten - :- 16 -Nach der zugelassenen Anklage lagen dem Angeklagten weitere zehn[X.] in seiner tierärztlichen Hausapotheke zur Last, bei der [X.] Medikamente an [X.]ierhalter weitergaben, ohne daß deren [X.]ieredurch den Angeklagten oder einen seiner angestellten [X.]ierärzte behandeltworden seien.Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Ausreichun-gen, die tatsächlich stattfanden, mit Wissen und Wollen des Angeklagten ge-schahen. In allen Fällen konnte sie nicht ausschließen, daß die [X.] einen der beim Angeklagten angestellten [X.]ierärzte veranlaßt [X.]. Eine Anweisung des Angeklagten an seine [X.]ierärzte, Medikamente auchohne Behandlung oder ohne ordnungsgemäße Behandlung abzugeben, konntedie Kammer nicht feststellen.B. Revision des Angeklagten[X.] Die Verfahrensrüge, der Befangenheitsantrag gegen den Sachver-ständigen Prof. Dr. U. sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegrün-det.1. Der Ablehnungsantrag stützt sich auf einen Artikel des [X.] im Deutschen [X.]ierärzteblatt, in dem er sich mit einem vom Bundesrateingebrachten —Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung tierarzneimittelrechtli-cher Vorschriftenfi befaßte. Dort finden sich nach einer Darstellung des [X.] und der Reaktionen darauf in der [X.]ierärzteschaft unter- 17 -der gemeinsamen Zwischenüberschrift —Bestand des tierärztlichen [X.] war und ist stark gefährdetfi folgende insbesondere beanstandeten [X.]: —Der aktuelle Anlaß für die Reform des Dispensierrechts war der so [X.], der durch eine Großrazzia der Polizei bei [X.]ier-ärzten und [X.] in Bayern am 17. Januar 2001 aufgedeckt wurde..... Es war und ist unbestritten, daß die überwiegende Mehrzahl der [X.]ierärztesorgfältig mit ihrem Dispensierrecht umgeht und daß es andererseits nicht nureinzelne schwarze Schafe in ihren Reihen sind, die vorsätzlich und wiederholtgegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben.fi In der Folge be-schreibt der Autor die Vorteile des tierärztlichen Dispensierrechts, die Gründefür die Not[X.]digkeit einer Reform, die Ziele des Reformentwurfs und die be-absichtigten Einzelregelungen.2. Diese Äußerungen gaben keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit [X.] zu zweifeln. Die Kammer hat den gegen ihn gestellten Be-fangenheitsantrag daher zu Recht als unbegründet verworfen.Denn in der Regel liegt kein Grund zu Zweifeln an der [X.] Sachverständigen vor, [X.]n er sich im Rahmen seiner Berufsausübung -etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen - zueiner Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmender Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb [X.] abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befan-genheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissen-schaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahrenzum Nachteil des Angeklagten auswirken würde ([X.], [X.]. vom [X.] - 2 StR 221/94).- 18 -Der Artikel des Sachverständigen stellt eine solche allgemeine Äuße-rung im Rahmen seiner Berufsausübung dar. Nach [X.]hematik und [X.] ist er nicht darauf gerichtet, auf das Verfahren gegen den [X.] zu nehmen. Vielmehr geht es darin um allgemeine Fragen aus [X.] des Sachverständigen. Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus,daß der Artikel die Durchsuchungen erwähnt, die zugleich beim [X.] bei anderen [X.]ierärzten sowie bei [X.] durchgeführt [X.]en. Denn in diesem Zusammenhang werden lediglich die allgemein bekanntgewordenen Vorgänge und die Reaktionen der Öffentlichkeit darauf berichtet,ohne daß der Angeklagte individualisiert und ohne daß eine eigene Meinungdes Sachverständigen gerade zum Verhalten des Angeklagten geäußert [X.]. Auch die zweite zitierte Passage vermag bei einem vernünftigen Lesernicht den Eindruck zu erwecken, daß der Sachverständige den Angeklagtenpersönlich als —schwarzes Schaffi unter den [X.]ierärzten betrachte, der sein [X.] mißbraucht habe. Das gilt selbst dann, [X.]n sie im [X.] mit dem Hinweis auf den "[X.]" betrachtet wird. [X.] soll nämlich nicht das konkrete Verhalten bestimmter Personen bewertetwerden, sondern es wird allgemein abgeschätzt, in welchem Ausmaß es unterder bisherigen Regelung zu Mißbräuchen des tierärztlichen Dispensierrechtsgekommen war.[X.] Die Sachrüge ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilungwegen der Arzneimittelgeschäfte mit [X.]ierärzten und einem Pharmareferenten(Komplexe [X.] 2 bis [X.] 8) und gegen die Verurteilung wegen des [X.] an [X.]ierhalter durch Mitarbeiter seiner tierärztlichen Hausapotheke- 19 -(Komplexe [X.] 9a bis [X.] 9 c) richtet. Damit unterliegt auch die Verfallsanordnungder Aufhebung. Im übrigen ist die Revision unbegründet.1. Zurecht beanstandet die Revision die Verurteilung des [X.] unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittelaußerhalb von [X.] nach § 43 Abs. 1, § 95 Abs. 1 [X.] [X.] a.F. in denKomplexen [X.], [X.] 5, [X.] 7 und [X.] 8 sowie die Verurteilung wegen unerlaubterAbgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von [X.] in denKomplexen [X.], [X.] 4 und [X.] 6. Darüber hinaus ist die Annahme rechtlich jeweilsselbständiger [X.]aten für jeden einzelnen Verkaufsvorgang in den Fällen [X.] 2, [X.]3, [X.] 5, [X.] 7 und [X.] 9a bis c nicht tragfähig begründet.a) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Verurteilung inden Komplexen [X.] 2 bis [X.] 8 nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sichaus der Regelung des [X.]es eine Erlaubnis zur Abgabe [X.] von [X.]ierarzt zu [X.]ierarzt oder von [X.]ierarzt zu Pharmareferent er-gäbe. Denn das [X.] verbietet eine solche Weitergabe. Gemäߧ 47 Abs. 1 Nr. 6 [X.] dürfen Großhändler und pharmazeutische Unternehmer[X.]ierarzneimittel an [X.]ierärzte abgeben. Jedem, der nicht zu diesem Kreis gehört- also auch [X.]ierärzten -, ist gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 [X.] das Handeltreiben mitapothekenpflichtigen Arzneimitteln verboten. Insbesondere ergibt sich aber aus§ 47 Abs. 2 Satz 1 [X.], daß [X.]ierärzte nicht zugleich als Großhändler tätigsein dürfen. Sie dürfen nämlich nur in dem Umfang Arzneimittel beziehen, indem sie sie bei den von ihnen behandelten [X.]ieren einsetzen. Nach § 95 Abs. 1Nr. 5 [X.] ist ein Verstoß gegen diese Bezugsbeschränkung strafbewehrt. Aufdiese Weise soll verhindert werden, daß der [X.]ierarzt die für Großhändler [X.] in § 47 Abs. 1a und 1b [X.] umgeht, die für- 20 -ihn nicht gelten. Durch die Vorschriften soll der illegale Markt mit [X.]ierarznei-mitteln eingedämmt werden, der insbesondere durch die Gewährung von Natu-ralrabatten geschaffen wird (B[X.]-Drucks. 9/2221, [X.] Zweck dienen auch § 54 Abs. 2a [X.] und die danach ergan-gene § 9 [X.] ([X.]/[X.] Arzneimittelrecht [X.] 1.6), wonach eine amtliche Anerkennung benötigt, wer Großhandel mit [X.] betreibt, die bei nahrungsmittelliefernden [X.]ieren ange[X.]det werdensollen. Wer ohne eine solche Anerkennung einen Großhandel betreibt, handeltordnungswidrig, § 10 Nr. 1b [X.].b) Jedoch tragen die Feststellungen des [X.] zu 39 Geschäftenaus [X.], zu 33 Geschäften aus [X.] 5 und zu 17 Geschäften aus [X.] 7, bei [X.] Angeklagte vor dem 11. September 1998 verschreibungspflichtige Arznei-mittel an [X.]ierärzte verkaufte, sowie die Feststellungen zu den Verkäufen aneinen Pharmareferenten (Fälle [X.] 8) nicht die rechtliche Würdigung, dies er-fülle den [X.]atbestand des unerlaubten Inverkehrbringens [X.]r Arzneimittel außerhalb von [X.] gemäß §§ 95 Abs. 1 [X.], 43 Abs.1 [X.] a.F..Nach §§ 95 Abs. 1 [X.], 43 Abs. 1 [X.] machte sich strafbar, werverschreibungspflichtige Arzneimittel entgegen § 43 Abs. 1 [X.] im Einzelhan-del außerhalb einer Apotheke in den Verkehr brachte. Unter [X.] die Rechtsprechung jede auf unmittelbare Versorgung des [X.] gerichtete berufs- oder gewerbsmäßige [X.]ätigkeit ([X.] StV 1998,663).- 21 -Der Angeklagte handelte zwar auch bei den Geschäften berufsmäßig,bei denen er die Arzneimittel nach der Wertung des [X.] zum [X.] abgab (vgl. [X.]-[X.], Arzneimittelrecht Kommentar [X.] § 54Nr. 18). Die Kammer hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen dazu ge-troffen, daß die Abgaben auf unmittelbare Versorgung des [X.] waren. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann der Käu-fer - hier ein [X.]ierarzt oder auch der Pharmareferent - nämlich Endverbraucheroder aber selbst Händler sein. Wendet der Arzt das Medikament selbst am [X.] an, ohne daß es seine Verfügungsgewalt verläßt, wie etwa im Fall [X.], ist er Endverbraucher. Gelangt das Medikament vorder An[X.]dung in die Verfügungsgewalt eines anderen, ist der Käufer nichtmehr Endverbraucher; dies ist dann derjenige, der es am Patienten an[X.]det(vgl. zu dieser für den Bereich der Humanmedizin gängigen Differenzierung[X.]-[X.], Arzneimittelrecht Kommentar [X.] § 43 Nr.7). Die [X.] offen gelassen, ob die kaufenden [X.]ierärzte die Medikamente den [X.]ie-ren selbst verabreichten - und dann Endverbraucher waren - oder ob sie dieArzneimittel an die [X.]ierhalter zur An[X.]dung bei ihren [X.]ieren weitergaben ([X.], 432, 437). Nur im ersten Fall wäre eine Strafbarkeit aus den §§ 95 Abs. 1[X.], 43 Abs. 1 [X.] gegeben. In den Fällen der Abgabe an den [X.] fehlen Feststellungen dazu, wie dieser die Arzneimittel ver[X.]dete.In allen Fällen sind daher weitere Feststellungen erforderlich.c) Darüber hinaus erfüllt die Weitergabe von verschreibungspflichtigenArzneimitteln zum Selbstkostenpreis, wie sie für die jeweils nach dem 10.September 1998 abgewickelten verbleibenden 232 Einzelgeschäfte aus demKomplex [X.] und für die Fälle [X.] 4 und 6 festgestellt wurde, den [X.]atbestand- 22 -von § 95 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 S. 2 [X.] entgegen der Auffassung des[X.] nicht.aa) Nach der am 11. September 1998 in [X.] getretenen Fassung des§ 95 Abs. 1 [X.] [X.] wird bestraft, wer —entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher ab-gegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibtfi. Ein-schlägige Verbotsnorm ist im vorliegenden Fall § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.], derverlangt, daß außerhalb der [X.] mit den [X.] vorbehaltenen [X.] kein "Handel getrieben" werden darf. Soweit in der Strafnorm des§ 95 Abs. 1 [X.] [X.] auch die "Abgabe" von Arzneimitteln angeführt ist, kannsich dies nur auf die beiden anderen Verbotsnormen des § 43 Abs. 2 [X.](Abgabe durch juristische Personen an ihre Mitglieder) und des § 43 Abs. 3Satz 1 [X.] (Abgabe auf Verschreibung außerhalb der [X.]) beziehen.Da in § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur von Handeltreiben und nicht von Abgabe dieRede ist, setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift ein Handeltreiben voraus.Eine andere Auslegung würde schon die Grenze des Wortlauts der [X.].Diese Abgrenzung des Handeltreibens nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]von der Abgabe nach § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.], die bereits die [X.] geltende Fassung der § 95 Abs. 1 [X.], § 43 [X.] durch die Gegenüber-stellung des "Inverkehrbringens im Einzelhandel außerhalb einer Apothekeentgegen § 43 Abs. 1" und der "Abgabe entgegen § 43 Abs. 2 oder 3" unzwei-deutig zum Ausdruck brachte, wird auch durch systematische Überlegungenbestätigt. Das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel entge-gen § 43 Abs. 1 S. 1 [X.] stellt nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eine [X.] 23 -widrigkeit dar. Wollte man § 95 Abs. 1 [X.] [X.] wie das [X.] dahininterpretieren, daß jede Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außer-halb von [X.] strafbar wäre, würde danach die Strafbarkeit weiter rei-chen als das arzneimittelrechtliche, nur bußgeldbewehrte Verbot in § 43 Abs. 1S. 1 [X.], das lediglich das berufs- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen fürden Endverbrauch erfaßt.bb) Ein Handeltreiben i. S. von § 43 Abs. 1 S. 2, 95 Abs. 1 [X.] [X.]ergibt sich - wovon das [X.] zu Recht ausgeht - nicht bereits aus derfestgestellten Entgeltlichkeit der Geschäfte.Das [X.]atbestandsmerkmal des Handeltreibens ist hier ebenso zu verste-hen wie im Betäubungsmittelrecht. Danach reicht die bloße Entgeltlichkeitnicht. Vielmehr muß sich für den [X.]äter bei objektiver Betrachtung eigener Nut-zen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so daß der Verkauf zum [X.] zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben dar-stellt (st. Rspr., vgl. dazu [X.] StV 1985, 235; [X.], [X.]. vom [X.] - 3 StR 355/96, [X.], [X.]. vom 15. November 2000 - 2 StR 431/00;Körner, BtMG 5. Aufl. [X.]eil [X.]. [X.] 97, [X.] in [X.]/[X.] [X.]§ 95 [X.] 9).Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine [X.] gegen diese Auffassung. Allerdings erfolgte die Änderung des § 43Abs. 1 [X.] im Jahre 1998, um klarzustellen, inwieweit berufs- und gewerbs-mäßige sowie entgeltliche Arzneimittelgeschäfte verboten sein sollten. [X.] Änderung von § 43 Abs. 1 S. 1 [X.] sollte die bis dahin in der [X.] nicht endgültig entschiedene Frage geklärt werden, ob das [X.]atbe-- 24 -standsmerkmal —im [X.] des § 43 [X.] a. F. neben einer [X.] auch die Entgeltlichkeit des Geschäfts erfordere. [X.] hinaus wurde im neu eingefügten Absatz 1 S. 2 bestimmt, daß [X.] mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur in den im Gesetzgenannten Ausnahmefällen (insbesondere Großhandel) Handel getrieben wer-den dürfe. In der Gesetzesbegründung wird dies in dem Sinn verstanden, daßapothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb von [X.] selbst dann nichtentgeltlich abgegeben werden dürften, [X.]n dies nicht berufs- oder gewerbs-mäßig geschehe (B[X.]-Drucks. 13/9996, S. 16; [X.] in [X.]/[X.] [X.]§ 43 [X.] 4; [X.]-[X.] Arzneimittelrecht Kommentar [X.] § 43 Nr. 9).Selbst [X.]n damit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers vorgelegen ha-ben sollte, jedes entgeltliche Geschäft mit apothekenpflichtigen Arzneimittelnaußerhalb von [X.] zu verbieten, hat sich dieser Wille im Gesetzes-wortlaut nicht niedergeschlagen. Eine vom Verständnis des [X.]atbestandsmerk-mals —Handeltreibenfi im Betäubungsmittelrecht abweichende Interpretation [X.] wäre wegen des engen Zusammenhangs zwischen beidenGesetzesmaterien nicht sachgerecht.cc) Die bloße Abgabe von Arzneimitteln stellt sich auch nicht als [X.] dar, wie das [X.] wohl meint, indem es ausführt,die Abgabe sei "im Handeltreiben erfaßt" ([X.]). Denn beide [X.]atbeständeüberschneiden sich, ohne daß einer vollständig in anderen enthalten wäre.Während eine Arzneimittelabgabe nur dann vorliegt, [X.]n einem anderen dietatsächliche Verfügungsgewalt über das Medikament verschafft wird, wobei esnicht darauf ankommt, ob damit Gewinn erzielt werden soll, verlangt das Han-deltreiben gerade die Absicht zur Gewinnerzielung. Dagegen ist der [X.]atbe-stand des Handeltreibens nicht nur dann erfüllt, [X.]n die Verfügungsgewalt- 25 -über das Medikament bereits tatsächlich weitergegeben ist. Es sind daher Fälledenkbar, in denen beide [X.]atbestandsmerkmale erfüllt sind, aber auch solche,in denen nur eines der beiden Merkmale vorliegt.d) Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, daß die Kammerin den Komplexen [X.] 2 ([X.]), [X.] (Dr. N. ), [X.] 5 ([X.]. ), [X.] 7(Dr. v. [X.] ) und [X.] 9 a bis c (Abgabe durch Mitarbeiter an [X.]ierhalter in dertierärztlichen Hausapotheke) jeden Abgabevorgang als selbständige [X.]at [X.] gewertet [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die [X.], ob mehrere Straftaten, die im Rahmen einer Deliktserie von mehreren Per-sonen in verschiedenen Rollen als [X.]äter oder sonst Beteiligte begangen wer-den, tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden der [X.] gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der konkreteUmfang des [X.]atbeitrages jedes [X.]atbeteiligten. Hat ein (mittelbarer) [X.]äter durchlediglich eine Einflußnahme - z. B. die [X.] eine Anweisung - auf den oder die [X.]atmittler oder Gehilfen bewirkt, daßdiese mehrere für sich genommen selbständige [X.]aten begehen, werden diesein der Person des (mittelbaren) [X.]äters zur [X.]ateinheit verbunden, da sie letztlichallein auf dessen einmaliger Einwirkung auf die übrigen Beteiligten beruhen(vgl. nur [X.], [X.]. v. 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01 m.w.N., [X.], [X.]. [X.] Dezember 1997 - 4 StR 323/97). [X.] sich nicht klären, durch wie vieleHandlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ein Angeklagter die festgestellte [X.]atgefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß ernur eine Handlung begangen hat ([X.], [X.]. vom 19. November 1996 -1 [X.] m.w.[X.] 26 -bb) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme von selbständigen Hand-lungen des Angeklagten für jeden einzelnen Abgabevorgang in den Komplexen[X.] 2 ([X.] ), [X.] ([X.]), [X.] 5 ([X.]. ), [X.] 7 (Dr. v. [X.])und [X.] 9 a bis c (Abgabe in der tierärztlichen Hausapotheke durch [X.] [X.]ierhalter) rechtsfehlerhaft.Für keine der Ausreichungen im [X.] an [X.] und im Kom-plex [X.] an [X.]sind konkrete Handlungen des Angeklagten [X.]. Der Verkauf an beide [X.]ierärzte war institutionalisiert und in den fortlau-fenden Betriebsablauf der Praxis integriert. An [X.] erfolgte die Ausgabewie bei den übrigen angestellten [X.]ierärzten in der Form, "daß die [X.] des Angeklagten in der [X.] Praxis mit dessen Wissen [X.] in den vom [X.]ierarzt [X.] benutzten Pkw umgeladen wurden" ([X.]. 19). Die buchhalterische Erfassung ([X.]) und die Abrechnung ([X.]) erfolgte hier wiederum über die Mutter des Angeklagten. Für [X.],den früheren Praxismitinhaber des Angeklagten, wurden die Arzneimittel in derPraxis des Angeklagten mitbestellt. Er hat die Arzneimittel bei der Zeugin U. mindestens einmal in der Woche bestellt. Daraufhin wurden sie an seinePraxis geliefert und ihm in Rechnung gestellt ([X.], 360).Bei [X.]. und Dr. v. [X.] stellt die Kammer zwar Beteiligun-gen des Angeklagten an einzelnen Ausreichungen fest. Diese Beteiligungensind jedoch nur dahingehend konkretisiert, daß die beiden [X.]ierärzte die Medi-kamente "in den meisten Fällen" selbst abholten und der Angeklagte dannauch "zumeist" persönlich anwesend war. Selbst eine Mindestzahl von Fällen,- 27 -bei denen der Angeklagte über die Praxisorganisation hinaus an der einzelnenAusreichung beteiligt gewesen wäre, läßt sich hieraus nicht entnehmen.Für die Fälle [X.] 9 a bis c hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daßder Angeklagte an diesen Verkäufen durch seine Angestellten in der tierärztli-chen Hausapotheke nicht beteiligt war. Sie knüpft seine [X.]äterschaft an die vonihm getroffene Praxisorganisation und damit an eine einmalige Handlung.2. Im übrigen sind die Beanstandungen unbegründet; der [X.] lediglich folgendes:a) In den Fällen des [X.]s an [X.]ierhalter ohne persönlicheUntersuchung der [X.]iere durch einen [X.]ierarzt bzw. ohne Anweisungen zur An-[X.]dung der Arzneimittel und ohne Überwachung des [X.](Komplexe [X.] 10 bis [X.] 12) hat die Kammer den Sachverhalt rechtsfehlerfreidahin gewürdigt, daß der Angeklagte verschreibungspflichtige Arzneimittel oh-ne ordnungsgemäße Behandlung an [X.]ierhalter abgegeben und dadurch den[X.]atbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 8, § 56a Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt [X.]) Nach § 43 Abs. 4 i.V.m. § 56a Abs. 1 Nr. 1 [X.] darf der [X.]ierarzt[X.]ierarzneimittel nur an Halter der von ihm behandelten [X.]iere abgeben. [X.] sich aus der gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 12 [X.] ergangenen Verordnungüber tierärztliche Hausapotheken ([X.]ÄHAV) Anforderungen an die Art und [X.] der Behandlung, die der [X.]ierarzt zu erfüllen hat, [X.]n er das Dispensier-recht ausübt. Nach dem zur [X.]atzeit gültigen § 12 [X.]ÄHAV durften und dürfen[X.]ierärzte apothekenpflichtige Stoffe nur im Rahmen einer ordnungsgemäßentierärztlichen Behandlung an [X.]ierhalter abgeben (vgl. auch [X.], 341,- 28 -348). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften begründet [X.] nicht jede beliebige Behandlung ein Dispensierrecht. Erforderlich ist viel-mehr einerseits, daß das [X.]ier oder der [X.]ierbestand nach den Regeln der [X.] Wissenschaft in einem angemessenen Umfang untersucht werden(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ÄHAVO). Außerdem muß der [X.]ierarzt die An[X.]dung [X.] sowie den Behandlungserfolg kontrollieren (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.]Ä-HAV). Bei der Behandlung von Großtierbeständen, die die [X.]ÄHAVO in § 12Abs. 3 ausdrücklich in ihren An[X.]dungsbereich einbezieht, ist danach [X.] die Untersuchung eines jeden einzelnen [X.]ieres erforderlich; der [X.]ierarztmuß aber die Bestandsuntersuchung nach den Regeln der [X.]iermedizin vor-nehmen und die An[X.]dung der Arzneimittel sowie den [X.]) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte die [X.]iere in den Fällen[X.] 10 bis 12 nicht ordnungsgemäß behandelt.In den Fällen [X.] 10 und 11 verließ sich der Angeklagte bei der [X.] Krankheit auf die Angaben der [X.]ierhalter, die ihm ebenso unbekannt [X.] die [X.]iere selbst. Er stellte allein auf dieser Grundlage die Diagnose unduntersuchte die erkrankten [X.]iere auch später nicht. Im Fall [X.] 10 gab er keineDosieranweisung für das ausgehändigte Arzneimittel. Die An[X.]dung des [X.] oder den Erfolg der Behandlung kontrollierte er in keinem der beidenFälle.Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte im Fall [X.] 12die 25.000 in dem Betrieb gehaltenen Schweine bereits nicht in dem [X.], der nach den Regeln der [X.]iermedizin für die Behandlung eines- 29 -derart großen [X.]ierbestandes erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus gabnicht der Angeklagte, sondern eine bei ihm nicht angestellte [X.]ierärztin die Do-sieranweisungen für die von ihm gelieferten Medikamente und kontrollierte ihreWirkung.b) Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, soweit die Kammer den Ange-klagten in den Fällen [X.] 14, 15, 18 und 19 wegen des Verkaufs der [X.], Nergen - [X.]1, [X.] - Straubitrad und [X.] - Strau-binger Plus verurteilt [X.]) Insbesondere hat das [X.] im Komplex [X.] 14 ([X.]) rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines [X.]herapienotstandes nach § 21Abs. 2a [X.] verneint. Die dagegen gerichtete Beanstandung der Revisionwird der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht. Durch § 21 Abs. 2a [X.]wird die Befugnis des [X.]ierarztes zur Herstellung von Arzneimitteln nämlichnicht erweitert. Die Regelung schränkt vielmehr sein Recht aus § 21 Abs. 2 Nr.4 [X.], Medikamente für bestimmte [X.]iere oder [X.]ierbestände ohne eigene Zu-lassung herzustellen, auf diejenigen Fälle ein, in denen ein zugelassenes Arz-neimittel für die [X.]ierart nicht vorhanden ist ([X.]-[X.], [X.] [X.] § 21 Nr. 38, 22). Geht es aber nicht um die Herstellung fürbestimmte [X.]iere oder einen bestimmten [X.]ierbestand, ist bereits § 21 Abs. 2 Nr.4 [X.] nicht an[X.]dbar und es kommt nicht mehr auf § 21 Abs. 2a [X.] an.So verhielt es sich im gegebenen Fall, denn der Angeklagte bezog die [X.] bereits nicht im Hinblick auf ein bestimmtes [X.]ier oder einen be-stimmten [X.]ierbestand. Er legte sich vielmehr einen Vorrat an, aus dem er unddie bei ihm angestellten [X.]ierärzte bei Bedarf verkauften.- 30 -bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß die Kammer die Grund-sätze der Entscheidung [X.]St 40, 126 ([X.] der [X.])zu den Voraussetzungen einer mittelbaren [X.]äterschaft ange[X.]det habe, umin den Fällen [X.] 14 (Acetylsalicylsäure), [X.] 15 (Nergen - [X.]1), [X.] 18 ([X.] -Straubitrad) und [X.] 19 ([X.] - [X.] Plus) eine mittelbare [X.]äterschaftdes Angeklagten auch insoweit zu begründen, als die Arzneimittel durch beiihm angestellte [X.]ierärzte ausgehändigt wurden.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann [X.]äterkraft [X.]atherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte [X.] Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe [X.], [X.]ner diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte [X.]atbestandsverwirklichungherbeizuführen. Nach diesem Maßstab bejaht der [X.] mittelbare[X.]äterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob dieunmittelbaren [X.]äter schuldhaft handeln ([X.], [X.]. v. 22. Juni 2000 - 5 StR268/99; [X.], [X.]. v. 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96; [X.], [X.]. v. 11. Dezember1997 - 4 StR 323/[X.] lag hier in allen fraglichen Fällen mittelbare [X.]äterschaft vor. [X.] hatte durch die streng hierarchische Organisation seiner Praxis,durch die Umbenennung der Medikamente und die Anweisungen an die beiihm angestellten [X.]ierärzte, diese Medikamente in bestimmter Weise zu [X.], die Rahmenbedingungen für die [X.] geschaffen.In diesem Rahmen kam es entsprechend seinen Vorgaben zu dem von ihmgewünschten Medikamentenverkauf. Er hat diese Rahmenbedingungen nichtnur geschaffen, sondern bewußt ausgenutzt, um zu erreichen, daß auch seineangestellten [X.]ierärzte die Arzneimittel für [X.]iere abgaben, zu deren Behandlung- 31 -sie nicht zugelassen waren. Den angestellten [X.]ierärzten gegenüber hatte erbei wertender Betrachtung [X.]atherrschaft, denn aufgrund seiner Stellung [X.] waren sie rein faktisch an seine Weisungen gebunden und auf [X.] aus der Hausapotheke angewiesen. Seine beherr-schende Rolle wurde durch seine Verschleierungsmaßnahmen verstärkt, auch[X.]n der Vorsatz der angestellten [X.]ierärzte damit nicht ausgeschlossen war,da davon ausgegangen werden kann, daß sie wußten, welche Medikamentezugelassen waren und daß den —[X.] Produktenfi die Zulassung fehlte.3. Die festgestellten Rechtsfehler haben folgende Konsequenzen:a) In den Komplexen [X.] 2 und [X.] 9 a bis c erweist sich die [X.] lediglich hinsichtlich der Konkurrenzen als fehlerhaft. Der Senatschließt für den [X.] aus, daß sich insoweit in einer neuen Verhand-lung weitere Feststellungen hierzu treffen lassen. Der Schuldspruch war daherin beiden Komplexen zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der [X.] sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Kom-plex [X.] 2 hat sich der Angeklagte danach des unerlaubten Handeltreibens mitverschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von [X.] gemäß § 43Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1 [X.] [X.] in 306 tateinheitlich begangenen [X.] gemacht. Im [X.] bis c ist er der vorsätzlichen unerlaubtenAbgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an [X.]ierhalter gemäß § 56 aAbs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 8 [X.] in fünf tateinheitlich begangenen [X.].Für einen [X.]eilfreispruch in diesem Zusammenhang ist kein Raum. [X.] und [X.] behandelten die [X.] zwar in [X.] 32 -den [X.]atkomplexen als rechtlich selbständigen [X.]aten. Die vorgenommeneSchuldspruchberichtigung ändert jedoch nichts daran, daß der Angeklagte we-gen der angeklagten [X.]aten verurteilt wurde (vgl. [X.]St 44, 196, 201).b) In den Komplexen [X.] bis 8 war der Schuldspruch vollständig aufzu-heben.aa) Soweit die [X.] vor dem 11. September 1998 lagen,sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Käufer Endverbraucher waren.bb) Soweit die Geschäfte nach dem 10. September 1998 abgewickeltwurden, ist zwar für 56 Arzneimittelgeschäfte im Komplex [X.] 5 ([X.]. )und 41 Arzneimittelgeschäfte im Komplex [X.] 7 (Dr. von [X.]) eine Gewinn-erzielungsabsicht festgestellt; der Schuldspruch kann jedoch auch in diesembeschränkten Umfang nicht aufrecht erhalten werden, weil nach den bisherigenFeststellungen nicht auszuschließen ist, daß diese [X.] mit denvorangegangenen, nicht rechtsfehlerfrei gewürdigten Geschäften als eine [X.]atim Rechtssinn aufzufassen sind und daher eine getrennte Aburteilung nichtmöglich ist.Auch soweit die [X.] nach dem 10. September 1998 [X.] erfolgten, kommt ein Freispruch nicht in Betracht. In [X.] sind die Feststellungen der Kammer zur Frage der Gewinnerzielung lük-kenhaft. Das [X.] hat "Abgabe zum Einkaufspreis" mit "Abgabe [X.]" gleichgesetzt. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie [X.] mitgeteilt ([X.]), daß der Angeklagte umfangreiche, unberechneteNaturalrabatte von den Pharmafirmen erhalten habe. Nur [X.]n diese Natural-- 33 -rabatte bei der Berechnung des Einkaufspreises berücksichtigt worden sind,spiegeln sich in diesem Preis die vom Angeklagten tatsächlich aufge[X.]detenKosten wieder. Andernfalls, nämlich [X.]n als Einkaufspreis der von den Phar-mafirmen unter Außerachtlassung des gewährten [X.] zugrunde gelegt wurde - wofür einiges spricht -, hätte der [X.] bei Verkauf zu diesem nur nominellen Einkaufspreis einen Gewinn erzieltund seinen eigenen Vorteil aus den [X.] nicht an seine Käuferweitergegeben. Auch insoweit muß daher erneut über die Sache verhandeltwerden.c) Die Schuldspruchänderungen erforderten die Aufhebung der insoweitverhängten [X.]. Dies und die teilweise Aufhebung [X.] ziehen die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.d) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt darüber hinaus zurAufhebung des Ausspruchs über den Verfall des Wertersatzes.4. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte festgestellt werden, daß Arzneimittel bei den Geschäftsvorgän-gen vor dem 11. September 1998 im Einzelhandel in den Verkehr gebrachtwurden, so daß dadurch der [X.]atbestand von § 95 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1[X.] a.F. erfüllt wäre, wäre § 2 StGB zu beachten.Grundsätzlich ist zwar das zur [X.] der [X.]at geltende Gesetz anzu[X.]-den, § 2 Abs. 1 StGB. Jedoch ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetzheranzuziehen, [X.]n das Gesetz, das bei Beendigung der [X.]at (§ 8 StGB,- 34 -Gribbohm in [X.] Auflage, § 2 [X.] 13) gilt, vor der Entscheidung geändertwurde. Auch die Umwandlung eines Straftatbestands in eine Ordnungswidrig-keit stellt eine solche mildere gesetzliche Beurteilung des Verstoßes dar([X.]St 12, 148, 154 f.; vgl. zur Frage des Vorliegens eines milderen Gesetzesgenerell: [X.]St 26, 167). Im gegebenen Fall hat der Gesetzgeber das bis ein-schließlich 10. September 1998 nach § 95 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 [X.] a.F.strafbare Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Einzel-handel in eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 [X.] umgewandelt,[X.]n das Verhalten nicht zugleich ein Handeltreiben darstellt.Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum keine konkretenFeststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Verkaufs-vorgängen treffen lassen, so daß alle Abgaben an einen [X.]ierzarzt als [X.] im rechtlichen Sinn zu verstehen wären, müßte das für jeden derbeiden [X.]abschnitte anzu[X.]dende Recht nach diesen Grundsätzen be-stimmt und der Angeklagte gegebenenfalls wegen tateinheitlicher Verstößebestraft werden (vgl. zu dieser Behandlung der Konkurrenzen: [X.], [X.].vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93).b) Hinsichtlich der in den Komplexen [X.] 2 und [X.] 9 a bis c jeweils neufestzusetzenden Einzelstrafe weist der Senat darauf hin, daß das [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) der Verhängung einer höheren als der bis-herigen [X.] nicht grundsätzlich entgegensteht. Vom [X.] als selbständig erachtete [X.]aten ([X.]atmehrheit) sind als solche mit den zu-gehörigen Einzelstrafen entfallen; sie sind jetzt mit anderen [X.]aten zur [X.]atein-heit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nur zur [X.]ateinheit [X.] [X.]aten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grund-- 35 -sätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur,daß die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der [X.] der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird.Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als die frühere ausfallen([X.], [X.]. vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02 m.w.[X.] Revision der [X.] Staatsanwaltschaft hat ihr auf die Sachrüge gestütztes [X.] der Revisionsbegründung beschränkt. Sie greift zwölf der Freisprüche unter[X.]. 1 (Abgabe von [X.]ierimpfstoffen im Komplex —Verkäufe an [X.]fi, denauch die Verurteilungen in den Fällen [X.] betrafen) und die Freisprüche unter[X.]. 3 (weitere Verkäufe an [X.]ierhalter) an. Außerdem [X.]det sie sich gegen [X.] über die [X.], insbesondere gegen die für die [X.] D. - Abgabevorgang [X.] 9b - und [X.]- Fall [X.] 10 - [X.], und die Gesamtfreiheitsstrafe, gegen die Strafaussetzung der [X.], gegen das Unterbleiben der Anordnung eines Be-rufsverbots und die Beschränkung des Wertersatzverfalles auf den Betrag von150.000 [X.] Das Rechtsmittel, das hinsichtlich des Komplexes "Verkäufe an [X.]" nicht wirksam auf die Freisprüche unter [X.]. 1 beschränkt werdenkonnte, erweist sich hinsichtlich eines [X.]eils der Freisprüche und darüber hin-aus auch hinsichtlich der Nichtanordnung eines Berufsverbotes sowie hinsicht-lich des Umfangs der Verfallsanordnung als begründet.- 36 -1. Im Komplex der Verkäufe an [X.], der sowohl die Verurteilungim Komplex [X.] als auch die Freisprüche im [X.]. 1 umfaßt, halten so-wohl die Verurteilungen als auch ein [X.]eil der Freisprüche rechtlicher Über-prüfung nicht stand.a) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, in zwölf der 29 [X.] aus [X.]. 1, für die die Kammer den Verkauf von [X.]ierimpfstoffen, diegemäß § 80 Nr. 1 [X.] nicht unter das [X.] fallen, festgestellthabe, habe der Angeklagte zumindest wegen einer Ordnungswidrigkeit nachden § 31, § 38 Abs. 2 Nr. 8a [X.]ierimpfstoffverordnung verurteilt werden müssen,ist die darin liegende Revisionsbeschränkung unwirksam. In Fällen, in [X.] [X.]atrichter die von ihm festgestellten Geschehnisse als mehrere rechtlichselbständige [X.]aten bewertet, obwohl bei richtiger rechtlicher Würdigung nureine [X.]at vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzel-ner dieser Geschehnisse beschränkt werden ([X.], [X.]. v. 17. Oktober 1995 -1 [X.]95).Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausschlie-ßen, daß hier bei richtiger rechtlicher Würdigung [X.]ateinheit für alle Verkaufs-vorgänge anzunehmen wäre, unabhängig davon, ob die Kammer verurteilt oderfreigesprochen hat. Soweit es um die Verurteilungen im [X.] geht, tra-gen die Feststellungen der Kammer die Würdigung als rechtlich selbständige[X.]aten nicht (vgl. oben, B [X.] 1. d). Im Zusammenhang mit den Freisprüchen im[X.]. 1 hat sie keine weitergehenden Feststellungen zu konkreten [X.]at-handlungen des Angeklagten getroffen. Es kann daher nicht ausgeschlossenwerden, daß insgesamt alle [X.] eine [X.]at im [X.]. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit im Wege der [X.] 37 -als beschränkt auf den Komplex —Verkauf an [X.]fi zu verstehen. [X.] danach die Verurteilungen unter [X.] und die Freisprüche unter [X.]. 1.b) Die Verurteilung des Angeklagten unter [X.] erweist sich aus denoben unter B [X.]1.) genannten Gründen als rechtsfehlerhaft.c) Die Freisprüche unter X[X.] 1 halten teilweise einer rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.aa) Ohne Rechtsfehler hat die Kammer den Angeklagten wegen der[X.] am 21. Januar 1998, am 3., 25. und 30 März 1998, [X.] Juli 1998, am 11. und 13. August 1998, am 16. September 1998, am 7. De-zember 1998 sowie am 9. und 24. November 1999 freigesprochen. An diesen[X.]agen wurden entweder freiverkäufliche Waren geliefert oder es ließ sich nichtmehr klären, was verkauft wurde. Ein Verstoß gegen arzneimittelrechtlicheVorschriften ließ sich daher nicht nachweisen.Zu Recht erfolgte wegen dieser [X.] ein [X.]eilfreispruch.Anklage und [X.] gingen von materiellrechtlich selbständigen[X.]aten aus. Der Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung nicht erwiesen.Da für die erschöpfende Erledigung des [X.] die durch den [X.] zugelassene Anklage maßgeblich ist, war ein [X.]eilfreispruchgeboten (vgl. nur [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91).bb) Soweit der Angeklagte wegen der Verkäufe am 29. Januar 1998, [X.] und 25. Februar 1998, am 4. und 27. März 1998, am 14., 21. und 23. [X.], am 20. Juli 1998, am 4. und 24. August 1998, am 21. September 1998,- 38 -am 6., 7. und 8. Oktober 1998, am 3. März und am 16. April 1999 sowieschließlich am 4. Mai 2000 freigesprochen wurde, erweisen sich die [X.] als rechtsfehlerhaft.(1) An diesen [X.]agen wurden entweder solche Impfstoffe weitergegeben,auf die das [X.] nach § 80 Nr. 1 [X.] keine An[X.]dung findet,oder bloß apothekenpflichtige Arzneimittel oder beides. Dieser Sachverhaltwird entgegen der Auffassung des [X.] von der zugelassenen [X.], die von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgeht, erfaßt. Gegen-stand der [X.]eilsfindung ist der in der Anklage bezeichnete, einheitliche ge-schichtliche Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen [X.], also die [X.]at im prozessualen Sinn, und zwar so, wie sie sich nachdem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, § 264 StPO. Deshalb führenÄnderungen im [X.]atsächlichen, die nicht zu einer Auswechslung des durch [X.] und [X.] konkretisierten geschichtlichen Sachverhaltesdurch einen neuen führen und die daher die Individualisierung des [X.] als ein bestimmtes, von anderen unterscheidbares historisches Ereignisnicht betreffen, nicht dazu, daß dieser in der Hauptverhandlung festgestellteSachverhalt nicht mehr von der Anklage erfaßt würde. Die so konkretisierte [X.]atunterliegt der Kognitionspflicht des Gerichtes in vollem Umfang ([X.]St 16,200).Um solche die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht be-rührende Änderungen handelte es sich bei dem Umstand, daß an genau be-zeichneten [X.]agen an [X.]anstatt verschreibungspflichtiger Arzneimittelbloß apothekenpflichtige oder solche [X.]ierimpfstoffe, die dem [X.] nach § 80 Nr. 1 [X.] nicht unterfallen, weitergegeben wurden. Die Be-- 39 -schreibung in der Anklage individualisiert einen bestimmten historischen [X.] nämlich den Abgabevorgang aus der Hausapotheke des Angeklagten an be-stimmten [X.]agen an einen bestimmten Käufer - hinreichend und unterscheidetihn dadurch von ähnlichen vergleichbaren Handlungen des Angeklagten. [X.] auf diese Konkretisierungsmerkmale kommt es daher im [X.] für die Individualisierung des angeklagten [X.] und seineUnterscheidung von anderen vergleichbaren nicht auf die Art der [X.] an. Der Umstand, daß nicht die von der Anklage benannten [X.], sondern andere Arzneimittel verkauft wurden, stellt sich hier ledig-lich als Konkretisierung des bereits auf andere Weise individualisierten [X.]) Die vom [X.] festgestellten und von der Anklage erfaßtenSachverhalte können den [X.]atbestand von Ordnungswidrigkeiten erfüllen.Soweit es um die Abgabe von bloß apothekenpflichtigen Arzneimittelngeht, kann der [X.]atbestand des § 97 Abs. 2 Nr. 10 [X.] je nach der [X.]atzeit so-wohl in der Fassung vom 19. Oktober 1994 als auch in der Fassung [X.] erfüllt sein. Dazu hat die Kammer bislang keine Feststel-lungen getroffen.Soweit es um die ausschließliche Abgabe von solchen [X.]ierimpfstoffengeht, auf die das [X.] nach § 80 Nr. 1 [X.] keine An[X.]dungfindet, macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, daß [X.] nach § 38 Abs. 2 Nr. 8a, § 31 [X.]ierimpfstoffverordnung, § 76 Abs. 2 Nr. 2[X.]ierseuchengesetz in Frage kommen. Anders als § 47 [X.] regelt § 31 [X.]ier-- 40 -impfstoffverordnung nämlich den Vertriebsweg lückenlos bis zum [X.]. Dabei bestimmt die Vorschrift für sämtliche Stationen des [X.], Großhändler, [X.]ierarzt, [X.]ierhalter - abschlie-ßend, an [X.] der Impfstoff weitergegeben werden darf. Gleichzeitig verbieteter Abgaben an andere Personengruppen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.]ierimpfstoff-verordnung dürfen Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Impfstoffean [X.]ierärzte nur zur An[X.]dung der von ihnen behandelten [X.]iere und zur nach§ 31 Abs. 3 Satz 2 [X.]ierimpfstoffverordnung - nur für bestimmte Fälle - erlaubtenWeitergabe an [X.]ierhalter abgeben. Daraus ergibt sich, daß die Abgabe durch[X.]ierärzte an andere [X.]ierärzte verboten ist. Auch hier würden durch einen von[X.]ierärzten betriebenen Handel die spezifischen Nachweisvorschriften [X.] und Pharmazeutische Unternehmer in § 31 Abs. 4 Satz 4 [X.]ier-impfstoff-Verordnung umgangen. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkterweist sich das aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Verbot der Impf-stoffweitergabe von [X.]ierarzt zu [X.]ierarzt auch als durch den Zweck der [X.] gedeckt, die die Verschleppung von [X.]ierseuchen verhüten sowie einenordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte An[X.]dung und die erforderli-che Qualität der Impfstoffe sichern soll, § 17d Abs. 6 [X.]ierseuchengesetz. [X.] die Abgabe von [X.]ierarzt zu [X.]ierarzt verboten ist und gegen die [X.] über den Vertriebsweg verstößt, stellt dieser Verstoß eine Ordnungswid-rigkeit nach § 38 Abs. 2 Nr. 8a [X.]ierimpfstoffverordnung dar.Die Ordnungswidrigkeiten wären nicht verjährt. Die Verjährungsfrist be-trägt drei Jahre, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Durchsuchungsbeschlüsse [X.] und 16. Januar 2001 (Strafakten [X.], [X.]. 244 und 308) haben die [X.] hinsichtlich aller [X.]aten wirksam unterbrochen. Bis zum [X.]eil erster- 41 -Instanz am 24. April 2002 ist keine Verjährung eingetreten. Seitdem ruht sie, §32 Abs. 2 OWiG. Freisprüche hätten daher nicht erfolgen dürfen.2. Die Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbotes ist nicht frei [X.].Die Kammer hat in die Gesamtwürdigung von [X.]at und [X.]äter zur Frageder Wiederholungsgefahr nicht alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt.Zwar hat die Kammer gesehen, daß ein Berufsverbot auch bei erstmaliger Ver-urteilung des [X.]äters in Frage kommt ([X.] NStZ 2002, 198), obwohl grund-sätzlich in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an die Annahmeweiterer Gefährlichkeit des [X.]äters zu stellen sind ([X.], [X.]. vom 6. April 2001- 2 [X.]; [X.] StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6). Sie hat jedoch ei-nerseits unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte die gezielt auf die Be-gehung der Straftaten eingerichtete Organisation seiner Praxis auch nach derDurchsuchung am 17. Januar 2001 nicht sofort geändert hat, so daß es am23.1.2001 zu einem weiteren Verkauf an einen [X.]ierhalter kommen konnte ([X.]9b). Außerdem hat sie eine berufsgerichtliche Vorahndung des [X.] den Jahren 1998 wegen zweier Verstöße gegen seine Berufspflichten nichtin ihre Erwägungen einbezogen. Es ist daher zu besorgen, daß die Kammerdem Umstand, daß der Angeklagte noch nicht wegen einschlägiger [X.]aten vor-geahndet ist, im Hinblick auf die weiteren besonderen Umstände des Falles -der [X.]atzeitraum erstreckt sich insbesondere über drei Jahre (Januar 1998 [X.] 2001) - zu großes Gewicht beimaß. Darüber hinaus hat die [X.] begründet, weswegen auch ein auf die selbständige Ausübung des [X.]ier-arztberufes beschränktes Berufsverbot nicht verhältnismäßig wäre ([X.] -Über die Anordnung eines Berufsverbots wird daher erneut zu entscheidensein.3. Die Verfallsanordnung ist nicht frei von [X.]) Die Anordnung war bereits deshalb aufzuheben, weil die Verurteilun-gen unter [X.]3. nicht bestehen bleiben konnten und sich ein [X.]eil der [X.] als rechtsfehlerhaft erwies.b) Darüber hinaus [X.]det sich die Staatsanwaltschaft zu Recht gegendie Annahme, sowohl die zwingende Härteregelung nach § 73c Abs. 1 S. 1StGB als auch die Regelung über die Ermessensentscheidung bei [X.] in § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alt. StGB ließen nur die Anordnung des [X.] über 150.000 +aa) Das [X.] stützt sich zur Begründung einer Härte nach § 73cAbs. 1 S. 1 StGB im wesentlichen darauf, daß es ungerecht wäre, die Auf[X.]-dungen des Angeklagten für die rechtswidrigen Arzneimittelgeschäfte nicht inAbzug zu bringen. Dieser Gesichtspunkt vermag die Annahme einer unbilligenHärte ebenso[X.]ig zu begründen wie die weiteren von der Kammer aufge-führten Gesichtspunkte.Zwar ist die An[X.]dung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster Li-nie Sache des [X.]atrichters ([X.], [X.]. vom 8. August 2001 - 1 [X.]). [X.] der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Um-stände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. [X.] Revision kann aber angegriffen werden, daß das [X.]atbestandsmerkmal —un-- 43 -billige [X.] selbst unzutreffend interpretiert wird, indem diese auf [X.] wird, die in diesem Rahmen nicht zum [X.]ragen kommen können ([X.],[X.]. v. 21. Oktober 1994 [X.] 2 StR 328/94, insoweit in [X.]St 40, 287 nicht ab-gedruckt).So liegt der Fall hier. Denn eine unbillige Härte i. S. von § 73c Abs. 1Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Brut-toprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, daß Auf[X.]dungen fürein rechtswidriges Geschäft - etwa der bezahlte Einkaufspreis, die aufge[X.]-dete Mehrwertsteuer und die betrieblichen Auf[X.]dungen wie Personalkosten -in den Verfallsbetrag fallen, obwohl sie den Gewinn mindern.Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine —unbillige [X.] i. S. von§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vor, [X.]n die Härte —ungerechtfi wäre und das—Übermaßverbotfi verletzen würde ([X.], [X.]. v. 11. April 1995 [X.] 1 StR 836/94;[X.], [X.]. v. 23. Februar 2000 - 3 StR 583/99). Das Übermaßverbot beziehtsich dabei auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ([X.], [X.]. vom21. August 2002 - 1 [X.]). Es geht also darum, ob die Auswirkungen [X.] im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeberdamit angestrebten Zweck stehen würden. Es müssen dabei besondere Um-stände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine au-ßerhalb des [X.] liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, diedem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nichtzugemutet werden kann ([X.] in [X.] Aufl. § 73c [X.] 7). Die mit dem[X.] in jedem Fall verbundene Folge, daß Auf[X.]dungen bei der Be-rechnung des [X.] gerade nicht berücksichtigt werden, führt [X.] zu der mit der Maßnahme bezweckten Präventionswirkung. Sie stellt [X.] 44 -als solche grundsätzlich keine unbillige Härte i. S. v. § 73c Abs. 1 S. 1 [X.]. Anders kann es etwa liegen, [X.]n der Betroffene durch die [X.] in seiner Existenz gefährdet würde ([X.] aaO). Denn dabei handelt essich um eine außerhalb des [X.] liegende außergewöhnliche Folge,die dem Betroffenen auch nicht zuzumuten ist.Aus § 73c Abs. 1 S. 2 StGB folgt darüber hinaus, daß die Entreicherungdes [X.]äters als solche keine Härte bildet, die zwingend zum Ausschluß [X.] führen muß. Denn § 73c Abs. 1 S. 2 StGB räumt dem [X.] für den Fall der Entreicherung ein Ermessen ein und erlaubt damit eineVerfallsanordnung in Höhe des Wertes des [X.] selbst dann, [X.]n des-sen Wert im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Dadurchwollte der Gesetzgeber klarstellen, daß der [X.] nicht allein deshalb unterdem Gesichtspunkt der unbilligen Härte vom Verfall absehen darf, weil dem[X.]äter kein Gewinn verblieben ist, da dieser sonst —gereizt würde, den [X.] nach der Erlangung auszugeben.fi (Prot. V/545, zitiert nach [X.], aaO [X.] 9). Auch aus der Regelung des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB wirddaher hergeleitet, daß Auf[X.]dungen und sonstige Rechnungsposten, die [X.] zwar mindern, nach dem [X.] aber nicht bei der Ermittlung [X.] verfallen zu erklärenden Vermögensvorteils berücksichtigt werden dürfen,keine besondere Härte i. S. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB bilden, sondern in den An-[X.]dungsbereich der [X.] des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB fallen([X.], aaO [X.] 5; [X.]röndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 73c [X.] 2).Die Berücksichtigung der Auf[X.]dungen des Angeklagten ist hier auchnicht ausnahmsweise deshalb erlaubt, weil er die von ihm erworbenen Medi-kamente, wie das [X.] meint, hätte erwerben dürfen und er die Auf[X.]-- 45 -dungen damit nicht bewußt für rechtswidrige Geschäfte einsetzte. Denn dabeiläßt das [X.] außer Acht, daß ein [X.]ierarzt nur in dem Umfang [X.]ierarz-neimittel kaufen darf, in dem er sie selbst zur Behandlung von [X.]ieren benötigt.Der Bezug darüber hinausgehender Mengen verschreibungspflichtiger [X.]ierarz-neimittel ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 2 [X.] strafbar.Soweit das [X.] die Umstände heranzieht, daß der [X.] einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sich ein Jahr in Untersu-chungshaft befand und seine [X.]ierarztpraxis nicht weiterführen kann, handelt essich nicht um Folgen der [X.]) Auch die Ermessensausübung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB istnicht rechtsfehlerfrei [X.]) Zwar geht die Kammer von einer Entreicherung aus.Wie der Gesetzeswortlaut, der auf den —Wert des [X.]fi abstellt,zeigt, kommt es für die Frage der Entreicherung weder darauf an, daß das [X.] selbst sich noch im Vermögen des [X.]äters befindet, noch darauf, ob [X.] die [X.]at Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener [X.] führte. Vielmehr braucht das noch vorhandene Vermögen keinen [X.] oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten haben, derentwegen [X.] angeordnet wird ([X.], [X.]. v. 5. April 2000 - 2 StR 500/99, [X.]. v. 8.August 2001 - 1 [X.]). Von Fällen abgesehen, in denen zweifelsfreifeststeht, daß ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mitden abgeurteilten Straftaten erworben wurde ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2002- 4 StR 233/02), ist für die Frage der Entreicherung entscheidend, ob ein Ver-- 46 -mögen vorhanden ist, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfall-betrag zurück bleibt. Dabei sind Vermögensgegenstände mit ihrem Nettowert,also dem Verkehrswert abzüglich etwaiger Belastungen zu berücksichtigen([X.], [X.]. v. 5. April 2000 - 2 StR 500/99).Die Kammer hat auch eine Vermögensaufstellung des Angeklagten nachVermögenswerten und diese belastenden Verbindlichkeiten mitgeteilt ([X.] -15). Danach wären sämtliche vorhandenen Vermögensgegenstände mitgleichwertigen Verbindlichkeiten belastet, so daß ein positiver Vermögenssaldofehlen würde.(2) Dabei hat die Kammer jedoch maßgebliche Umstände nicht berück-sichtigt.In die Berechnung der Bereicherung und die Abwägung einzubeziehensind neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] insbesondere die Gründe für den Wegfall der Bereicherung([X.]St 33, 37, 40; [X.] in [X.] Aufl. § 73c [X.] 12). Hier können [X.] die Auf[X.]dungen berücksichtigt werden, die mit dem Geschäft verbundenwaren und möglicherweise dazu führten, daß die [X.]at wirtschaftlich gesehen [X.] war (Lackner-Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 [X.] 4c, [X.],aaO [X.] 5). Berücksichtigt kann auch werden, ob der Verfallsbetroffene [X.] in einer Notlage für seinen Lebensunterhalt verbrauchte, was für eineAn[X.]dung der [X.] spräche, oder ob er die Mittel für Luxus-artikel oder zum Vergnügen verbrauchte ([X.] NJW 1982, 774), was als Argu-ment gegen ihre An[X.]dung herangezogen werden kann. Das Eingreifen der- 47 -Härtevorschrift wird auch dann nicht in Frage kommen, [X.]n der [X.] bewußt an Dritte weiter gab, um sie dem Verfall zu entziehen.Nach diesen Maßstäben durfte die Kammer unter dem [X.] wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zwar berücksichtigen, daßdie Untersuchungshaft erhebliche finanzielle Nachteile für ihn mit sich [X.] er seine [X.]ierarztpraxis nicht weiter betreiben kann. Sie durfte [X.] berücksichtigen, daß ein [X.]eil des Verkaufserlöses als Auf[X.]dungen zurErmöglichung des Geschäfts verbraucht wurde. Dabei hätte sie jedoch [X.] bedenken müssen, daß der Angeklagte von den [X.] ([X.]) erhalten hatte und er daher trotz seinerPreispolitik, bei der die tierärztlichen Leistungen im Arzneimittelpreis enthaltenwaren, —Gewinne zu [X.] ([X.]) vermochte und eine persönlicheEntnahme von monatlich 5.000 DM ([X.]) für ihn möglich war. Nach die-ser Feststellung hat es sich bei den Verkäufen gerade nicht um Verlustge-schäfte gehandelt, sondern das Vorgehen hat sich für den Angeklagten ge-lohnt.Die Kammer hätte aber unter den hier gegebenen Umständen insbeson-dere klären müssen, ob der Angeklagte bewußt [X.]eile seines Vermögens [X.] auf das Verfahren an Dritte weitergab und er sich damit bewußt entrei-cherte. Nach den Feststellungen der Kammer wurde den Eltern des Angeklag-ten am 24. Januar 2001, also sieben [X.]age nach der bei ihm [X.] und kurz vor seiner Verhaftung, eine Grundschuld über1.000.000 DM auf das Grundstück des Angeklagten in [X.] eingetragen,das inzwischen seinen einzigen Vermögenswert darstellt. Welche Gegenlei-stung der Angeklagte dafür erhielt, hat das [X.] nicht [X.] am 24. Januar 2001 verkaufte der Angeklagte seinen verbliebenenMiteigentumsanteil von 2/3 an dem Grundstück in [X.], auf dem [X.]die früher gemeinsam mit ihm betriebene [X.]ierarztpraxis unterhielt, an seineMutter. Den Wert des Miteigentumanteils teilt das [X.] nicht mit. [X.] betrug 350.000 DM ([X.]). Für seinen ursprünglichen Anteilvon 1/3 an dem verkauften Grundstück hatte der Angeklagte nach den Fest-stellungen der Kammer im Jahre 1996 von [X.]dagegen 900.000 [X.] ([X.]). Das legt nahe, daß der Angeklagte den 2/3-Anteil an [X.] wesentlich unter Wert an seine Mutter veräußerte. Es drängt sichdaher auf, daß er wesentliche [X.]eile seines Vermögens im Hinblick auf [X.] auf seine Eltern übertrug. Dazu hätten Feststellungen getroffen wer-den müssen.Um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abschätzen zukönnen, hätte auch geklärt werden müssen, warum der Pachtzins für die vondem Angeklagten verpachtete Praxis über immerhin 7.158 t-punkt der Entscheidung gestundet war. Lag der Grund in wirtschaftlichenSchwierigkeiten der Pächter und war davon auszugehen, daß sie nicht würdenbehoben werden können, wäre die wirtschaftliche Situation des [X.] erheblich beeinträchtigt worden. War dagegen zu erwarten, daß [X.] nach Ende der Stundungsvereinbarung wieder aufgenommen [X.]n, würde er über regelmäßige Einkünfte verfügen. Das könnte [X.] Hinblick darauf, daß hinsichtlich des [X.] Ratenzahlung gewährtwerden kann, § 73c Abs. 2 StGB, Bedeutung haben.- 49 -[X.] Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Insbesondere weisenweder die Beweiswürdigung der Kammer hinsichtlich der Freisprüche im Kom-plex [X.]. 3 noch die Strafzumessung Rechtsfehler auf.I[X.] Die festgestellten Rechtsfehler haben folgende Konsequenzen:1. Im Komplex Verkäufe an [X.] waren die Freisprüche im ausder [X.]eilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Eine abschließende Ent-scheidung des [X.] war nicht möglich. Für die neue [X.] vorsorglich auf § 21 Abs. 1 OWiG hingewiesen.Darauf, daß das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich derVerurteilungen im Komplex [X.] auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301StPO), kommt es nicht an, da der Schuldspruch schon auf die Revision [X.] aufzuheben war ([X.] VRS 50, 369, [X.]. § 301 [X.] 3, [X.] in [X.] § 301 [X.] 9).2. Aufgrund der Aufhebung eines [X.]eils der Freisprüche war die Gesamt-freiheitsstrafe [X.] 50 -3. Die Aussprüche über den Verfall des Wertersatzes und das Unter-bleiben der Anordnung eines Berufsverbots waren aufzuheben.[X.]Wahl [X.] Kolz Frau [X.]in am[X.] Elfist infolge Urlaubs an [X.] gehindert [X.]

Meta

1 StR 453/02

03.07.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. 1 StR 453/02 (REWIS RS 2003, 2487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2487

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