Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 365/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3291

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
22. August 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt
wird,
dass der [X.] im Fall II.1 der Urteilsgründe des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit [X.] schuldig ist.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.]
hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und [X.] von kinderpornographischen Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
in
dem aus der 1
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Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg;
im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des [X.] veranlasste der heute 31-jährige und nicht vorbestrafte Angeklagte von Oktober 2010 bis Au-gust
2012 die
am 1.
April 2008 geborene
Nebenklägerin dazu, in einem Fall Onanierbewegungen an seinem erigierten Glied vorzunehmen, wobei er die Handlungen mit der Videokamera aufzeichnete (Fall II.1),
und
in einem wei-teren Fall
an ihm den Oralverkehr auszuüben (Fall II.2). Außerdem
führte er an dem Mädchen den Analverkehr durch ([X.]). In drei weiteren Fällen (Fälle II.4 bis II.6) lud der Angeklagte kinderpornographische Bilddateien aus dem [X.] herunter und speicherte sie auf seinem Laptop.

2. Die Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt; der Schuldspruch
war jedoch
dahingehend zu berichti-gen, dass der Angeklagte
im Fall II.1 der Urteilsgründe auch wegen [X.] kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB schuldig
ist (vgl.
[X.], Beschluss vom 17. Dezember 1997

3 StR 567/97, [X.]St 43, 366; [X.] in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 34). Einer
Ergänzung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zum Nachteil des Angeklagten steht
das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs.
2 StPO nicht entgegen (vgl. Kuckein
in KK StPO, 6. Aufl., § 358 Rn. 18; [X.], Urteil vom 10.
April 1990

1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 8
f. mwN).
§
265 StPO ist durch die Schuldspruchänderung
nicht verletzt; es ist nicht ersichtlich, wie sich der zu den Tatvorwürfen schweigende,
in diesem Fall durch Inaugen-scheinnahme des [X.] überführte Angeklagte anders hätte verteidigen können.

3. Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat sich mit der Frage der Schuld-fähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und eine etwaige erheb-liche Verminderung der Schuldfähigkeit (§
21 StGB) gänzlich unerörtert ge-2
3
4
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4
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lassen. Hierzu hätte es sich aber angesichts des in den Taten hervorgetrete-nen Sexualverhaltens des Angeklagten,

noch im Kleinkindalter befindlichen Nebenklägerin ([X.], 15),
der Äuße-rungen gegenüber der Zeugin K.

(UA S.
18)
und des
Auffindens
von Unterwäsche der Nebenklägerin und ihrer Mutter in seinem Auto und in [X.] (UA S.
14, 18) gedrängt sehen müssen.
Bei dieser Sachlage bedurfte es zum Ausschluss schuldrelevanter pädophiler Neigungen des [X.]n sachverständiger Beratung (vgl. zur Pädophilie als schwerer
ande-rer
seelischer
Abartigkeit: [X.], Urteil vom 6.
Januar 1998

5
StR 582/97 und Beschluss vom 10.
Oktober 2000

1
StR 420/00, [X.]R StGB §
21 Seelische Abartigkeit
33 und
37).

4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgen-ausspruchs, da nicht einmal ganz sicher ausgeschlossen werden kann, dass bei Annahme einer gesicherten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gar die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-haus in Betracht kommen könnte. Den Schuldspruch lässt indes die unter-bliebene Schuldfähigkeitsbeurteilung unberührt, weil
eine vollständige Auf-hebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

5

Meta

5 StR 365/13

22.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 365/13 (REWIS RS 2013, 3291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3291

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