Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 5 StR 236/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2423

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in dem [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung derweiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzu-legen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der [X.] zu beachten sein.[X.] GerhardtRaum Schaal

Meta

5 StR 236/03

09.07.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 5 StR 236/03 (REWIS RS 2003, 2423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2423

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