Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in dem [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung derweiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzu-legen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der [X.] zu beachten sein.[X.] GerhardtRaum Schaal
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 5 StR 236/03 (REWIS RS 2003, 2423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2423
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.