Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. X ZR 160/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3298

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 160/99Verkündet am:7. März 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. März 2001 durch [X.], die [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 28. Juli 1999 verkün-dete [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewie-sen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca.60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie ver-kaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlich-keiten angepaßte Installation in dem Stall des [X.].- 3 -In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des [X.] anEuterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die [X.] die neue Anlage [X.] installiert habe. Mit seiner Zahlungs-klage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:Entgangenes Entgelt für nichtverkehrsfähige Milch ([X.] für [X.] für getrennte Tierhaltung13.700,-- [X.]/Schlachtkosten4.132,83 DM.Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen;das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] zu-rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehrenin dem genannten Umfange weiter.Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Entscheidungsgründe:- 4 -Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhe-bung des [X.]eils des [X.]s und zur Zurückverweisung der Sa-che.1. [X.] hat Feststellungen zum Grund des geltend ge-machten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behauptetenSchlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen [X.] der [X.]en nicht getroffen. Für die revisionsrechtlicheBeurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der [X.] - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der [X.] zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmä-ßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Eu-terentzündungen bei [X.] Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habewegen eines erhöhten [X.] nicht verkauft werden können. Mangels ge-genteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfungzugrunde zu legen.Die weitere Behauptung des [X.], er habe aus dem [X.] gezahlten Milchgeld in der [X.] von [X.] bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hatdas Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht dietatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit [X.] nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der [X.] dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen [X.] Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher [X.] -stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produziertenMilchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktionhochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, diein diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei [X.] und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete [X.] die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nurunzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zu-grunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede auf-gewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des [X.] ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung [X.] vom 28. November 1995 sei außerdem für das Be-rufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche [X.] krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision [X.] an die Substantiierungslast des [X.]. Nach ständi-ger Rechtsprechung genügt eine [X.] ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsa-chen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das gel-tend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. [X.], [X.]. v.16.03.1998 - [X.], [X.], 956, 957; [X.].[X.]. v. 23.04.1991- [X.], NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erhebli-chen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinenscheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten [X.] Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich [X.] der [X.] zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an.Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die [X.], die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen ([X.], [X.]. [X.] -16.03.1998 - [X.], [X.], 956, 957; [X.].[X.]. v. 29.09.1992- X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die [X.]selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist unddiese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden er-scheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende möglicheSchlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Über-zeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolgegewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden [X.] betreffenden [X.]raums den durch den Landeskontrollverband an [X.] gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angabensind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeithin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehenkonnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich [X.] Milchproduktion auf dem Hof des [X.] der einmal im Monat durch-geführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband ent-spricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichenUnterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem [X.] deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. [X.] verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringendes [X.] in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikanteVeränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der [X.], am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, [X.] weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund- 7 -waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Mes-sung gezogene Schluß des [X.], auf seinem Hof seien tatsächlich die vonihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, istdeshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlos-sen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Um-stände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Men-ge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion deran die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messungpro Monat geschlossenen Gesamtmenge.Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heutenoch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, istdemgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit desklägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden [X.], ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der [X.] geltend gemachten [X.] beweisen läßt. Der Kläger hat sich vordem [X.] nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens inHöhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen [X.]-raums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch [X.] dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht [X.] substantiiert erachtete, sich auf [X.] stützende Methode [X.] der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichendgenau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn [X.] grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im [X.] und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt ([X.],[X.]. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nichtersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder [X.] 8 -reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand [X.] einem Monat vorgenommene [X.] tatsächlich [X.] auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichtetenTeils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbei-teten Grundsatz (z.B. [X.], [X.]. v. 28.02.1996 - [X.], NJW-RR 1996,1077 m.w.[X.]), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und [X.] nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seinerAnsicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilungseines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzu-nehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähigerMilchproduktion auf dem Hof des [X.] geführt hat, wäre jedenfalls zu [X.], ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und auf-grund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnah-meausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch einMindestschaden des [X.] hier nicht ergibt.3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Ur-teils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habeschlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch die-sen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Beru-fung des [X.] abgewiesen.a) [X.] hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vor-trag des [X.] erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-- 9 -haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien.Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. [X.] hat [X.] gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzan-spruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden [X.] die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu erset-zen, die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenenVertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nurausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt(st. Rspr., z.B. [X.], [X.]. v. 18.12.1997 - [X.], [X.]R VOB/B § 6 Nr. 6- Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaf-fung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegentei-liger Feststellung davon auszugehen ist, daß durch eine vertraglicheSchlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, be-durfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kostenihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge derSchlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und derenverminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachtenlassen und sich 38 [X.] beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kanndie vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtungallerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch [X.] betreffen (vgl. [X.].[X.]. v. 14.11.2000 - [X.], [X.]. S. 16, [X.] vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung [X.] im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die [X.] [X.], den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.b) [X.] hat überdies darauf abgestellt, daß die vorge-legte Bescheinigung der [X.] [X.] nicht 38, sondern nur28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere aus-weise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die [X.] betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls [X.] wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebensomöglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die [X.] Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.4. [X.] hat die im Hinblick auf die geltend gemachteNotwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- [X.] als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt,weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenenGewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil [X.] nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei vonRechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des [X.] ist verfehlt,weil er dem Begehren des [X.] nicht Rechnung trägt.Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung fürgetrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen [X.] Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch [X.] abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen [X.] -die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertra-ges der [X.]en nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiligerBehauptung des [X.] davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst er-bracht hat.Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur [X.], wenn der hierfür getätigte Aufwand an [X.] und Mühewaltung ohne dassie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wä-re. Arbeits- und [X.]aufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als [X.] angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für diegetätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft be-messender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt ([X.], [X.]. v.24.11.1995 - [X.], [X.], 281, 283 m.w.[X.]). Diese Möglichkeit hatder [X.] zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die [X.] eines Unternehmers geht ([X.]Z 54, 45 b, 51; vgl. auch [X.], [X.].v. 31.03.1992 - [X.], NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber [X.], in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. [X.] Fall sind [X.] zu beurteilen, die von der Per-son des [X.] als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig,also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von [X.] erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohnvergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend [X.] einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Fest-stellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.- 12 -5. [X.] hat schließlich die vom Kläger [X.] für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbe-ner Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte [X.] von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. [X.] hat durch entsprechende Auflistung die transportierten [X.] dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung ge-be, bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. [X.] hatnicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu [X.], über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 [X.] worden sein sollen, wegen deren Beförderung [X.] wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung undder Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben wer-den müssen; die Höhe des [X.] hätte bei entsprechendem Bewei-sergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch [X.] nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. [X.] nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten aneinen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einenMarktwert haben kann.[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 160/99

07.03.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. X ZR 160/99 (REWIS RS 2001, 3298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3298

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