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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 212/06
vom 9. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] beschlossen: Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 735.058,27 • festgesetzt. Gründe: Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegen-standswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 • festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 •. 1 Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend ge-machte Forderung mit 1.720.610,10 • (2.300.813,47 • abzüglich 575.203,37 • und abzüglich weiterer 5.000 •) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 [X.] ledig-lich 34.412,20 •. 2 Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 • zu berück-sichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 [X.], [X.], 211, unter [X.]). 3 - 3 - [X.], mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 • begehrt hat, erhöht den Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. [X.]Z 38, 237, 238). Das gilt jedoch nur, soweit der Wert des [X.] anders als hier [X.] den Wert des Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier we-gen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle Wert von 580.203,37 • zu berücksichtigen. 4 [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2002 - 26 O 518/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
09.12.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. VIII ZR 212/06 (REWIS RS 2008, 343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 343
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