Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 61/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8203

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2012
beschlossen:

Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin
vom 3. November 2011
wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlich-rechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.

[X.] Raum Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 61/12

14.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 61/12 (REWIS RS 2012, 8203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8203

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