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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2012
beschlossen:
Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin
vom 3. November 2011
wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlich-rechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.
[X.] Raum Brause
Schneider Bellay
Meta
14.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 61/12 (REWIS RS 2012, 8203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8203
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