Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. VIII ZR 88/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 87

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. Dezember 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 75 h Abs. 1 a) § 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen [X.] anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des [X.] betraut ist. b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem [X.] abgeschlossenen Ge-schäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des [X.], ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, [X.] ist. c) Unverzüglich i.S.d. § 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb [X.] angemessenen [X.] - im Regelfall zwei Wochen - dem [X.] zu-geht. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.] - [X.]

LG Dessau - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2005 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt von der [X.] die Zahlung des Kaufpreises für 20 Chemieschutzanzüge und acht Lungenautomaten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 Am 23. Juli 2003 kam es auf dem Betriebsgelände der Streithelferin der [X.] in [X.] zu einem Unfall, bei dem eine größere Menge Flusssäure austrat. Zur Beseitigung der Säure wurden verschiedene Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft [X.] eingesetzt; die Arbeiten zogen sich bis zum 24. Juli 2003 hin. Am Nachmittag dieses Tages wandte sich die Streithelferin mit der Bitte um Beratung an die Beklagte, die im [X.]

ein Entsorgungszentrum betreibt. Daraufhin nahm deren damaliger Mitarbeiter [X.], dem bei der [X.] die Erstellung von Angeboten, die [X.] - 3 - rierung von Aufträgen und die Betreuung von Kunden [X.] auch im Außendienst [X.] oblag, an einer Einsatzbesprechung auf dem Betriebsgelände der Streithelferin teil. Anschließend fand eine weitere Besprechung statt, bei der außer [X.]

auch die Betriebsleiterin des Betriebsteils der [X.] im [X.]

, [X.]
, der Schichtleiter der Streithelferin und der zustän-dige Abschnittsleiter der Freiwilligen Feuerwehren [X.]

anwesend [X.] und bei der die Art und Weise des weiteren Vorgehens sowie die Mitwir-kung der [X.] bei der Beseitigung der Unfallfolgen erörtert wurden. Auf Grund dieser Besprechung erteilte [X.]

dem Kläger, der in [X.]einen Handel mit Gegenständen des Industrie- und [X.] betreibt, [X.] der [X.] telefonisch von der Unfallstelle aus den Auftrag zur Liefe-rung von 20 Chemieschutzanzügen und acht Lungenautomaten. Die Lieferung wurde vom Kläger noch am Nachmittag des 24. Juli 2003 ausgeführt. Den [X.], auf dem die Beklagte als Auftraggeber genannt ist, unterzeichnete [X.] einige Tage später. Unter dem 29. Juli 2003 stellte der Kläger der [X.] eine Rechnung über insgesamt 68.058,36 •; davon entfielen auf die Schutzanzüge jeweils 2.880,- •, auf sechs Lungenautomaten je 125,10 • und auf zwei [X.] je 160,20 • zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 29. August 2003 sandte die Beklagte die Rechnung an den Kläger mit dem Hinweis zurück, nach Rücksprache mit dem [X.] und der Feuerwehr habe es [X.] über die vom Kläger erbrachte Leistung gegeben. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Rechnung an die Feuerwehr als Leistungsempfänger zu stellen. Daraufhin hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des genannten Betrages er-hoben. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich des Kaufpreises für die Schutzanzüge (66.816,- • einschließlich Mehrwertsteuer) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] 3 - 4 - zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des [X.] die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.242,36 • [X.] des Kaufpreises für die Lungenautomaten [X.] ver-urteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Streithelferin der [X.] hat sich lediglich in den Tatsacheninstanzen am Verfahren betei-ligt. Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, im Wesentlichen ausgeführt: 4 Nach der Beweiswürdigung des [X.]s, gegen die keine Bedenken bestünden, sei davon auszugehen, dass der Zeuge [X.] namens der [X.] den Kaufvertrag über die Schutzanzüge und Lungenautomaten mit dem Kläger abgeschlossen habe. Zwar sei der Zeuge nur mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften betraut gewesen; [X.] habe er nicht [X.]. Die Beklagte habe das zunächst unwirksame Geschäft aber gemäß § 75 h HGB stillschweigend genehmigt. Dessen Voraussetzungen habe das [X.] nicht verkannt; der Aufgabenbereich des Zeugen [X.] die Akquisition von Neukunden und die Betreuung von Stammkunden [X.] habe die Vorbereitung und Ermöglichung des Abschlusses von Geschäften, mithin deren Vermittlung umfasst. [X.]

sei auch mit der Vermittlung solcher Geschäfte betraut gewesen, wie er sie am 24. Juli 2003 im Namen der [X.] abgeschlossen habe. Die Bestellung von Schutzkleidung sei Teil des [X.] gewesen, den die Streithelferin der [X.] erteilt habe. Der Zeuge sei, wie 5 - 5 - nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, auch außerhalb des [X.] tätig gewesen. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Vermittlungstätigkeit des [X.] ausschließlich außerhalb des [X.] abspiele; das Wort "nur" in § 75 h Abs. 1 HGB diene lediglich der [X.] der Befugnis des [X.] zur Vermittlung von derjenigen zum Abschluss eines Geschäfts. Schließlich sei die Beklagte spätestens durch die Rechnung des [X.] über den wesentlichen Inhalt des Geschäfts [X.] Lie-ferumfang, Ort und Zeit der Lieferung, Lieferschein und Preis [X.] informiert [X.]. Das Geschäft gelte als genehmigt, da die Beklagte es nicht unverzüglich nach der Benachrichtigung abgelehnt habe. Dabei sei dem Unternehmer eine angemessene [X.] einzuräumen, deren Dauer sich nach den Um-ständen des Einzelfalles bestimme und deren Obergrenze bei zwei Wochen anzusetzen sei. Diese Frist habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29. Au-gust 2003, mit dem sie die Bezahlung verweigert habe, nicht eingehalten. Soweit das [X.] auf Grund seiner Beweisaufnahme zu dem Er-gebnis gelangt sei, dass der Kläger die bestellten 20 Schutzanzüge und acht Lungenautomaten geliefert und absprachegemäß direkt an die Feuerwehrleute übergeben habe, sei dies nicht zu beanstanden. Etwaige Mängel habe die [X.] nicht rechtzeitig gerügt (§ 377 HGB). Den Preis für die Schutzanzüge, der vor der Lieferung nur mit "ca. 3.000,- • pro Stück" vereinbart worden sei, habe der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB auf 2.880,- • netto festsetzen können. Gleiches gelte für die acht Lungenautoma-ten, für die dem Kläger entgegen der Auffassung des [X.]s ein Kauf-preis von insgesamt 1.242,36 • brutto zustehe. 6 - 6 - I[X.] 7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in vollem [X.] stand. Die Vorinstanzen haben zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Beklagte zur Bezahlung des geltend gemachten Kauf-preises verpflichtet ist, weil die Voraussetzungen des § 75 h Abs. 1 HGB erfüllt sind und dem Anspruch des [X.] auch im Übrigen keine rechtlichen [X.] entgegenstehen. Dass der Zeuge [X.]

den Auftrag an den Kläger im Namen der [X.] vergeben hat, wird von der Revision ausdrücklich hingenommen. Der Zeuge [X.] hat den Kaufvertrag zwar geschlossen, ohne von der [X.]n hierzu bevollmächtigt zu sein. Der Vertrag ist aber wirksam geworden (§§ 182, 184 BGB). 8 Nach § 75 h Abs. 1 HGB gilt ein Geschäft, das ein [X.], der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des [X.] betraut ist, im Namen des [X.] abgeschlossen hat, als vom [X.] ge-nehmigt, wenn dieser dem [X.] gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem [X.] oder dem [X.] über den Abschluss und wesentlichen Inhalt des Geschäfts benachrichtigt worden ist; Voraussetzung für die Annahme der stillschweigenden Genehmigung ist weiter, dass dem [X.] der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt war. 9 1. Nach Auffassung der Revision ist die Anwendung des § 75 h Abs. 1 HGB im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur solche [X.] mit Vermittlungsauftrag betreffe, die ausschließ-lich im Außendienst tätig seien. Dies trifft nicht zu. Die Bestimmung gilt auch für [X.], die nur teilweise im Außendienst tätig werden, daneben aber [X.] wie der Zeuge [X.]

[X.] auch im Innendienst eingesetzt sind. Die 10 - 7 - Frage ist allerdings im Schrifttum weitgehend ungeklärt und [X.] vom vorliegenden Berufungsurteil abgesehen [X.] bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortet. 11 In der Literatur wird nur vereinzelt ([X.] in [X.], 6. Aufl., § 75 h Rdnr. 5) ausdrücklich die Ansicht vertreten, § 75 h Abs. 1 HGB gelte lediglich für solche [X.], die ausschließlich im Außendienst tätig seien. Im Übrigen wird ohne nähere Differenzierung nach dem Aufgabenbereich des [X.] im Innen- oder Außendienst [X.] wörtlich oder sinngemäß [X.] darauf hingewiesen, dass die Vorschrift auf [X.] anzuwenden sei, die (nur) mit der Vermittlung von Geschäften im Außendienst betraut seien (so z.B. [X.]/[X.], HGB, 31. Aufl., § 75 h Rdnr. 1; [X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 75 h Anm. 1; [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, § 75 h Rdnr. 3 und § 75 g Rdnr. 5; [X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 75 h Rdnr. 3; HK-HGB/Ruß, 6. Aufl., § 75 h Rdnr. 1; MünchKommHGB/v. [X.], 2. Aufl., § 75 h Rdnr. 3; Röhricht/[X.] von Westphalen/Wagner, HGB, 2. Aufl., § 75 h Rdnr. 1; [X.]/Konzen/[X.], HGB, 4. Aufl., § 75 h Rdnr. 3). Der Senat legt § 75 h Abs. 1 HGB dahin aus, dass er auch auf einen [X.] anzuwenden ist, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des [X.] betraut ist, soweit er im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit gehandelt hat. a) Der Wortlaut des § 75 h Abs. 1 HGB ist insoweit, anders als die Revi-sion meint, nicht eindeutig. Er lässt beide Auslegungen zu, ohne dass eine der beiden Möglichkeiten näher liegt als die andere. Sowohl bei dem weiteren als auch bei dem engeren Verständnis der Vorschrift ergibt sie sprachlich und sachlich einen Sinn. 12 - 8 - b) Für die Auslegung, dass sich das Wort "nur" allein auf die unmittelbar anschließende Wendung "mit der Vermittlung" bezieht, die Bestimmung mithin auch [X.] betrifft, die sowohl im Innen- als auch im Außendienst beschäftigt sind, sprechen jedoch zum einen die systematische Stellung der Norm und insbesondere ihr Sinn und Zweck. 13 14 § 75 h Abs. 1 HGB grenzt den Fall einer Kompetenzüberschreitung des Vermittlungsgehilfen von derjenigen eines Abschlussgehilfen (Abs. 2) ab; da die Vermittlungsbefugnis ein Weniger gegenüber der [X.] wenn auch eingeschränk-ten [X.] [X.] darstellt, lag es für den Gesetzgeber nahe, dieses Weniger durch das Wort "nur" zu betonen. Das erklärt entgegen der Ansicht der Revision auch, weshalb in Abs. 2 eine ähnliche Einschränkung fehlt. Überdies findet sich die Formulierung "nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut" ebenso in der Bestimmung des § 91 a Abs. 1 HGB, der eine mit § 75 h Abs. 1 HGB nahezu identische Regelung für den Handelsvertreter ohne Abschluss-vollmacht enthält; dass dort die Worte "außerhalb des Betriebes des [X.]" fehlen, beruht auf dem Umstand, dass der Handelsvertreter nach der Legaldefi-nition des § 84 Abs. 1 HGB ohnehin als selbständiger Gewerbetreibender nur außerhalb des Betriebes des von ihm vertretenen Unternehmers tätig ist. Sinn und Zweck des § 75 h Abs. 1 HGB erlauben es entgegen der [X.] der Revision nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den [X.] im Außendienst tätigen [X.] zu beschränken. Die Be-stimmung begründet in Abweichung von dem Grundsatz des § 177 BGB, wo-nach die Wirksamkeit eines von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlosse-nen Geschäfts von der Genehmigung des Vertretenen abhängt, einen besonde-ren handelsrechtlichen Vertrauenstatbestand. Aus dem Gesichtspunkt des [X.] soll der Dritte, der mit dem [X.] ohne Vertre-tungsmacht einen Vertrag abgeschlossen hat, darauf vertrauen dürfen, dass 15 - 9 - der Vertrag als genehmigt gilt, wenn der [X.] nach Benachrichtigung über den Vertragsschluss das Geschäft nicht unverzüglich ablehnt ([X.]/[X.], aaO Rdnr. 2; ähnlich [X.]/Boujong/[X.]/ [X.], aaO Rdnr. 1). Bei derartigen, außerhalb des Betriebes des [X.] des [X.] zustande gekommenen Vertragsabschlüssen besteht für den [X.] ein gesteigertes Schutzbedürfnis, weil die Fiktion der Vollmacht des Angestellten im Innendienst (§ 56 HGB) hier nicht eingreift und überdies der Dritte keine wirksame Möglichkeit zur Überprüfung der Befugnisse des [X.] hat. [X.] die Auffassung der Revision zu, so würde der vom Gesetz gewollte Vertrauensschutz in all den Fällen leer laufen, in denen der [X.] nicht ausschließlich im Außendienst, sondern daneben oder sogar in erster Linie im Innendienst eingesetzt ist. Ob das eine oder das andere der Fall ist, kann der Dritte ohne Kenntnis des Aufgabenbereiches des Hand-lungsgehilfen nicht erkennen. Durch die Genehmigungsfiktion des § 75 h Abs. 1 HGB auch bei [X.] von nicht ausschließlich im Außendienst tätigen Hand-lungsgehilfen werden die Rechte des [X.] nicht unangemessen beein-trächtigt. Wie er den Aufgabenbereich seiner Angestellten organisiert, bleibt ihm überlassen. Überträgt er einem Angestellten neben einer Tätigkeit im [X.] auch eine Vermittlungstätigkeit im Außendienst, so besteht kein Anlass, ihn bei den Folgen einer Kompetenzüberschreitung des Angestellten, der im Außendienst tätig wird, besser zu stellen als dann, wenn er einen Mitarbeiter ausschließlich mit einer Außendiensttätigkeit betraut hat. 16 2. Ohne Erfolg rügt die Revision überdies, der Anwendung des § 75 h Abs. 1 HGB stehe im vorliegenden Fall die Art des Geschäftes entgegen, das der Zeuge [X.]

im Namen der [X.] mit dem Kläger [X.] hat. Zwar gilt der hier zu erörternde besondere handelsrechtliche [X.] - 10 - ensschutz nur für solche von dem [X.] oder Handelsvertreter abgeschlossenen Geschäfte, die der Betrieb des Gewerbes seines [X.] gewöhnlich mit sich bringt; insofern sind die Regelungen der §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 91 Abs. 1 HGB Ausdruck eines allgemeinen, das Handelsrecht be-herrschenden Grundsatzes, der sich auch auf die Genehmigungsfiktion der §§ 75 h Abs. 1, 91 a Abs. 1 HGB erstreckt (vgl. z.B. MünchKommHGB/ [X.] aaO, § 91 a Rdnr. 7; [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO, § 91 a Rdnr. 5). Demzufolge umfasst dieser Vertrauensschutz nicht solche Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko für den betreffenden Betrieb [X.] sind (MünchKommHGB/[X.] aaO). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte betreibt im [X.]

ein Entsorgungszentrum. Schon deshalb liegt es nahe, dass sie nicht nur routinemäßige Entsorgungs-maßnahmen für die ortsansässige Chemieindustrie durchführt, sondern auch bei Unfällen mit chemischen Substanzen tätig wird. Dass die Mitwirkung ihres Angestellten [X.] bei dem Schadensereignis vom 23./24. Juli 2003 für ihren Betriebsteil im [X.]

eine außergewöhnliche Maßnahme darstellte, hat sie nicht geltend gemacht. Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte verfüge selbst nicht über Schutzanzüge und verleihe diese auch nicht an ihre Kunden, spricht dieser Umstand gerade dafür, dass sie für die Durchführung schwieriger Entsorgungsmaßnahmen im Bedarfsfall solche Schutzanzüge bei einem [X.] erwerben muss. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge [X.]

bereits früher für die Beklagte solche Schutzanzüge, wenn auch in geringerer Stückzahl, gekauft. Im Übrigen ergeben sich aus den tatrichterlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für die Annahme der Revision, der vom Zeugen [X.]

mit dem Kläger ab-geschlossene Kaufvertrag sei nach seinem Umfang für den Betriebsteil [X.]

der [X.] außergewöhnlich gewesen. 18 - 11 - 3. Vergeblich rügt die Revision des Weiteren, für eine Anwendung des § 75 h Abs. 1 HGB fehle es an der Voraussetzung, dass die Beklagte über den Abschluss und den wesentlichen Inhalt des Vertrages informiert worden sei. 19 20 Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam sein kann. Dazu gehören namentlich eine hinreichend deutliche Beschreibung von Leistung und Gegenleistung, im [X.] darüber hinaus bei Kaufverträgen auch Zeitpunkt und Ort der Lieferung [X.] etwaige besondere Abreden über Gewährleistung und Qualitätsanforderun-gen; einer besonderen Form bedarf die Benachrichtigung nicht (vgl. MünchKommHGB/[X.] aaO § 75 h Rdnr. 6; [X.]/Boujong/ [X.]/[X.] aaO, § 75 h Rdnr. 8; [X.]/[X.] aaO, § 91 a Rdnr. 6). [X.] Informationen hat der Kläger der [X.] durch die Übersendung seiner Rechnung vom 29. Juli 2003 vermittelt. Durch die einleitenden Worte "Wir dan-ken Ihnen für Ihren Auftrag", die Bezugnahme auf den Lieferschein vom 24. Juli 2003 und den Hinweis auf den "[X.]

" war für die Beklagte, die sich insoweit das Wissen ihrer Betriebsleiterin [X.] zurechnen lassen muss, klar, dass der der Rechnung zugrunde liegende Kaufvertrag am 24. Juli 2003 durch ihren Mitarbeiter [X.]

im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 23./24. Juli 2003 abgeschlossen worden war. Anzahl und Art der Schutz-anzüge, des Zubehörs und der Lungenautomaten waren im Einzelnen angege-ben; außerdem enthielt die Rechnung den jeweiligen Einzelpreis und den Ge-samtpreis der Artikel sowie die Zahlungsbedingungen. 4. Die Beklagte hat sich nicht unverzüglich gegen die Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag durch den Kläger gewandt. 21 - 12 - Nach § 75 h Abs. 1 HGB gilt das von dem vollmachtlosen Vermittlungs-gehilfen abgeschlossene Geschäft als von dem [X.] genehmigt, wenn die-ser dem [X.] gegenüber nicht unverzüglich nach der Benachrichtigung das Geschäft ablehnt. "Unverzüglich" (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgt die Ab-lehnung des Unternehmers, wenn sie eine angemessene [X.] wahrt; dabei wird [X.] in Anlehnung an die Bestimmung des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB [X.] im Regelfall eine Frist von zwei Wochen als ausreichend anzusehen sein. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles ([X.]/ Boujong/[X.]/[X.] aaO Rdnr. 11; MünchKommHGB/[X.] aaO Rdnr. 8; [X.]/[X.] aaO § 91 a Rdnr. 8; [X.]/Sonnenschein/ [X.] aaO, § 91 a Rdnr. 10). Die [X.] beginnt mit dem Zu-gang der Benachrichtigung zu laufen. Da die Ablehnungserklärung des Prinzi-pals ebenfalls empfangsbedürftig ist, kommt es auch für die Frage, ob die Frist gewahrt ist, auf den Zugang dieser Erklärung bei dem [X.] an. Nach diesen Maßstäben gilt das von dem Zeugen [X.]

namens der [X.] mit dem Kläger abgeschlossene Geschäft mangels rechtzeitiger Ablehnung als von der [X.] genehmigt. 22 Die Rechnung des [X.] vom 29. Juli 2003 ist bei der [X.] am 4. August 2003 eingegangen. Das Schreiben der [X.] vom 29. August 2003, das die Vorinstanzen als Ablehnung gewertet haben, ist beim Kläger ge-nau vier Wochen später, am 1. September 2003, eingegangen. Dies war ver-spätet. Zwar macht die Revision geltend, der [X.] müsse eine [X.] zugebilligt werden, weil sich die Betriebsleiterin des [X.], die Zeugin [X.]

, nach der Behauptung der [X.] vom 11. bis 15. August 2003 in [X.] befunden habe. Ob eine solche vorüber-gehende Abwesenheit eines Mitarbeiters des Unternehmers überhaupt eine Verlängerung der [X.] zu rechtfertigen vermag, erscheint fraglich, kann aber letztlich dahinstehen; denn selbst bei Berücksichtigung dieses [X.] - 13 - standes würde sich die Frist allenfalls bis zum 25. August 2003 verlängern, so dass die erst eine Woche später [X.] am 1. September 2003 [X.] beim Kläger einge-gangene Ablehnungserklärung auch dann nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 75 h Abs. 1 HGB erfolgt wäre. 24 Sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine Ausdehnung der [X.] begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Alle etwaigen Fra-gen konnte die Beklagte durch einfache Rücksprache mit ihrem Handlungsge-hilfen [X.]

in kurzer Zeit klären; das gilt namentlich für den von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Hinweis auf der Rechnung des [X.], dass das Material an die Einsatzleitung geliefert worden sei. Auch Art und Umfang des Geschäfts erforderten keinen zusätzlichen Zeitaufwand für die Entscheidung der [X.], ob sie das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen wolle. - 14 - II[X.] 25 Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen. [X.] Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. Frellesen Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 O 149/03 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 4 U 173/04 ([X.]) -

Meta

VIII ZR 88/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. VIII ZR 88/05 (REWIS RS 2005, 87)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 87

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 173/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.