Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. I ZR 226/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10618

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616BIZR226.14.0

B[X.][X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR
226/14

Verkündet am:

2. Juni 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]fahrzeugfelgen
[X.] Art. 110 Abs. 1
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung des Art.
110 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 des Rates vom 12.
Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ([X.]. Nr.
L
3 vom 5.
Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art.
110 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 auf formgebundene, das heißt solche Teile be-schränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des [X.] prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht -
wie etwa Felgen von [X.]fahrzeugen
-
frei wählbar ist?
2.
Für den Fall, dass die Frage
1 verneint wird:
Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art.
110 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 allein auf das Angebot von identisch gestalte-ten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entspre-chenden Erzeugnissen beschränkt?
3.
Für den Fall, dass die Frage
1 verneint wird:
-
2
-
Greift die Schutzschranke im Sinne von Art.
110 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das [X.] verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv si-cherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu [X.] und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisie-rung des [X.] erworben werden kann?
4.
Falls die Frage
3 bejaht wird:
Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das [X.] verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu [X.] und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des [X.] erworben werden kann? Reicht es aus,
a)
dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass
ein Verkauf ausschließlich zu [X.] erfolgt, um das ursprüng-liche Erscheinungsbild des [X.] wiederherzustellen oder
b)
ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis allein zu [X.] zu verwenden?
[X.], Beschluss vom 2. Juni 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25.
Februar 2016
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, [X.],
[X.], die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen

beschlossen:

[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.]
Dem Gerichtshof der Europäischen
[X.] werden zur Ausle-gung des Art.
110 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsge-schmacksmuster ([X.]. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne
von Art.
110 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 auf [X.], das heißt solche Teile beschränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des [X.] [X.] unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht
-
wie etwa Felgen von [X.]fahrzeugen -
frei wählbar ist?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist
die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art.
110 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen
entsprechen-den Erzeugnissen
beschränkt?
-
4
-
3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das [X.] verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu [X.] und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des [X.] er-worben werden kann?
4. Falls
die Frage 3
bejaht wird:
Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das [X.] verletzenden
Erzeugnisses
ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu [X.] und nicht auch
zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des [X.] erworben werden kann? Reicht es aus,
a)

dass der Anbieter in den
Verkaufsprospekt einen Hin-weis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Re-paraturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Erschei-nungsbild des [X.] wiederherzustellen
oder
b)
ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene [X.] nur zu [X.] zu verwenden?
-
5
-
Gründe:
A. Die Klägerin ist die Herstellerin der [X.]-Fahrzeuge. Sie ist Inha-berin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr.
000290770 (angemeldet und eingetragen am 4.
Februar 2005, bekanntgemacht am 5.
April 2005), Nr.
000267505 (angemeldet und eingetragen am 13.
Dezember 2004, [X.] am 22.
Februar 2005), Nr.
000917588 (angemeldet und eingetragen am 15.
April 2008, bekanntgemacht am 8.
Januar 2010) und Nr.
000167796 (angemeldet und eingetragen am 19.
April 2004, bekanntgemacht am 13.
Juli 2004), die Räder für Fahrzeuge zeigen.
Die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, produ-ziert Felgen für Personenkraftwagen verschiedener
Automobilhersteller. Zu ih-rem Sortiment zählen die Leichtmetallfelgen
"W1050 [X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]", die die
oben ge-nannten
Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin nachbilden. Auf den Felgen der [X.]n zu 1 sind deren
Marke "[X.]" und der Hinweis "[X.]" angebracht.
Die [X.] zu 1 bietet ihre [X.] auf ihrer in
[X.] in
deutscher Sprache abrufbaren Internetseite "[X.]" an. Über die an Endverbraucher gerichtete Internetseite können die Felgen einzeln oder zu mehreren erworben werden. Auf
dieser Internetseite
findet sich der englisch-sprachige Hinweis, dass es sich um nachgebaute oder ähnlich gebaute [X.] handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen
und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Bei den für Fahrzeuge der Klägerin be-stimmten [X.]n gibt die [X.] zu 1 an, es handele sich um Er-satzfelgen, die nur für [X.] verwendbar seien.
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3
-
6
-
Die Klägerin sieht in den [X.]n "W1050 [X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" Verletzun-gen ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden [X.]).
Sie hat [X.], die [X.] zu
1 biete die fraglichen Felgen auch in Farben und Radgrößen an, die nicht den Originalprodukten entsprächen.
Die Klägerin hat beantragt, die [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
[X.]fahrzeugräder gemäß den nachfolgenden Abbildungen in der [X.] anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die [X.] einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen:

Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]n begehrt und sie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
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5
6
-
7
-
Die [X.]n sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-macht, bei den angegriffenen [X.]n handele es sich um [X.], die der Reparatur von beschädigten [X.]-Fahrzeugen dienten und des-halb nach Art.
110 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002
über das Gemeinschaftsge-schmacksmuster
(nachfolgend: [X.]) nicht vom Schutz der [X.] er-fasst seien.
Das [X.] hat die [X.]n antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben (vgl. [X.], [X.], 380). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.]n ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
B. Der
Erfolg
der Revision
hängt von der Auslegung des Art. 110 Abs. 1 [X.]
ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfah-ren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 A[X.] eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und die gegen die [X.] geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung für begründet erachtet.
Dazu hat es ausgeführt:
Die [X.] Gerichte seien international zuständig. Der [X.] liege in [X.], weil die Internetseite der [X.]n zu 1 auf die [X.] ihres werblichen Verhaltens in [X.] ausgerichtet sei.
Der Zu-lässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die [X.]n auch vor
anderen
Gerichten wegen Geschmacksmusterverletzungen in Anspruch nehme. Dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich.
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-
8
-
Die mit den [X.]n optisch übereinstimmenden Felgen der [X.] zu 1 verletzten die Geschmacksmusterrechte der Klägerin. Ihr Vertrieb sei nicht nach der sogenannten [X.] des Art.
110 [X.] privilegiert.
Ein Leichtmetallrad eines [X.]fahrzeugs
falle ohnehin
nicht unter die eng auszulegende Ausnahmevorschrift
des Art.
110 [X.]. Die
dort geregelte
Repa-raturklausel erfasse nur Bauelemente, die untrennbarer Bestandteil des Er-scheinungsbilds eines [X.]fahrzeugs seien. [X.] seien für das Gesamterscheinungsbild eines [X.]fahrzeugs nicht konstitutiv, sondern als Va-riante der individuellen Anmutung eines Fahrzeugs frei wählbar und jederzeit austauschbar und stellten daher ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal dar. Das Erscheinungsbild eines Fahrzeugs müsse daher im Schadensfall nicht notwendigerweise durch die Verwendung optisch identischer Felgen wiederher-gestellt werden. Die [X.], die Regelung Nr.
124 der [X.] ([X.]/[X.]) oder die gegenüber dem [X.] Gesetzgeber gegebene
Zusicherung des
deut-schen
Automobilherstellerverbands, Geschmacksmuster für Einzelteile einer Fahrzeugkarosserie nicht gegen [X.] einzusetzen, ließen
eben-falls
kein für die [X.]n günstigeres Ergebnis zu.
Im Streitfall
fehle es außerdem an der
weiteren
Voraussetzung
der Schutzschranke des Art.
110 Abs.
1 [X.], wonach das Muster mit dem Ziel
verwendet werden müsse, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die [X.]n hätten nicht nachgewiesen, sichergestellt
zu
haben, dass ihre Kunden die [X.] ausschließlich zu [X.] einsetzten.
I[X.] Die
Revision der [X.]n ist uneingeschränkt zulässig. Der [X.] nimmt außerdem an, dass die Klage zulässig ist. Das Berufungsgericht ist
wei-ter rechtsfehlerfrei von der Schutzfähigkeit
der
[X.] ausgegangen und 12
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9
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hat zutreffend angenommen, dass die
angegriffenen Felgen die Geschmacks-muster der Klägerin gemäß Art. 10 und 19 [X.] verletzen, weil sie
in ihrer Ge-staltung und damit in ihrem Gesamteindruck mit den [X.]n überein-stimmen.
II[X.] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob sich die [X.]n
auf die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 [X.] berufen [X.]. Insoweit stellen sich klärungsbedürftige Auslegungsfragen.
Gemäß
Art. 110 Abs. 1 [X.]
besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der [X.] Änderungen zu der Verordnung ([X.]) Nr. 6/2002 in [X.] treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses
im Sinne des Artikels
19 Abs.
1 [X.]
mit dem Ziel verwendet wird, die Repara-tur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem
wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschafts-geschmacksmuster.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift bestehen ungeklärte Fragen, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 A[X.] notwendig ma-chen. Es ist zu klären, ob die Anwendung der sogenannten "[X.]" im Sinne von Art.
110 Abs.
1 [X.] von vornherein auf formgebundene, das heißt
solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des [X.] prinzipiell unveränderlich festgelegt
und damit vom [X.] nicht frei wählbar
ist (dazu unter
B.
II[X.]
1). Für den Fall, dass die Anwen-dung der Schutzschranke im Sinne von Art.
110 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 nicht auf formgebundene Teile beschränkt ist und daher grundsätz-lich auch Felgen von [X.]fahrzeugen unter diese Bestimmung fallen können, stellt sich weiter die Frage, ob allein das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalrädern entsprechenden Felgen privi-legiert ist (dazu unter B.
II[X.]
2). Außerdem
stellt sich die weitere Frage, ob die Schutzschranke nur dann zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das 16
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10
-
[X.] verletzenden
Erzeugnisses eingreift, wenn dieser Anbieter [X.], dass sein Erzeugnis ausschließlich zu [X.] und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa
der Aufrüstung oder
Individualisierung des [X.] erworben werden kann (dazu B.
II[X.]
3).
1. Es ist ungeklärt, ob die Anwendung der Schutzschranke
im Sinne von Art. 110 Abs. 1 [X.] von vornherein auf formgebundene, das heißt
solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des [X.] prinzipiell unveränderlich festgelegt
ist, und deshalb nicht vom Kunden frei gewählt werden kann.
a) Nach der in [X.] in Rechtsprechung und Literatur herrschen-den Auffassung ist der Anwendungsbereich der [X.] gemäß
Art.
110 Abs. 1 [X.] auf solche Bauelemente beschränkt, deren originalgetreu-es Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig ist ("must match"). Für Teile, die -
wie Felgen und [X.] für [X.]fahrzeuge -
über eine eigen-ständige und unabhängige Stilfunktion verfügen, die das Ergebnis einer Wahl des Designs darstellt und vom Design des übrigen Erzeugnisses
unbeeinträch-tigt bleibt, kommt nach dieser Ansicht
eine Privilegierung dagegen nicht in [X.] (vgl. [X.], Urteil
vom 30.
April 2015 -
14c
O
183/13, juris Rn. 66; [X.], Urteil vom 18.
September 2015 -
308
O
143/14, juris Rn.
71
ff.; [X.], [X.], 2.
Aufl.,
Art.
110 Rn. 29;
Ebert-Weidenfeller, [X.] 2014, 56 und [X.] 2015, 12; [X.], [X.] 2015, 481; [X.]/[X.], [X.], 348, 349; [X.], [X.], 753, 754; Kur, [X.], 20, 22).
Diese
Einschätzung teilen zahlreiche Gerichte
anderer Mitglied-staaten (vgl. die angeführten Entscheidungen bei [X.]/[X.], [X.], 348, 349; [X.], [X.], 753, 754 Fn.
8).
Dagegen hat sich die
Corte [X.] im Interesse der [X.] gegen eine enge Auslegung der Schutzschranke im Sinne einer 18
19
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-
11
-
Beschränkung auf formgebundene Teile ausgesprochen und will die [X.] auch auf Felgen von [X.]fahrzeugen anwenden (vgl. Entscheidung vom 25. September 2013, Nr. 3678/13, [X.]. 3300/201). In
der Literatur wird teilweise ebenfalls vertreten, dass Felgen
grundsätzlich
unter die Privilegierung der Schutzschranke fallen können, sofern es um eine Benutzung zum Zwecke der Reparatur und nicht um eine Handlung zu anderen, etwa Tuningzwecken,
geht (vgl. [X.] in [X.]/v.
Falckenstein/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§
73 Rn.
4).
b) Im Streitfall kommt es auf die Klärung der Frage an, ob die Anwen-dung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 [X.] von vornherein auf formgebundene Teile beschränkt ist, die nicht vom Kunden frei wählbar sind.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach den [X.]n
gestalteten Felgen keine
Teile in dem Sinne, dass deren Form durch das Erscheinungsbild des [X.]fahrzeugs als Gesamterzeugnis prinzipiell unabänderlich festgelegt ist. Für das Erscheinungsbild eines [X.]fahrzeugs seien Felgen der in Rede stehenden Art nicht konstitutiv, weil sie bei der Erst-ausstattung frei wählbar und im Zuge der Umrüstung des Fahrzeugs willkürlich durch anders gestaltete Felgen auswechselbar seien. Durch den Austausch der Felgen gegen solche in einem anderen Design werde die vom Erwerber [X.] geschaffene ästhetische Anmutung seines Fahrzeugs variiert, aber seine Grundentscheidung für den gewählten Fahrzeugtyp nicht verändert. Die Felgen bildeten daher keinen untrennbaren Bestandteil des Erscheinungsbilds eines [X.]-Fahrzeugs, sondern seien im Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal. Da sie nicht fester Bestandteil der äu-ßeren Gestaltung eines beschädigten Fahrzeugs seien, müssten Felgen nicht notwendigerweise im vorherigen Design wieder angebracht werden.
21
22
-
12
-
bb) Diese tatrichterliche Beurteilung
ist im Streitfall der rechtlichen Beur-teilung zugrunde zu
legen.

Die Revision wendet dagegen vergeblich ein, bei den Fahrzeugen der Klägerin handele es sich um Luxusgüter, bei denen der Verbraucher Wert da-rauf lege, dass sie mit auf das Karosseriedesign abgestimmten Felgen der Klä-gerin und nicht mit erkennbar von anderen Anbietern stammenden Felgen aus-gestattet würden. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts
gehören
die nach den [X.]n gestalteten Felgen nicht zur Standardausstattung der Fahrzeuge der Klägerin. Vielmehr könnten die Erwerber bei der Erstausstattung ihres [X.]-Fahrzeugs zwischen Felgen der Klägerin und Felgen unabhängi-ger Hersteller in unterschiedlicher Gestaltung wählen.
Das Angebot von [X.] und unabhängigen Felgenherstellern zeige, dass Erwerber von [X.]-Fahrzeugen auch auf nicht von der Klägerin stammende Felgen zu-rückgriffen. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen
und ist daher für die rechtliche Prüfung im Streitfall maßgeblich. Ein [X.]-Fahrzeug weist demnach hinsichtlich seiner Felgen kein von vornherein fest-stehendes Erscheinungsbild auf, das im Reparaturfall möglichst genau wieder-hergestellt werden muss.
c) Der Gerichtshof der [X.] hat zu der vorliegend rele-vanten Frage noch nicht Stellung genommen. In seiner Entscheidung "[X.]/[X.]" ist er
davon ausgegangen, dass Art.
110 [X.] einen Hersteller von [X.]fahrzeugersatzteilen und
-zubehör wie [X.] nicht berechtigt, auf seinen Waren ein mit der Marke des [X.]fahrzeugherstel-lers identisches Zeichen anzubringen, weil sich Art.
110 [X.] nicht auf den Markenschutz bezieht (Beschluss vom 6. Oktober 2015 -
C-500/14, [X.], 77 Rn. 45 -
Ford Motor Company/[X.]). Diese
Entscheidung lässt nicht erkennen, dass der Gerichtshof davon ausgegangen ist, eine einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nachgebildete und als Ersatzteil vertriebene 23
24
25
-
13
-
Radkappe werde
grundsätzlich
von Art.
110 [X.] erfasst (Kur, [X.], 20, 22; [X.], [X.] 1/2016 Anm.
4 unter
E).
d) Der [X.] neigt der Ansicht zu, dass
nicht formgebundene Bauteile

wie
die im Streitfall in Rede stehenden Felgen

nicht in den [X.] gemäß Art. 110 Abs. 1 [X.] fallen.
aa) Nach dem Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 [X.] erfasst die dort [X.] Privilegierung
nicht jede Ersetzung eines geschmacksmusterrechtlich ge-schützten Fahrzeugteils durch ein formidentisches Nachahmungsprodukt. Die Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 [X.]
betrifft vielmehr
nur die Verwendung sol-cher
Bauelemente, die eine Reparatur des komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel der Verleihung des ursprünglichen Erscheinungsbildes ermöglichen. Diese im Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 [X.] durch das Merkmal der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes angelegte Differenzierung liefe leer, wenn auch solche Bauteile privilegiert wären, die zwar äußerlich sichtbar, aber nicht fester Bestandteil des ursprünglichen Erscheinungsbildes
sind
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 348, 349). Von einer Verwendung mit dem Ziel, ein komplexes Erzeugnis zu reparieren, um diesem sein ursprüngliches
Erscheinungsbild wieder zu verleihen,
kann nur gesprochen werden, wenn die Reparatur unter Verwendung eines abweichend gestalteten Ersatzteils nicht möglich wäre (vgl. [X.] aaO Art. 110 Rn.
29). Davon kann mit Blick auf Felgen für [X.]fahrzeuge, die in einer Vielzahl von unterschiedlichen Designs sowohl von Originalherstellern als auch von herstellerunabhängigen Unternehmen an-geboten und an demselben Fahrzeugmodell angebracht werden, nicht [X.] werden (vgl.
[X.], [X.], 753, 754).
bb) Sinn und Zweck des Art.
110 Abs.
1 [X.] sprechen ebenfalls dage-gen, nicht formgebundene,
sondern frei wählbare Bauteile wie Felgen als vom 26
27
28
-
14
-
Geschmacksmusterschutz ausgenommene Bauelemente eines [X.].
Der Sinn und Zweck der [X.], im Interesse der Wettbe-werbsfreiheit das Angebot von [X.] zu privilegieren und eine Monopoli-sierung des [X.] für die Reparatur und Wartung durch den
[X.] des komplexen Erzeugnisses als
Schutzrechtsinhaber zu verhindern
(vgl. den Vorschlag der [X.] zur Änderung der [X.]/[X.] vom 14.
September 2004, S.
3 f.; [X.], GRUR
Int.
1993, 49, 62), kommt im [X.] auf Teile, die über eine eigenständige und vom ursprünglichen Erschei-nungsbild des Erzeugnisses unabhängige ästhetische Funktion verfügen, nicht zum Tragen (Kur, [X.], 20, 22).
Der
Schutz der streitgegenständlichen Geschmacksmuster hindert
Hersteller von Zubehörprodukten nicht
daran, Alu-miniumräder für [X.]fahrzeuge auf den Markt zu bringen, die sich im Ge-samteindruck von den [X.]n hinreichend unterscheiden. Der Wettbe-werb auf dem Markt der Felgen für die Fahrzeuge der Klägerin bleibt bestehen, und Wettbewerbern der Klägerin werden
nicht der Anreiz und die Möglichkeit
genommen, neue Felgengestaltungen zu entwickeln
(vgl. [X.], GRUR
Int.
1993, 49, 62).
[X.]) Für eine enge Auslegung der Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 [X.] spricht ferner, dass Art.
26 Abs.
2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ([X.])
Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässt. Solche Ausnahmen dürfen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die be-rechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen,
wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
29
30
-
15
-
dd) Bei der Auslegung des Art.
110 Abs.
1 [X.] ist ferner darauf zu [X.], dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die [X.]s-rechtsordnung geschützten anwendbaren Grundrechten besteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 27.
März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn.
46 = [X.], 540 -
UPC Telekabel).

(1) Die vermögenswerten Aspekte des Geschmacksmusterrechts sind Teil des geistigen Eigentums und genießen den Schutz des Art.
17 Abs.
2 [X.]. Zum spezifischen Gegenstand eines Geschmacksmusters gehört der Schutz für Ersatzteile (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 1988

53/87, Slg.
1988, 6039 = GRUR Int.
1990, 140
Rn.
11

[X.]/[X.]; Urteil vom 5.
Oktober 1988 -
238/87, Slg. 1988, 6211 = GRUR Int.
1990, 141 Rn.
8 -
Volvo/Veng).
(2) Der Ausschluss von Geschmacksmusterrechten an als Ersatzteile vorgesehenen Felgen ist nicht durch die berechtigten Interessen von unabhän-gigen Felgenherstellern oder der Verbraucher gerechtfertigt.
Die durch Art.
16 [X.] geschützte unternehmerische Freiheit der unabhängigen Felgenhersteller gebietet keinen Ausschluss
der Ge-schmacksmusterrechte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] die Wettbewerber Felgen in anderen auf [X.]-Fahrzeuge abgestimmten Designs vertreiben, die bei der Erstausstattung oder Umrüstung angebracht und als Ersatzteile bezogen werden. Die [X.] zu 1 erhielte unangemesse-ne Vorteile, wenn sie sich die gestalterischen Entwicklungsleistungen der Klä-gerin für eigene geschäftliche Zwecke ohne eigene Investitionen zunutze ma-chen könnte. Das Berufungsgericht hat -
insoweit von der Revision unbean-standet
-
festgestellt, dass die niedrigeren Preise der Felgen der [X.]n zu 1 unter anderem auf die Einsparung der von der Klägerin aufgewendeten [X.] zurückzuführen sind.
31
32
33
34
-
16
-
Das Interesse des Verbrauchers, bei der Beschädigung einer einzelnen Felge ein identisch gestaltetes Produkt als preisgünstiges Ersatzteil zu [X.], gebietet ebenfalls nicht die Zulassung eines Preiswettbewerbs zwischen den nach dem [X.] gestalteten Felgen der Klägerin und identischen Konkurrenzprodukten. Der Verbraucher wird durch die Bindung an die Klägerin im Fall des [X.] nicht unangemessen benachteiligt. Sein Bedürfnis, eine Ersatzfelge in einer bestimmten Gestaltung bei der Klägerin zu erwerben, ist keine notwendige Folge des Erwerbs eines [X.]-Fahrzeugs. Es beruht auf der Entscheidung des Verbrauchers, das Fahrzeug mit den [X.] geschützten Felgen der Klägerin und nicht mit abweichend ge-stalteten Felgen eines anderen Herstellers auszustatten.
Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass die Klägerin den Ersatzteilbedarf ihrer Kunden durch ungebührlich hohe Preise für ihre Felgen ausnutzt. Nach den vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen muss sich die Klägerin bei der Erstausstattung dem Preis-wettbewerb mit unabhängigen Felgenherstellern stellen, welcher im Fall der Ersatzbeschaffung fortwirkt. Dabei schlägt sich in den höheren Preisen der Fel-gen der Klägerin die Wertschätzung der Fahrzeuge als Luxusgüter nieder. Die im Verhältnis zu den Felgen der [X.]n zu 1
höheren Preise folgen daraus, dass die vom Verbraucher gewählten Felgen der Klägerin ohnehin teurer als diejenigen von unabhängigen Felgenherstellern sind. Soweit die Revision die von der Klägerin (auch) im Reparaturfall verlangten Felgenpreise für monopolis-tisch überhöht hält, ersetzt sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurtei-lung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des [X.]s aufzuzeigen.
ee) Nach Ansicht des
[X.]s gebietet der Grundsatz der [X.] nicht, den Vertrieb identisch nachgebauter Felgen zu [X.] gemäß Art.
110 Abs.
1 [X.] vom Geschmacksmusterschutz auszunehmen. 35
36
37
-
17
-
Nach Art.
36 A[X.] kann der freie Warenverkehr beschränkt werden, wenn die beeinträchtigende Maßnahme zur Wahrung der
Rechte erforderlich ist, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums ausmachen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 1990

[X.], Slg. 1990, [X.] = GRUR Int.
1990, 960 Rn.
12 -
HAG
II; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 4.
Aufl., Art.
36 A[X.] Rn.
208; [X.]/Streinz in [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der Euro-päischen [X.], Stand: Januar 2015, Art.
36 A[X.] Rn.
35). Das Ge-schmacksmusterrecht zählt zum gewerblichen Eigentum (vgl. [X.], Urteil vom 14.
September 1982 -
Rs.
144/81, Slg.
1982, [X.] = BeckEuRS 1982, 97926 Rn.
14 -
Keurkoop/Nany Kean Gifts). Zu seiner Substanz gehört die Befugnis des Inhabers des Geschmacksmusters, die Einfuhr von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, durch Dritte zwecks Verkaufs auf dem Binnenmarkt zu
ver-hindern. Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen daher der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der [X.] von [X.]fahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Er-satzteilen für die von ihm hergestellten Fahrzeuge befugt ist, [X.] die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, und den Verkauf im Inland zu untersagen (vgl. [X.], GRUR Int.
1990, 140 Rn.
11 und 13

[X.]/[X.]). Diese Grundsätze sind auf die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster übertragbar.
ff) Der [X.] sieht auch nicht, dass der Verordnungsgeber eine allge-meine Freigabe der Benutzung von geschmacksmusterrechtlich geschützten Bauelementen bei der Reparatur komplexer Erzeugnisse angestrebt hat. Die [X.] im Sinne von Art. 110 Abs. 1 [X.] bezieht
sich vielmehr
nur auf solche Ersatzteile, die mit dem Originalteil identisch sind ("must-match"-Ersatzteile), wobei im [X.]fahrzeugsektor insbesondere sogenannte
"body parts" oder
"crash parts" wie
Karosseriebleche, Glasscheiben und Beleuch-tungsteile betroffen sein sollen
(vgl. den Vorschlag der [X.] zur Ände-38
-
18
-
rung der [X.]/[X.] vom 14. September 2004, S.
3
f., 6 f.; [X.]/[X.], [X.], 348, 349; [X.], [X.], 753, 754).
Damit sind vom Verbraucher frei wähl-
und austauschbare Bauteile wie Felgen nicht vergleichbar.
gg) Anders als die Revision meint, hält der [X.] eine
Auslegung des Art.
110 [X.], nach der als
Ersatzteile angebotene Felgen Bauelemente zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds eines [X.]fahrzeugs seien, auch
nicht mit
Blick auf die [X.] oder die Regelung Nr.
124 [X.]/[X.]
für
geboten.
(1) Die Revision macht geltend, die mit der
Verordnung ([X.]) Nr.
461/2010
([X.])
bezweckte Freigabe des Angebots von [X.] -
wozu nach deren Artikel
1 Absatz
1 Buchst.
h Fel-gen zählten
-
durch unabhängige Händler und Hersteller würde
unterlaufen, wenn Automobilhersteller mithilfe von [X.] den Wettbewerb auf dem Kfz-Ersatzteilemarkt einschränken oder verhindern könnten. Dieser Sichtweise der Revision möchte sich der [X.] nicht anschließen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass einem Gleichlauf der [X.] und des Art.
110 Abs.
1 [X.] -
auch in Ansehung des übereinstimmenden Ziels der Liberalisierung des Ersatzteile-markts
-
die unterschiedlichen Regelungsbereiche und [X.] der Bestimmungen entgegenstehen. Die Kfz-Gruppenfreistel-lungsverordnung
untersagt nach ihrem Erwägungsgrund
17 und ihrem Artikel
5 im Interesse eines wirksamen [X.] auf den [X.] vertikale Vereinbarungen, die die Möglichkeiten eines [X.]s be-schränken, solche Teile an zugelassene oder unabhängige Händler, [X.] oder unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen. Sie trifft keine Regelung zu [X.], die als Bauelemente von [X.]fahrzeugen ge-39
40
41
-
19
-
schmacksmusterrechtlich geschützt sind. Für solche Bauelemente sieht
Art.
110 Abs.
1 [X.] eine Liberalisierung des Ersatzteilemarkts im Hinblick auf das Schutzrecht des Inhabers des Geschmacksmusters nur unter der zusätzli-chen -
vorliegend nach Ansicht des [X.]s nicht gegebenen
-
Voraussetzung vor, dass das Bauelement die Reparatur des Fahrzeugs ermöglichen soll, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision spricht für eine Erstreckung des
Art.
110 Abs.
1 [X.] auf die angegriffenen Felgen ferner nicht, dass die [X.] der [X.]n zu 1 über eine [X.]-Typgenehmigung als [X.] verfügen.
Die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/[X.] zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von [X.]fahrzeugen und [X.]fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge vom 5.
September 2007 und die Bestimmungen der Nr.
124 [X.]/[X.] regeln nach Art.
10 Abs.
2 der Richtlinie 2007/46/[X.] und den Zif-fern
4.1 und 6 [X.]/[X.] die technischen Anforderungen an den zulässigen Ver-trieb von Nachrüsträdern. Der Umstand, dass die streitbefangenen [X.] die technischen Voraussetzungen als Ersatzteile zu den [X.] der Klägerin erfüllen, besagt nicht, dass die optisch-ästhetischen Voraus-setzungen für ein Bauelement zur Wiederherstellung
des ursprünglichen Er-scheinungsbilds eines [X.]-Fahrzeugs im Sinne des Art.
110 Abs.
1 [X.] vorliegen. Die [X.]-Typgenehmigungen enthalten keine Entscheidungen über die geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs der [X.] und entfalten insoweit keine Legalisierungswirkung.
Der [X.] möchte sich auch nicht der Meinung der Revision anschlie-ßen, wonach
die vom Gesetzgeber angenommene Regelung zu Nachrüsträ-dern in Ziffer
2.4 der Nr.
124 [X.]/[X.] zeige, dass er Räder, die den Originalrä-42
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44
-
20
-
dern entsprächen, in den Anwendungsbereich des Art.
110 Abs.
1 [X.] habe aufnehmen wollen, weil andernfalls die Regelungen zur [X.]-Typgenehmigung für
Nachrüsträder wegen des weit verbreiteten Designschutzes für Felgen weit-gehend leerlaufen würden. Der Schutz eines nachgebauten Leichtmetallrads als Geschmacksmuster ist weder rechtlich zwingend noch tatsächlich in jedem Fall gegeben. Dass alle namhaften Automobilhersteller ihre Felgen als Ge-schmacksmuster haben schützen lassen und dies dem [X.]sgesetzgeber bei der Annahme der Regelungen Nr.
124 [X.]/[X.] zur [X.]-Typgenehmigung von Nachrüsträdern bekannt gewesen ist, macht auch die Revision nicht geltend.
2. Für den Fall, dass die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 nicht auf formgebundene Teile beschränkt ist und daher grundsätzlich auch Felgen von [X.]fahrzeugen unter diese Bestimmung fallen können, stellt sich weiter die Frage, ob allein das [X.], also auch farblich und in der Größe den [X.] entsprechenden Felgen privilegiert ist.
Der [X.] ist der Auffassung, dass angesichts der vorstehenden Erwä-gungen eine Anwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 der Verord-nung ([X.]) Nr. 6/2002 jedenfalls auf Erzeugnisse beschränkt ist, die den Origi-nalerzeugnissen in Farbe und Größe entsprechen. Die Frage ist entschei-dungserheblich, weil die [X.] zu
1 nach Darstellung der Klägerin die Felgen auch in anderen Farben und Größen als die Originalfelgen anbietet und von diesem Vortrag mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist.
3. Für den Fall, dass die Frage zu
1 verneint wird, stellt sich weiter die Frage, ob die Schutzschranke im Einzelfall nur dann zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das [X.] verletzenden
Erzeugnisses eingreift, wenn dieser Anbieter sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich
zu Reparatur-45
46
47
-
21
-
zwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa
der Aufrüstung und Indivi-dualisierung des [X.] erworben werden kann.
a) Das
Berufungsgericht hat die Anwendung der Schutzschranke im Streitfall nicht nur
mit der Begründung verneint, dass nicht formgebundene, frei wählbare Bauteile wie Felgen von vornherein nicht von der Privilegierung des Art. 110 Abs. 1 [X.] erfasst sind. Es hat außerdem angenommen, die Voraus-setzungen dieser Bestimmung seien auch deshalb nicht erfüllt, weil die [X.] zu 1 nicht sichergestellt habe, dass die streitbefangenen Felgen ausschließ-lich mit dem Ziel vertrieben würden, die Reparatur von [X.]-Fahrzeugen zu ermöglichen.
b) Hintergrund der
Beurteilung des Berufungsgerichts
ist der Umstand, dass die Nachfrage nach Felgen für [X.]fahrzeuge auf dem Sekundärmarkt in mehrerlei
Weise
besteht. Zum einen kommt ein Ersatzbedarf in Betracht, wenn eine oder mehrere Felgen beschädigt worden oder -
etwa durch Diebstahl -
ab-handengekommen sind. Zum anderen
besteht ein Nachrüstbedarf
im Hinblick auf den
zusätzlichen
Erwerb von Sommer-
oder Winterreifen. Schließlich wer-den Autofelgen
aus ästhetischen Gründen, etwa
zum Zwecke des "Tuning"
ei-nes Fahrzeugs,
erworben. Im Hinblick auf Bauteile, die nicht nur zu Reparatur-zwecken, sondern auch aus anderen Gründen nachgefragt werden, stellt sich deshalb die Frage, ob
es für die Anwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs.
1 [X.] ausreicht, dass der Anbieter des Ersatzteils subjektiv zu
dem Zweck handelt, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisse zu ermöglichen,
oder ob der Anbieter außerdem
objektiv sicherstellen muss, dass das Ersatzteil vom Erwerber
ausschließlich zu [X.]
verwendet wird, um dem [X.]fahrzeug wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
c) Dazu
wird angenommen, dass dem Hersteller von [X.] auferlegt werden müssen, um jede zusätzliche Gefährdung des 48
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50
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22
-
Schutzrechtsinhabers zu vermeiden. Der Hersteller von [X.] dürfe
des-halb
ausschließlich solche Abnehmer beliefern, bei denen sichergestellt sei, dass sie das Teil nur als Austauschteil zur Reparatur verwendeten. Der Herstel-ler
könne deshalb
selbst Reparaturdienstleistungen anbieten und das jeweilige Teil selbst einbauen. Er könne außerdem an Reparaturbetriebe liefern, soweit von diesen sichergestellt werde, dass die Ersatzteile nur zu [X.] verwendet werden. Eine Auslieferung in unüblichen großen Mengen komme dagegen nicht in Betracht, weil dies für eine bezweckte Weiterveräußerung spreche.
Eine Auslieferung an Wiederverkäufer scheide von vornherein aus (vgl. [X.] aaO Art. 110 Rn. 32).

Nach dieser Auffassung, der sich das [X.] und das [X.] angeschlossen haben,
reicht
es für
die Anwendung des Art. 110 Abs. 1 [X.] nicht aus, dass
der Hersteller zu dem Zweck handelt, eine Reparatur zu ermöglichen. Zusätzlich zu diesem
ausdrücklich geregelten
subjektiven [X.] sei
erforderlich, dass die Einhaltung
des [X.] durch die Be-grenzung des Abnehmerkreises auch objektiv sichergestellt werde.
d) Es ist ungeklärt, ob
über den Wortlaut der Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 [X.] hinaus die objektive Sicherstellung der Einhaltung des
subjektiven
[X.] gefordert werden kann.
aa) Für ein solches, neben die Reparaturabsicht tretendes zusätzliches objektives
Erfordernis spricht, dass die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 [X.] eine Privilegierung allein für die Verwendung eines Musters zu Reparatur-zwecken vorsieht und im Interesse des Schutzes des Inhabers des Gemein-schaftsgeschmacksmusters ein Bedürfnis
besteht,
die Einhaltung der Voraus-setzungen der Schutzschranke sicherzustellen. Es liegt im Interesse des Schutzrechtsinhabers, eine
Umgehung
des [X.]
zu verhindern, die 51
52
53
-
23
-
etwa durch die nicht ernstgemeinte
schlichte Äußerung des Anbieters
droht, er verkaufe
lediglich zu [X.].

bb) Andererseits
ist zu berücksichtigen, dass
die
Forderung eines zu-sätzlichen -
nach den herkömmlichen Grundsätzen vom Anbieter des Ersatz-teils darzulegenden
und gegebenenfalls zu beweisenden -
Tatbestandsmerk-mals der
Sicherstellung des [X.]
in dem Sinne, dass der Anbieter von [X.] einen Einsatz außerhalb des [X.] objektiv auszu-schließen hat, in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen
und die Inte-ressen des Anbieters von [X.] sowie das Allgemeininteresse an der Gewährleistung
eines freien [X.] auf dem Sekundärmarkt für Erzeug-nisse im Sinne von Art. 110 Abs. 1 [X.] erheblich beeinträchtigen kann.
Dies gilt insbesondere im Bereich des
auch im Streitfall in Rede stehenden [X.], bei dem eine Überprüfung der Angaben des Käufers zu dem von ihm verfolgten Erwerbszweck durch die besondere Anonymität des Onlinekontakts erschwert wird.
Diese
Schwierigkeiten könnten
dafür sprechen, kein
unge-schriebenes
Tatbestandsmerkmal der objektiven Sicherstellung der Einhaltung des [X.] zu verlangen, sondern es ausreichen zu lassen, dass der Anbieter des Ersatzteils in einem Streitfall darlegt und gegebenenfalls beweist, dass seine Absicht auf ein Angebot
ausschließlich zu [X.] war.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit offensteht, im Einzelfall durch
entsprechend gestaltete
Testkäufe nachzuweisen, dass der Hersteller Felgen
wissentlich
in nicht unerheblichem Umfang objektiv
auch außerhalb eines Reparaturbedarfs vertreibt
und deshalb Zweifel an dem Angebot der Felgen ausschließlich zu [X.] [X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfte insoweit allerdings der
nachgewiesene
Vertrieb eines kompletten Rädersatzes nicht ausreichen. Zwar kommt bei der Lieferung von vier Felgen
ein Erwerb zum Zwecke des Tu-nings
oder der Aufrüstung mit Sommer-
oder Winterreifen in Betracht. Ein [X.]
-
24
-
paraturbedarf kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass
sich im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ein Reparaturbedarf auch auf alle vier Räder eines [X.]fahrzeugs beziehen kann.
e) Für den Fall, dass der Anbieter eines grundsätzlich das [X.] verletzenden
Erzeugnisses
sicherzustellen hat, dass sein Produkt ausschließ-lich zu [X.] erworben werden kann, stellt sich die weitere Frage, welche Maßnahmen er
insoweit
ergreifen
muss. Insbesondere ist fraglich, ob es ausreicht, dass er -
wie im Streitfall -
in seinem Verkaufsprospekt den Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu [X.] erfolgt, um das ursprüngliche
Erscheinungsbild
des [X.]
wiederherzustel-len. In Betracht kommt ferner, dass der Anbieter
eine Belieferung davon abhän-gig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis
nur zu [X.] zu verwenden.
4.
Die aufgeworfenen
Fragen
sind
im Streitfall entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat
zu Recht angenommen, die [X.] zu 1 habe nicht nachgewiesen, dass sie die streitgegenständlichen Felgen
ausschließlich im
freigestellten
Segment des Vertriebs zu [X.] veräußert
habe. Der Hinweis in ihrem Internetauftritt, es handele sich um
kompatible Nachrüsträder für ein konkretes Fahrzeug, für dessen Reparatur sie ausschließlich bestimmt seien, vermöge nicht sicherzustellen, dass sich die Kunden an diese Vorgabe hielten.
Der Vortrag der [X.]n zu 1, sie verwende ab August 2013 ein Kon-trollsystem, bei dem Bezieher der Felgen -
Händler wie Endabnehmer
und Ver-braucher
-
schriftlich erklären müssten, die Felgen nur zu [X.] zu verwenden, und sie anderenfalls Garantieansprüche verlören, stehe einem [X.] nicht entgegen. Eine bloße Aufgabe der bisherigen Ge-schäftstätigkeit lasse eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Erforderlich sei vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es könne deshalb offen-55
56
-
25
-
bleiben, ob das behauptete Kontrollsystem überhaupt tauglich sei, einen Ver-trieb ausschließlich in der [X.] zu gewährleisten.
Büscher
Schaffert
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2013 -
17 O 1140/12 -

[X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
2 U 46/14 -

Meta

I ZR 226/14

02.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. I ZR 226/14 (REWIS RS 2016, 10618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10618

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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20 U 124/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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I ZR 226/14

2 U 46/14

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