Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 2 StR 138/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4902

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 138/13
vom
19. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Betrugs

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2012 wird mit der [X.] verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zustän-digen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der Beanstandung, dass die Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 24.
April 2012 -
40
a [X.] -
unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist. Im Übri-gen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b StPO Gebrauch, die auch im Fall der Versäumung einer gebotenen Gesamtstrafenbildung gege-ben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Juli 2007 -
4 [X.]).
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt nunmehr dem gemäß §
462a Abs.
3
StPO zuständigen Gericht. Es wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Becker

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 138/13

19.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 2 StR 138/13 (REWIS RS 2013, 4902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4902

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