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PDF anzeigen[X.]/03vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistandsfür das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.[X.] Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).2. Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt [X.]auch für das [X.] als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, daRechtsanwalt [X.]bereits durch Beschluß des [X.] vom- 3 -30. Januar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Neben-klägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige In-stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
24.06.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 1 StR 213/03 (REWIS RS 2003, 2620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2620
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