Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 271/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6077

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 271/12

vom

7. Mai
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
7. Mai
2013
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des 13. Zi-vilsenats des [X.] vom 8.
Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die
Frage der Anwendbarkeit des
Bargeschäftseinwands
des §
142 [X.] auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach §
135 Abs. 1 Nr.
2 [X.] maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht.
Die Rückzah-lung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, Z[X.] 2006, 712 Rn.
33).
Nach §
135 Abs.
1 Nr.
2 [X.] sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar ([X.], Urteil vom 7. März 2013 -
IX ZR 7/12, [X.], 734
Rn. 14).
1
2
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
5 O 367/11
-

OLG [X.], Entscheidung vom 08.10.2012 -
13 [X.] -

3

Meta

IX ZR 271/12

07.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 271/12 (REWIS RS 2013, 6077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6077

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IX ZR 7/12

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