Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. 3 StR 76/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3828

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 76/13

vom
25. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25.
Juli 2013 gemäß §
346 Abs.
2 StPO
beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 10.
Januar 2013 wird aufgehoben.

Gründe:
Der Antrag des Angeklagten G.

auf Entscheidung des [X.] (§
346 Abs.
2 Satz
1 StPO) ist zulässig und begründet. Die Revi-sion des Angeklagten ist -
entgegen der Ansicht des [X.] und des Ge-neralbundesanwalts
-
zulässig.
Der Angeklagte hat am 19.
September 2012 mit einem per Fax über-mittelten Schriftsatz seines Verteidigers gegen das Urteil des [X.]
Wuppertal vom 17.
September 2012 Revision eingelegt und diese am 18.
De-zember 2012 -
innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 StPO
-
damit begründet, dass er die allgemeine Sachrüge erhebe.
Das [X.] hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10.
Januar 2013 als unzulässig verworfen (§
346 Abs. 1 StPO). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder die [X.] noch die Revisionsbegründung den nach §
344 Abs.
1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalte, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet werde. Zwar könne das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags dann unschädlich sein, wenn sich der 1
2
3
-
3
-
Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergebe, was zum Beispiel dann angenommen werde, wenn -
wie hier
-
die uneingeschränkte allgemeine Sachrüge erhoben werde. Das bei fehlendem Revisionsantrag zu berücksichtigende Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers im [X.] des Verfahrens führten vorliegend aber dazu, dass es eines [X.] bedurft hätte: Der Angeklagte habe ein umfassendes Geständnis bezüg-lich aller zur Aburteilung gelangten
Taten abgegeben und sich im letzten Wort für sein Fehlverhalten entschuldigt. Sein Verteidiger -
"Fachanwalt für Straf-recht"
-
habe im Schlussvortrag die Verurteilung seines Mandanten in allen Fäl-len beantragt, wenn auch teilweise mit anderer rechtlicher Würdigung und nied-rigeren Strafen. Zudem habe er im [X.] ausdrücklich mitgeteilt, "Anträge und Begründungen"
blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Bei dieser Sachlage bleibe allein aufgrund der allgemein erhobe-nen Sachrüge völlig unklar, inwieweit der Angeklagte das Urteil anfechten wolle. Dies führe zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Allerdings ist das [X.] zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags gemäß §
344 Abs.
1 StPO un-schädlich ist, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisi-onsbegründung ergibt und nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Ange-klagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regel-mäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7.
November 2002 -
5
StR
336/02, [X.], 120 mwN). [X.] ist aber die Ansicht des [X.], dies sei im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und seines Verteidigers im Verlaufe des Verfahrens und der Ankündigung im Einlegungs-4
5
-
4
-
schriftsatz anders
zu beurteilen. Die vom [X.] herangezogenen Um-stände sind nicht geeignet, ein Abweichen von der für Angeklagtenrevisionen
geltenden, oben dargelegten Regel zu begründen. Die vom [X.] für sei-ne Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des [X.]s
(Beschluss vom 31.
Ok-tober 1989 -
3
StR
381/89, NStZ
1990, 96) besagt nichts anderes: Auch in die-ser Sache hatte der Angeklagte innerhalb der Begründungsfrist allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und keinen ausdrücklichen Antrag im [X.] der §
344 Abs.
1, §
352 Abs.
1 StPO gestellt. Der [X.] hat entschieden, dass dies unter den gegebenen Umständen unschädlich sei; eines besonders hervorgehobenen Antrags bedürfe es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung -
auch unter Berück-sichtigung des bisherigen Verfahrens
-
ergebe. Er
hat dies näher damit begrün-det, dass der Angeklagte die mehreren selbständigen Taten, derentwegen er verurteilt worden war, insgesamt bestritten hat. Der vom [X.] hieraus gezogene Umkehrschluss, der im vorliegenden Verfahren umfassend gestän-dige Angeklagte, dessen Verteidiger nur teilweise von der Verurteilung ab-weichende Schlussanträge gestellt hat, müsse einen solchen Antrag ausdrück-lich stellen, um seine Revision
zulässig zu begründen, ist rechtlich nicht zutref-fend. Auch unter diesen Umständen ergibt sich hier aus der Erhebung der un-eingeschränkten allgemeinen Sachrüge hinreichend sicher, dass der [X.] das Urteil umfassend anfechten will. Die Mitteilung im [X.]satz, dass "Anträge und Begründungen"
einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, stellt eine den Angeklagten nicht bindende Ankündigung dar und [X.] an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die vom [X.] zitierte Entscheidung ([X.], Beschluss vom 5.
November 2009 -
2
StR
324/09, [X.], 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des [X.] (Beschluss vom 7.
November 2002 -
5
StR
336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige -
5
-
Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags ge-mäß §
344
Abs.
1, §
352 Abs.
1 StPO unter den in diesen Entscheidungen [X.] Umständen etwas anderes gelten kann.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist danach [X.].
Becker
Pfister
Hubert

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Spaniol

6

Meta

3 StR 76/13

25.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. 3 StR 76/13 (REWIS RS 2013, 3828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3828

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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