Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 4 StR 203/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6152

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300816B4STR203.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 203/16

vom
30. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
August 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2015 wird verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

T.

wegen gewerbs-

und bandenmäßigen [X.] in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen in 1770 tateinheitlichen Fällen, wobei es in drei Fäl-len beim Versuch geblieben ist, und wegen [X.] in Tateinheit mit Verrat von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getrof-fen. Hiergegen richtet sich seine auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
-
3
-
I.
Das [X.] hat

unter anderem

folgende Feststellungen ge-troffen:
Der Bruder des Angeklagten,
A.

T.

,
war seit mehreren Jahren für
Hersteller und Betreiber von Glückspielautomaten tätig und beriet diese im Be-

P.

, seinen Schwiegersohn, ein. Der Angeklagte S.

T.

betrieb seit längerem eigene Spielhallen.
Im Verlauf des Jahres 2013 entschlossen sich A.

T.

und Dr.
C.

,
der Geschäftsführer und dreiprozentige Anteilseigner der Fa.
Ca.

GmbH, in deren Spielcasinos in [X.] aufgestellte Geldgewinnspielgerä-te der
Fa.
L.

GmbH durch Veränderung an der Software zu
manipulieren, um sich auf diese Weise zu bereichern. Hierzu entwickelte der in den [X.] eingeweihte

P.

-

a-verändert, dass auf die vom Spieler auszuwählende und bei üblichem Spielbe-trieb nicht vorhersehbare rote oder schwarze Kartenfarbe mehrmals erneut die-selbe Kartenfarbe erschien

n-ter Ausschaltung der normalen Gewinn-
und Verlustmöglichkeiten gutgeschrie-ben wurden, die er sich anschließend ausbezahlen lassen konnte.

befindlichen CF-Karten mit der [X.] eingefügt. Später wurde die Software auf einen einem [X.], der in das jeweilige Gerät eingesetzt wurde.
2
3
4
5
-
4
-
Entsprechend ihrem [X.]

der die hälftige Aufteilung der [X.] Gelder zwischen A.

T.

und Dr.
C.

vorsah

wurden mittels der

n A.

T.

-

Angeklagten S.

T.

Fällen insgesamt
1.218.420

.

T.

selbst und
erzielte 1.500

unter anderem

er selbst jeweils unberechtigt ... eine in der Software der Geldgewinnspielauto-maten einprogrammierte, nicht allgemein bekannte Manipulationsmöglichkeit zum Zwecke des gewinnoptimierten Spielens ausgenutzt wu

55).
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten S.

T.

ist unbegründet

349 Abs.
2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 24.
Mai 2016 bemerkt der Senat:
1.
Die Schuldsprüche wegen (gewerbs-
und bandenmäßigen) [X.] weisen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
a)
Der Tatbestand des [X.] (§
263a StGB) orientiert sich konzeptionell am Tatbestand des Betruges,
wobei an die Stelle der Täuschung die Tathandlungen des §
263a Abs.
1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinflussung des Ergebnisses eines

vermögenserheblichen

Datenverar-beitungsvorgangs korrespondiert. Aufgrund dieser Struktur-
und Wertgleichheit der Tatbestände des Betruges und des [X.] erfasst §
263a Abs.
1 StGB in Einschränkung seines Wortlauts nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als 6
7
8
9
-
5
-
Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung
eines

vom Täter zu unterscheidenden

anderen zu bewerten wären (zum Ganzen, [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2013

3
StR
96/13,
[X.]R StGB §
263a Anwendungsbereich
4,
juris Rn.
12 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19.
November 2013

4
StR
292/13, [X.]St 59, 68, 73, juris Rn.
17; kritisch hierzu etwa [X.] in Festschrift [X.], 2002, S.
481).
b)
Dies zugrunde gelegt, begegnen die Schuldsprüche wegen (gewerbs-
und bandenmäßigen) [X.] keinen Bedenken.
aa)

[X.] der Datenverarbeitungsvorgänge der Geldspielautomaten beeinflusst.
(1)
Das Ergebnis des [X.] ist beeinflusst, wenn es von dem Ergebnis abweicht, das bei einem ordnungsgemäßen Programm-ablauf bzw. ohne die Tathandlung erzielt worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
November 2015

2
StR
197/15, [X.], 338, 339, juris Rn.
18; [X.]
in: Laufhütte u.a., StGB, [X.] Kommentar, 12.
Aufl.,
§
263a Rn.
26, 68; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
263a Rn.
28; [X.]/[X.],
[X.] 1986, 654, 659; [X.],
[X.], 385, 391; [X.],
Jura 2010, 36, 38 mwN).
(2)
Dies steht aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen Programms verändert (vgl. dazu BT-Drucks.
10/318 S.
19
f.), da die [X.] Daten in den Datenverarbeitungsvorgang des jeweiligen Geldspiel-automaten Eingang gefunden und ihn mitbestimmt haben, indem sie einen

Januar
2013
10
11
12
13
-
6
-

1
StR
416/12, [X.]St 58, 119, 127, juris Rn.
31) durch die erzwungene Wie-derholung derselben Kartenfarbe beeinflusst haben.
bb)

o-

263a Abs.
1 Alt.
1 StGB).
(1)
Dazu rechnen die sog. Programmmanipulationen (BT-Drucks.
10/318 S.
18), durch die auf die Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung

also auf das Programm

eingewirkt wird (BT-Drucks.
10/318 S.
20). Eine solche [X.] ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herstel-lung von Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funk-tionen (vgl. [X.] aaO
§
263a Rn.
28; [X.]/[X.]
aaO
§
263a Rn.
5; ähnlich [X.],
Jura 2010, 36, 39 mwN; zur Abgrenzung zur letzten [X.] des §
263a Abs.
1 StGB: BT-Drucks.
10/5058 S.
30 (Rechtsausschuss); zur Gesetzesgeschichte auch [X.] in Festschrift [X.], 2002, [X.], 485). [X.] mithin auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programm-manipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Pro-grammablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht [X.] überlagern ([X.] aaO
§
263a
Rn.
28 mwN).
(2)

r-

Denn sie griff in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie itte der Datenverarbeitung 14
15
16
17
-
7
-
ablaufen sollen ([X.],
Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderte (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
November 1994

1
StR
157/94, [X.]St 40, 331, 334, juris Rn.
17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch [X.]/[X.]
aaO
§
263a Rn.
22, 25; [X.] aaO §
263a Rn.
61 mwN, und KG, Urteil vom 8.
Dezember 2014

(3)
161
Ss
216/13 (160/13), [X.], 111
f.).
(3)
Die Gestaltung des Programms durch die Manipulationen war auch

Dabei bedarf keiner [X.] etwa [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2013

1
StR
416/12
aaO
juris Rn.
26; vgl. auch [X.]/[X.]
aaO §
263a Rn.
5) oder subjektiv, also nach dem Willen des Verfügungsberechtigten bzw. des [X.], zu bestimmen ist (für Letzteres: BT-Drucks.
10/318 S.
20; [X.]/[X.],
[X.] 1986, 654, 656; vgl. zum Streitstand etwa [X.] aaO §
263a Rn.
29
ff. mwN; zur betrugsspezifischen

e-22.
Januar 2013

1
StR
416/12
aaO
juris Rn.
27; vom 20.
Dezember 2012

4
StR
580/11, [X.]R StGB §
263a Anwendungsbe-reich
3, juris Rn.
59; vom 16.
Juli 2015

2
StR 15/15,
JR 2016, 342, 343,
juris Rn.
9, 11 und 16/15,
[X.], 149, 150
f.,
juris Rn.
10, 12).
Denn nach jeder dieser Begriffsbestimmungen war hier das [X.]. Dabei ist ohne Bedeutung, dass mit Dr.
C.

der Geschäftsführer und
zu 3% Anteilseigner der Fa.
Ca.

GmbH mit den Veränderungen ein-
verstanden war. Nicht anders als hinsichtlich der bei ihm möglicherweise (auch) gegebenen Untreue vermag sein ohne Kenntnis der weiteren Gesellschafter der Fa.
Ca.

GmbH erklärtes Einverständnis auch den Tatbestand des
§
263a StGB nicht auszuschließen. Denn bei einer GmbH, also einer juristi-18
19
20
-
8
-
schen Person, ist diese selbst der [X.] (und ggf. auch der [X.]). Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter ([X.], Urteil vom 26.
Sep-tember 2012

2
StR
553/11,
wistra 2013, 63, 64,
juris Rn.
15; Beschluss vom 15.
Mai 2012

3
StR 118/11,
NStZ 2012, 630, 632
f.,
juris Rn.
30), die in die Manipulationen indes

wie das [X.] ausdrücklich festgestellt hat

nicht eingeweiht waren (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
November 1994

1
StR
157/94, [X.]St 40, 331, 335, juris Rn.
22).
cc)
Die Tathandlungen haben auch zu einem Vermögensschaden im Sinne des §
263a Abs.
1 StGB geführt und waren von der dort ferner [X.] auch des Angeklagten S.

T.

getragen.
(1)
Der Vermögensschaden muss grundsätzlich zwar unmittelbar durch das Ergebnis des [X.] herbeigeführt worden sein
(BT-Drucks.
10/318 S.
19; [X.]/[X.]
aaO
§
263a Rn.
31; Tiede-mann aaO
§
263a
Rn.
65 mwN), also ohne weitere Handlung des [X.],
Opfers oder eines [X.] durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintre-ten ([X.], Beschlüsse vom 12.
November 2015

2
StR
197/15
aaO
juris Rn.
18; vom 28.
Mai 2013

3
StR
80/13, [X.]R StGB §
263a Vermögensscha-den
1, juris Rn.
8, jeweils mwN). Dabei kann allerdings in Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten [X.] ohne eigene Ent-scheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird ([X.], Beschlüsse
vom 28.
Mai 2013

3
StR
80/13
aaO
juris Rn.
9; vom 19.
November 2013

4
StR
292/13, [X.]St 59, 68, 74
f., juris Rn.
20; vgl. auch [X.]/[X.] aaO §
263a Rn.
31).
21
22
-
9
-
So verhält es sich hier. Denn zum einen war bereits mit der Gutschrift der Punkte eine zumindest schadensgleiche Vermögensgefährdung des [X.] eingetreten. Zum anderen war deren Einlösung lediglich die im obigen Sinn erfolgte Umsetzung des Ergebnisses des vorangegangenen

manipulierten

[X.].
(2)
Ohne Bedeutung ist ferner, dass die Geldgewinnspielgeräte und de-ren Software von der Fa.
L.

GmbH entwickelt worden wa-
ren. Denn unabhängig davon, ob es hierauf aufkommt, bestünde zwischen die-ser und der geschädigten Fa.
Ca.

GmbH ein ausreichendes

Nähe-
verhältnis

(vgl. zu diesem Erfordernis auch [X.] aaO
§
263a Rn.
71; [X.]/[X.]
aaO §
263a Rn.
32; [X.]/[X.],
[X.] 1986, 654, 659
f.)
(3)

Geldbeträge eingetreten.
Insofern verweist der Senat auf seine Entscheidungen zum Sportwetten-betrug (insbes. den sich auch mit §
263a StGB befassenden Beschluss vom 20.
Dezember 2012

4
StR
580/11
aaO
juris Rn.
57
ff., sowie das Urteil vom 3.
März 2016

4
StR
496/15, NJW 2016, 1336, 1337, juris Rn.
11 mwN). Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils

jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang

zu entnehmen ist, dass die Fa.
Ca.

GmbH
die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 10.
November 1994

1
StR
157/94, [X.]St 40, 331, 335, juris Rn.
22; [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016

4
Ss
73/16, juris Rn.
10; [X.] aaO §
263a Rn.
61), liegt

auch hier

der Vermö-gensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn. Es ist zwar nicht erkennbar, dass die [X.] die getätigten Spieleinsätze von 23
24
25
26
-
10
-
den ausbezahlten Beträgen abgezogen hat, jedoch belegen die Feststellungen zweifelsfrei den
Eintritt

erheblicher

Vermögensschäden (zur Strafzumes-sung: unten
3.).
(4)
Ein

wirksames

Einverständnis des Inhabers des Vermögens liegt aus den oben erörterten Gründen nicht vor (vgl. bb)
(3)).
dd)
Das [X.] ist rechtsfehlerfrei in den
1770
Fällen auch von
einer gewerbs-
und bandenmäßigen Tatbegehung und in diesen Fällen sowie hinsichtlich der nicht gewerbs-
und bandenmäßig begangenen Einzeltat von einem vorsätzlichen Handeln
des Angeklagten ausgegangen. Auch die [X.] von Mittäterschaft begegnet keinen Bedenken. Hierzu verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 24.
Mai 2016.
2.
Auch die Schuldsprüche wegen Verrats von Betriebs-
und Geschäfts-geheimnissen (§
17 Abs.
2 Nr.
2 UWG) weisen keinen Rechtsfehler auf.
Das [X.] ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass
das [X.] der Geldspielautomaten der Fa.
L.

GmbH ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 1994

1
StR
157/94, [X.]St 40, 331, 335, juris Rn.
22; [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016

4
Ss
73/16, juris Rn.
11; ferner [X.], Urteil vom 11.
April 1989

1
Ss
287/88, [X.], 367; KG, Urteil vom 8.
Dezember 2014

(3)
161
Ss
216/13 (160/13), [X.], 111
f.; [X.] in: [X.], jurisPK-UWG, 4.
Aufl., 2016, §
17 UWG Rn.
20). Dabei wird der [X.] nicht dadurch aufgehoben, dass die Geräte vom Hersteller veräußert wurden (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.
August 1990

RReg
4
St 250/89, NStZ
1990, 595
ff.).
27
28
29
30
-
11
-
Dieses Geheimnis haben sich

P.

und seine Mittäter
verschafft und eigennützig bzw. zur Bereicherung Dritter
verwertet (vgl.
BT-Drucks.
10/5058 S.
41; vgl. auch [X.] in: [X.], jurisPK-UWG, 4.
Aufl., 2016, §
17 UWG Rn.
33). Hierbei handelten sie unbefugt, nämlich entgegen dem Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers (vgl. BT-Drucks.
10/5058 S.
41). Eine Einwilligung der Fa.
L.

GmbH lag nicht vor
(vgl. [X.] in: [X.], jurisPK-UWG, 4.
Aufl.,
2016, §
17 UWG Rn.
37; [X.], wistra 2003, 247).
Da trotz des einheitlichen Verschaffungsvorgangs die Regelung des §
17 Abs.
2 Nr.
2 UWG in dieser Alternative auf das unbefugte Verwerten, also die wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses (vgl. [X.] in: [X.], jurisPK-UWG, 4.
Aufl.,
2016, §
17 UWG Rn.
34) abstellt, liegt das deliktische Handeln in der Verwendung des Geheimnisses, nicht in dessen einheitlichem
Verschaffen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2014

1
StR
15/14, [X.], 271
f.; Urteil vom 22.
November 2013

3
StR
162/13, NJW 2014, 1604, 1606).
3.
Die Strafaussprüche weisen im Ergebnis ebenfalls keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler auf.

e-weiligen Spieleinsätze der Bestimmung der Vermögensschäden zugrunde ge-legt hat, schließt der Senat aus, dass hierauf angesichts dieser im Vergleich zu
31
32
33
34
-
12
-

e vom [X.] festgesetzten Einzel-
oder Gesamtstrafen beruhen (entsprechend §
354 Abs.
1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 203/16

30.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 4 StR 203/16 (REWIS RS 2016, 6152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6152

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 203/16

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