Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. IV ZR 264/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2804

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 264/11
vom

26. September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller

am
26. September 2012

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15.
November 2011 wird auf Kosten des [X.] verworfen.

Streitwert: 711,80

Gründe:

[X.] Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von [X.] die von ihr verwandte sogenannte [X.] ge-mäß §
17 (5) c) cc) ihrer [X.] in neue Versicherungsverträge einzube-ziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu be-rufen.

Die Klausel lautet auszugsweise:

"Der Versicherungsnehmer hat

eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung 1
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-

ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte

Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 25.000

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Erstat-tungsantrag in Höhe von 200

Zahlungsbegehrens stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des [X.] hatten keinen Erfolg. Das Berufungsge-richt hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "die im Streit stehende Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und ihr daher grundsätzliche Bedeutung beikommt".

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbe-gehren in der abgewiesenen Höhe von 711,80

.

I[X.] Die Revision des [X.] ist
nicht statthaft, §
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO.

Das Berufungsgericht hat die Revision
nur zugunsten der [X.], nicht jedoch zugunsten des [X.] zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden [X.], aber durch Auslegung der Urteilsgründe.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den [X.] ergeben ([X.], Beschlüsse vom 8.
Mai 2012
[X.], [X.], 1211 Rn.
6 und vom 17.
April 2012
[X.], [X.], 728
Rn.
4; Urteil vom 27.
September 2011
[X.], [X.], 3
4
5
6
7
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4
-

2223 Rn.
18; jeweils m.w.[X.]). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung
auf ein-zelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist ([X.], Urteil vom 15.
No-vember 2001
[X.], [X.], 964; [X.]/[X.], ZPO 29.
Aufl. §
543 Rn.
20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der [X.], die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift ([X.], Beschlüsse vom 8.
Mai 2012 aaO und vom 11.
Juli 1952
[X.], [X.]Z 7, 62, 63
f.; Urteile vom 5.
November
2003
VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24.
Mai 1995
[X.], [X.]Z 130, 50, 59;
jeweils m.w.[X.]). Eine solche Beschränkung bei unbe-schränkter Zulassung im [X.] ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt ([X.], Urteile vom 10.
Mai 2012
[X.], [X.], 1351 Rn.
11; vom 29.
Januar 2003
[X.], [X.]Z 153, 358, 361
f.
und vom 3.
Dezember 1987
VII ZR 374/86, [X.]Z 102, 293, 295).

2.
Das ist hier der Fall.

Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von der streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl von Versi-cherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des [X.] erfassten [X.], wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur [X.] 94 §
17 (5) c) cc) und [X.] 75 §
15 (1) d) cc)
abgedruckt in [X.]/[X.]/Arm-brüster, [X.] 27.
Aufl.;
[X.] 2000 §
17 (5) c) cc)
abgedruckt in Harbau-8
9
-
5
-

er/[X.], [X.] 8.
Aufl.
und [X.] 2008/II §
17 (5) c) cc)
abgedruckt in [X.]/[X.]/Armbrüster, [X.] 28.
Aufl.). Die Frage einer [X.] von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen sol-chen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des [X.] nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern richtet sich gemäß §§
5 [X.], 12 Abs.
1 Satz
2 UWG danach, ob die Aufwendun-gen erforderlich
sind. Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren
jedweder Art. Zulassungsfä-hige Fragen zu Versicherungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständli-chen [X.] im Besonderen werden davon nicht an-gesprochen.

Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine Ent-scheidung
zur Wirksamkeit der Klausel
überprüfen zu lassen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat das Berufungs-gericht dagegen nicht
zur Überprüfung gestellt. Die [X.] belegen, dass es insoweit nicht von umstrittenen und klärungsbedürf-tigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision über

10
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6
-

den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die [X.]eite zu-zulassen, ist ihnen
nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
10 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 264/11

26.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. IV ZR 264/11 (REWIS RS 2012, 2804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2804

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