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PDF anzeigen [X.][X.] 133/11 vom 4. Mai 2011 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 4. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2011 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur [X.], wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (ers-te) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 [X.] als [X.] entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-) Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, 1 - 3 - nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in seinem [X.]uss vom 4. April 2011 ausdrücklich nicht zugelassen. [X.] [X.] [X.]
Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2011 - 4 IN 254/06 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2011 - 43 T 29/11 und 43 T 31/11 -
Meta
04.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. IX ZB 133/11 (REWIS RS 2011, 7041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7041
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