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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:24. Januar 2002Seelinger-Schardt,[X.] [X.]eschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22Abs. 1 [X.] vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellenund technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entschei-dend ist, ob die Leistung für mehrere [X.]ebäude erfolgt.[X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 24. Januar 2002 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage inHöhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammerdes [X.] vom 2. Juni 1999 zurckgewiesen wordenist.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin erbrachte [X.] den Beklagten Ingenieurleistungen der tech-nischen [X.]srstung [X.] die Sanierung einer Villa sowie eines Wirt-schaftss nebst Musikpavillon, [X.], [X.], [X.] und Außenanlagen. Die Klrin verlangt Vertung in der Weise, daßsie das Honorar [X.] die Villa einerseits und das [X.] ermittelte. Der Beklagte hat im- 3 -Prozeû den - infolge der Degression der [X.] geringeren - Verg-tungsanteil, der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen [X.] alle[X.]s Komplexes ergeben wrde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit einmittlerweile rechtskrftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch [X.] das Landgericht der Klrin auf der [X.]rundlage ihrer Berechnung die wei-tergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die Be-rufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen [X.] er seinen Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts- undNrerseits getrennte Honorarabrechnung der Klrin [X.]die technische [X.]srstung gebilligt. Zwar gebiete es die [X.] § 69 Abs. 7 [X.], den Begriff "[X.]" in § 22 Abs. 1 [X.] durch den Be-griff "Anlagen" im Sinne des § 68 [X.] zu ersetzen. Das könne jedoch [X.] Folge haben, [X.] die wirtschaftliche und funktionale Selbstigkeit einerAnlage der technischen [X.]srstung losgelöst von den ausgestatteten- 4 -[X.]zu beurteilen sei. Der in § 68 [X.] verwendete Begriff "Anlage"msse vielmehr dem Begriff "[X.]" folgen. Daraus ergebe sich, [X.] auchder [X.] seine Leistungen getrennt abrecrfe, wenn er [X.] selbstige [X.]mit verschiedenen Funktionen geplanthabe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klringeplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktions-und Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem [X.] behauptete Vernetzung der [X.] die unterschiedlichen [X.]e-planten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitliche Verbindun-gen reiche [X.] eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum [X.] [X.]renbemessung nicht aus.[X.] lt der revisionsrechtlichen Prfung nicht in allen Punkten stand.Das Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 [X.] nicht zutreffendangewandt, indem es die Zulssigkeit getrennter Abrechnungen durch den In-genieur allein davig gemacht hat, [X.] sich dessen Leistungen aufmehrere real selbstige [X.]mit verschiedenen Funktionen beziehen.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] aufgrund derVerweisung in § 69 Abs. 7 [X.] der Begriff des "[X.]s" in § 22 [X.]durch "Anlage" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22[X.] sind Leistungen bei "[X.], Freianlagen und raumbildenden Aus-bauten". Die §§ 68 ff [X.] beziehen sich dagegen auf Leistungen bei [X.]. Ein sinnvoller Anwendungsbereich [X.] eine [X.] -sprechende Anwendung des § 22 [X.] ergibt sich nur, wenn man den Begriff"[X.]" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt.2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, [X.] weder [X.] einheitlicher Hausanschlsse noch die Vernetzung verschiede-ner [X.]rch Stromkabel, Wasserleitungen oder liche Verbindungenhinreichende Bedingungen [X.] die Annahme einer einheitlichen Anlage sind.Ob [X.] einen [X.]komplex ein einheitlicher Anschluû oder mehrere [X.] installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunterneh-men bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie [X.]dessen Abrechnungsverltnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das blo-ûe Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag [X.] sich genommenverschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen [X.]anzen zusammenzufh-ren.3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] das Vorhandensein [X.]r [X.]terschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitli-chen Anlage der technischen [X.]srstung im Sinne des § 68 [X.]ausschlieûe, trifft nicht zu.a) Durch das [X.] in § 22 Abs. 1 [X.] soll erreicht werden,[X.] ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere [X.][X.] einenVertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, [X.] er dieselben Leistungen [X.] verschiedene Bauherrn erbringen wrde.Daraus [X.] sich als Maûstab [X.] die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten,[X.] mehrere [X.]vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionenzu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Au[X.]echterhaltung ihrer Funk-tionsfigkeit je [X.] sich genommen betrieben werden kten (zum Kriteriumder selbstigen Funktionsfigkeit vgl. etwa OL[X.] Hamm NJW-RR 1990,- 6 -522, 523; OL[X.] [X.] 1991, 650, 651; OL[X.] DsseldorfNJW-RR 1996, 535).b) Übertragen auf den Bereich der technischen [X.]srstung be-deutet dies, [X.] mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an dasffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden kten (vgl. [X.], [X.]-Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). [X.] es grundstzlich nicht darauf an, ob die Leistungen [X.] mehrere [X.]u-de erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, [X.] eine einheitlicheAnlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in [X.] aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere [X.]versorgt. Umge-kehrt ist auch einleuchtend, [X.] mehrere Anlagen in einem [X.]rar-rechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden k, wenn sie verschie-denen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Fr die Beurteilung des [X.] Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellenund technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaût sind.I[X.] Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung unter Bercksichtigung dieser [X.]rundstze zurck-zuverweisen.[X.] Thode [X.] Kuffer Kniffka
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. VII ZR 461/00 (REWIS RS 2002, 4844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4844
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