Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 39/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2889

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2
StR
39/14
vom
17. [X.]ptember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.]ptem-ber
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
die [X.]in am Bundegerichtshof
Dr. [X.],
der [X.] am Bundesgerichtshof
Zeng,

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt
als Vertreter
der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15.
Oktober 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s kannte
die Nebenklägerin den Angeklagten vor der Tat bereits längere [X.] und fand ihn
sympathisch, [X.] aber keine sexuellen Kontakte mit ihm. Nach der Trennung von ihrem dama-ligen Freund wollte sie in der Nacht vom 29.
zum 30.
März 2013 mit dem
Ange-klagten,
der Zeugin [X.]

sowie dem gesondert verfolgten [X.].

in der leer stehenden Wohnung, die sie bisher bewohnt hatte, Filme ansehen, Musik hören und sich unterhalten. Zudem war sie
an einer Ausbildung bei der [X.] interessiert und wollte sich vom Angeklagten, der Soldat war, Informationen hierzu geben lassen. Der Angeklagte und der Zeuge [X.].

tranken im Laufe der
Nacht eineinhalb Flaschen Wodka, während die Nebenklägerin und die Zeugin 1
2
-
4
-
[X.]

nur geringe Mengen Alkohol konsumierten. Die Zeugin [X.]

fühlte sich zunehmend von dem Zeugen
[X.].

belästigt.
Auf Bitten
des Angeklagten ging die Nebenklägerin zusammen mit [X.] in das Schlafzimmer, angeblich weil er mit ihr etwas besprechen wollte. Dort
begann er sogleich, sie zu küssen und auszuziehen. Auf ihre Aufforderung, dies zu unterlassen, zog er sie gewaltsam zu Boden, so dass sie mit dem Kopf aufschlug. Er erklärte "Baby, komm schon. Du willst das doch auch". Während der Angeklagte ihre Leggings herunterzog, rief die Nebenklägerin um Hilfe, was aber von der Zeugin [X.]

und dem Zeugen
[X.].

nicht wahrgenommen
wur-de. Während der
Angeklagte sich auf die Nebenklägerin
legte, kam der Zeuge
[X.].

kurz ins [X.], zog sich aber sogleich wieder zurück.
Der Angeklagte versuchte den Oralverkehr zu erzwingen, was an der Gegenwehr der Nebenklägerin scheiterte. Danach drückte er die Nebenklägerin zu Boden und vollzog gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr.
Nach der Tat
ging der Angeklagte
zurück zu seinem Freund [X.].

, der in der Zwischenzeit die Zeugin [X.]

weiter bedrängt hatte, bis diese
aus der Wohnung geflohen war. Die Zeugin [X.]

wurde von der Nebenklägerin über "[X.]"
zurückgerufen
mit der Begründung, sie wolle den Angeklagten und [X.].

nach Hause fahren. Als die Zeugin [X.]

in Begleitung ihres Bekannten G.

erschien, öffnete [X.].

die Wohnungstür und versuchte unvermittelt dem Zeugen G.

mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Der Angeklagte hielt [X.].

von weiteren Angriffen zurück. Die Nebenklägerin gebot hiernach dem Ange-klagten und [X.].

, die Wohnung zu verlassen und versetzte dem Angeklagten noch eine Ohrfeige. Als der Angeklagte und [X.].

erneut Einlass begehrten, rief der Zeuge G.

die Polizei. Dieser offenbarte die Nebenklägerin die Tat.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
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-
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-
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die [X.] Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm
Rechtsfehler unterlau-fen sind. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Ein Darstellungsmangel hinsichtlich der Beweisgrundlagen liegt nicht vor. Die [X.] hat mitgeteilt, dass die Geschädigte die Tat im [X.] so geschildert habe, wie sie im Urteil
festgestellt wurde. Ihre Angaben [X.] auch im Laufe des Strafverfahrens konstant geblieben. Die Zeugin [X.]

und der Zeuge G.

hätten die Angaben der Geschädigten im Umfang ihrer Wahrnehmungen bestätigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren

des jeweiligen Aussageninhalts
bei verschiedenen Vernehmungen. Die Urteilsgründe haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, den Inhalt der Beweisaufnahme zu dokumentieren. Sie müssen nur erkennen [X.], dass die Würdigung des Tatgerichts keinen Rechtsfehler aufweist. Dazu
genügen die Mitteilungen des [X.]s.
b) Die Würdigung der Beweise ist nicht widersprüchlich, lückenhaft
oder unklar.
[X.]) Die wesentlichen Kriterien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung sind von der [X.] beachtet worden. Ihrem
Urteil
ist zu entnehmen, dass sie
die Entwicklung
der belastenden Angaben der Geschädigten zurückverfolgt und daraus keinen Grund entnommen
hat, an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Die [X.]
hat ferner ein Falschaussagemotiv
der Geschädigten nicht zu er-kennen vermocht.
Dagegen bestehen keine
rechtlichen
Bedenken.

Soweit das [X.] eine Belastungstendenz im [X.] der Geschädigten verneint hat, liegt dem zugrunde, dass diese angegeben
hat, der Angeklagte habe den gesondert verfolgten Zeugen [X.].

von körperlichen Angriffen auf den Zeugen G.

abgehalten. Im Fall einer Falschaussage zu seinem Nachteil wäre die Erwähnung dieses -
außerhalb des [X.] 7
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-
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liegenden
-
Umstands nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen. Eine solche Überlegung ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
[X.]) Die Bewertung des persönlichen Eindrucks vom Erscheinungsbild der Zeugin
und ihrer
persönlichen Betroffenheit
gehört
zu den typischen Aufga-ben des Tatrichters
und ist einer in alle Einzelheiten gehenden Erläuterung in den Urteilsgründen nur bedingt zugänglich. Die Angriffe der Revision gegen diesbezügliche Ausführungen
des [X.]s gehen fehl.
[X.]) Gewisse Auffälligkeiten im Verhalten der Geschädigten hat die [X.] berücksichtigt und nachvollziehbar
erklärt.
Sie
hat nicht übersehen, dass die Geschädigte während des eigentlichen Tatgeschehens einerseits um Hilfe gerufen, andererseits aber nicht auf ihre Notlage aufmerksam gemacht hat, als der gesondert verfolgte
[X.].

kurz ins Schlafzimmer blickte. Dafür
hat das Tatgericht eine nachvollziehbare Begrün-dung darin
gesehen, dass die Geschädigte
sich geschämt und zudem befürch-tet
habe,
auch der Zeuge [X.].

könnte noch über sie herfallen.
Die elektronische [X.] der Geschädigten an die Zeugin [X.]

, diese möge zurückkommen, sie wolle den Angeklagten und den Zeugen [X.].

"nach Hause fahren", hat die [X.] plausibel mit der Ausnahmesituation unmittelbar nach der Tat und dem dringenden Wunsch
der Geschädigten er-klärt, die Zeugin [X.]

zur Rückkehr zu bewegen.
[X.]) Auch im Übrigen liegt kein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vor. Die Revision versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.] zu setzen. Damit kann sie nicht
durchdringen. Gleiches gilt für die
Rü-ge, es fehle an einer Gesamtwürdigung aller Umstände, welche die [X.] jedoch ersichtlich vorgenommen hat.

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2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt schließlich keine Lücke in den Feststellungen zur inneren Tatseite vor.
Das [X.] ist durch gewaltsames zu [X.] der Geschädigten
mit Aufschlagen des [X.], deren Hilferufe und Tritt gegen den [X.] zur Abwendung des
Oralverkehrs, das anschließen-de [X.] der Geschädigten durch den Angeklagten und die Durchfüh-rung des Geschlechtsverkehrs ohne Rücksicht auf ihr
Flehen gekennzeichnet. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte den [X.] Willen der Nebenklägerin erkannt hat, ohne dass dies weiterer [X.] bedurfte.

Appl [X.] Eschelbach

[X.] Zeng

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Meta

2 StR 39/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 39/14 (REWIS RS 2014, 2889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2889

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