Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2003, Az. 4 StR 94/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3372

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[X.] StR 94/03vom24. April 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs u. a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] -vom 18. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, vor-nehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von Strafen auseiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und dreiMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die,wie der Revisionsantrag und dessen Begründung deutlich machen, wirksamauf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen [X.].Wie der [X.] in seiner Antragsschrift näher [X.], hat das [X.] bei der [X.] nicht erkennbar bedacht, daßdie indizielle Wirkung von Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263- 3 -Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die [X.] entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, daß auf den nor-malen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Insbesondere kann auch das Vorliegendes vom [X.] dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilde-rungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemei-nen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbei-spiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29Abs. 3 [X.] 1 ff.; [X.]/[X.] 51. Aufl. § 46 Rdn. 92m.w.[X.]). Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich vermindertenSchuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung derSchuldfähigkeit bei —[X.] oder —[X.] vgl. BGHR StGB § 21seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Hierbei wird er sich [X.] auch wenn er demgehörten Sachverständigen folgt [X.] in eigener Verantwortung mit dem Gutach-teninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,an die- 4 -die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf eine durch das Revisi-onsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben (vgl. [X.]/[X.] [X.] Rdn. 65 mit zahlr. [X.] am [X.] [X.].Detter und Richterin am [X.] Solin- sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Maatz Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 94/03

24.04.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2003, Az. 4 StR 94/03 (REWIS RS 2003, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3372

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