Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. 2 StR 589/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1364

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[X.]:[X.]:BGH:2019:201119B2STR589.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 589/18
vom
20. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. November
2019
gemäß §
356a
StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge
des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 11.
September 2019 wird auf seine Kosten [X.].

Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 11.
September 2019 das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundes-anwalts in einem Fall, den das [X.] als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilt hat, ge-mäß §
154a Abs.
1 Nr.
2 und Abs.
2 StPO
auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafe auf die Mindeststrafe nach §
224 Abs.
1 Halbsatz
1 StGB fest-gesetzt (§
354 Abs.
1 StPO analog). Im Übrigen hat er das Rechtsmittel als un-begründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer macht mit einer auf §
356a StPO gestützten Rüge geltend, der Senat sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zu-ständig gewesen und habe deshalb Art.
101 Abs.
1 Satz
2
GG verletzt.
Die Rüge hat keinen Erfolg, weil §
356a StPO nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG ermöglicht.
1
2
3
-
3
-
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zu-rück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§
356a Satz
1 StPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Sonderrechtsbehelf auf Verletzungen von Art.
103 Abs.
1 GG beschränkt. Nur dies entspricht dem vom Bundesverfas-sungsgericht an den Prozessgesetzgeber erteilten Auftrag, eine Durchset-r([X.],
Beschluss vom 30.
April 2004

1 [X.] 1/02, [X.]E
107, 395, 408). Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.
Dezember 2004 ([X.] S.
3220) entsprechende Regelungen für alle [X.] geschaffen und angemerkt, eine Erstreckung auf die Rüge [X.] Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte sei nicht Gegenstand des [X.] durch das [X.] (BT-Drucks.
15/3706
S.
14). Daraus folgt, dass ein Regelungsbedürfnis für einen Sonderrechtsbehelf zur Geltendmachung anderer Prozessgrundrechte vom Gesetzgeber nicht angenommen wurde. Der Rechtsbehelf gemäß §
356a StPO ist deshalb nicht dazu bestimmt, damit auch Verletzungen von Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG geltend machen zu können. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum (Senat, Beschluss vom 11.
April 2013

2
StR
525/11, NStZ-RR
2013, 4
-
4
-
289). Daher geht die Rüge des Beschwerdeführers an den Senat als dem allein für Pannenkorrekturen im Schutzbereich des Art. 103 Abs.

107, 395, 412) fehl.

Franke

Appl

Eschelbach

Meyberg

Schmidt

Meta

2 StR 589/18

20.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. 2 StR 589/18 (REWIS RS 2019, 1364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1364

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2 StR 589/18

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